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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papier- oder elektronischer Form
      • Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften für die Bestimmung des Lebendgewichts

Art. 49 Umrechnungsfaktor

(1) Beim Ausfüllen und Übermitteln von Fischereilogbüchern gemäß den Artikeln 14 und 15 der Kontrollverordnung sind die in den Anhängen XII, XIV und XV aufgeführten Umrechnungsfaktoren der EU anzuwenden, um das Gewicht von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von  Fischereifahrzeugen der Union angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden.

(2) Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Drittländer, mit denen die Europäische Union ein Abkommen zur Fischerei in den Gewässern unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterhält, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.

(3) Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß den Absätzen 1 und 2, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.