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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANHANG XXIX

ANHANG XXIX

KONSTRUKTION UND VERWENDUNG DER LOTSENLEITER

1.
Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den sicheren und einfachen Zugang zu Fischereifahrzeugen, die einen Aufstieg von 1,5 m oder mehr erfordern.
2.
Eine Lotsenleiter wird zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
3.
Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass
a)
sie in ausreichendem Abstand von Schiffsauslässen hängt;
b)
sie in ausreichendem Abstand von dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich hängt;
c)
jede Stufe fest an der Schiffswand ruht.
4.
Die Stufen der Lotsenleiter sind
a)
aus Hartholz oder gleichartigem Material aus einem Stück astfrei gefertigt; die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften sein;
b)
mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
c)
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
d)
in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
e)
so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.
5.
Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen.

Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mit Hilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.

6.
Die Seile der Leiter bestehen auf jeder Seite aus zwei Seilen aus nicht überzogenem Manila- oder gleichwertigem Tauwerk von nicht weniger als 60 mm Umfang; kein Seil wird von anderem Material bedeckt, und alle Seile gehen nahtlos durch bis zur obersten Stufe; zwei Hauptseile, die ordnungsgemäß am Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind bei Bedarf griffbereit.
7.
In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
8.
An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht.
9.
Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
10.
Bei Dunkelheit werden die Lotsenleiter an der Schiffswand und die Stelle, an der die Inspektoren das Schiff betreten, ausreichend beleuchtet. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht ist bei Bedarf griffbereit. Eine Wurfleine ist ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit.
11.
Es besteht die Möglichkeit, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes zu benutzen. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
12.
Das Anbringen der Lotsenleiter sowie das An- und Vonbordgehen eines Inspektors werden von einem verantwortlichen Schiffsoffizier überwacht.
13.
Wenn auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die korrekte Anwendung dieser Vorschriften verhindern, werden besondere Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Inspektoren sicher an und von Bord gehen können.