Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die natürliche oder juristische Person, die die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, unbeschadet der Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. ²Eine Kopie des Wiegescheins wird dem Verkaufsbeleg oder der Übernahmeerklärung beigefügt.