freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zum Wiegen

Art. 77 Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.

(2) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. ²Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. ³Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.

(4) Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.

(5) 

Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.