Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.
(2) Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben: