Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. ²Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. ³Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.
(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:
(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.
(4)
Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. ²Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.