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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL X: DURCHFÜHRUNG
    • KAPITEL II: Berichterstattungspflicht

Art. 165 Format und Fristen für Berichte

(1) Für den Fünfjahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Kontrollverordnung nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XXXVII vorgegebenen Daten.

(2) 

Der Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Kontrollverordnung erstellt werden, wird sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt. ²Die Mitgliedstaaten schicken einen neuen Bericht, wenn die Grundsätze geändert werden.