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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANHANG XVI

ANHANG XVI

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 zur Überwachung von Fischereifahrzeugen erstellen, die keine Logbücher und Anlandeerklärungen vorlegen müssen.

1.
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)Aktive Fischereifahrzeuge : Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 16 und Artikel 25 der Kontrollverordnung, die in einem Kalenderjahr zum Fischfang eingesetzt werden (mehr als 0 Tage). Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr nicht zum Fischfang eingesetzt wird, gilt als „inaktiv“;
b)Metier : eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist. Die Zuordnung zu einem Metier erfolgt aufgrund der Fangtätigkeit im Vorjahr. War ein Fischereifahrzeug über 50 % des Jahres in einem Metier tätig, wird es diesem Metier zugeordnet. War ein Fischereifahrzeug in keinem spezifischen Metier mindestens 50 % des Jahres tätig, wird es einem Metier „polyvalentes Metier“ zugeordnet;
c)Zielpopulation : Angelandete Fischereierzeugnisse von aktiven Fischereifahrzeugen verschiedener Metiers.
2.
Zweck des Stichprobenplans ist es, die Fangtätigkeiten der in Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung genannten Fischereifahrzeuge zu überwachen und ihre Gesamtfangmengen, nach Beständen und Metiers, im Probenahmezeitraum einzuschätzen.
3.
Die Stichprobeneinheit ist grundsätzlich das Metier. Jedes betroffene Fischereifahrzeug wird nur einem Metier zugeordnet.
4.
Die Zielpopulation umfasst Anlandungen nach Metiers von aktiven Fischereifahrzeugen mit weniger als 10 m Länge.
5.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für das betreffende Metier das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Die Stichprobengröße muss für das betreffende Metier repräsentativ sein.
6.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
7.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen der Zielpopulation unter Einbeziehung aller regulierten Bestände, verteilt nach Metiers;
Umfang festgestellter früherer Verstöße des betreffenden Fischereifahrzeugs;
Gesamtzahl durchgeführter Inspektionen nach Metiers;
Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge der Zielpopulation, nach Metiers;
Verwendung von Standardkisten;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Region und Metier.
8.
Bei der Erstellung ihrer Stichprobenpläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten, in welchem Umfang die einzelnen Metiers im Probenahmezeitraum tätig sind.
9.
Die Beprobungsintensität trägt den Schwankungen der Anlandungen des Metiers Rechnung.
10.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
11.
Die geltenden Präzisions-/Vertrauensniveaus sind die Niveaus 2 und 3 im Anhang Kapitel II Abschnitt B Ziffer 4 des Beschlusses 2010/93/EU der Kommission .
12.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben darüber, wie die Gesamtfänge eines Metiers aus einzelnen Beständen geschätzt werden.