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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Fischereilogbuch, Umladeerklärung und Anlandeerklärung in Papierform
      • Abschnitt 1: Ausfüllen und Vorlage von Fischereilogbuch, Anlande- und Umladeerklärung in Papierform

Art. 29  Fischereifahrzeuge der Union, die zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs und von Umlade-/Anlandeerklärungen in Papierform verpflichtet

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, für das das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend sind, gemäß den Artikeln 14, 21 und 23 der Kontrollverordnung ein Fischereilogbuch, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform und legt sie vor. ²Diese Umlade- und Anlandeerklärungen können auch vom Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) 

Die Verpflichtung zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs sowie von Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform gilt auch für  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von unter 10 Metern, wenn sie in ihrem Flaggenmitgliedstaat zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Übermittlung von Umlade- und/oder Anlandeerklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Kontrollverordnung verpflichtet sind.