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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IX: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL I: Analyse und Audit der Daten

Art. 144 Zu validierende Daten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das elektronische Validierungssystem alle in Artikel 109 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannten Daten in einer elektronischen Datenbank oder elektronischen Datenbanken gespeichert sind. ²Die zu erfassenden Mindestangaben entsprechen den Einträgen, die in den Anhängen XXIII, XII und XXXII aufgelistet sind, sowie den obligatorischen Einträgen in Anhang XXVII. Das Validierungssystem kann auch andere, für den Zweck des Validierungsverfahrens als erforderlich erachtete Daten berücksichtigen.

(2) Das Validierungssystem kann auf die Daten in den Datenbanken gemäß Absatz 1 jederzeit und in Echtzeit zugreifen. ²Das Validierungssystem hat direkten Zugriff auf all diese Datenbanken, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich ist. ³Zu diesem Zweck sind alle Datenbanken oder -systeme in einem Mitgliedstaat, die Daten gemäß Absatz 1 enthalten, miteinander verbunden.

(3) Werden Daten gemäß Absatz 1 nicht automatisch in einer Datenbank gespeichert, sorgen die Mitgliedstaaten für die manuelle Erfassung oder Digitalisierung in den Datenbanken ohne Verzögerung und unter Einhaltung aller Fristen in den einschlägigen Rechtsvorschriften. ²Das korrekte Datum des Datenempfangs und der Datenerfassung wird in der Datenbank festgehalten.