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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

TITEL I: GELTUNGSBEREICH

: GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Europäischen Union nach Maßgabe der Kontrollverordnung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
2.
„Unionsgewässer“ Gewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;

3.
„Inhaber einer Fanglizenz“ eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ausgestellt wurde;
4.
„EU-Inspektoren“ Inspektoren gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Kontrollverordnung;
5.
„Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende oder verankerte Objekte, die Fische anziehen sollen;
6.
„stationäres Fanggerät“ Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, einschließlich
a)
Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Tonnare;
b)
treibende Kiemennetze und treibende Trammelnetze gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr;
c)
Langleinen, Leinen, Reusen und Fallen;
7.
„Baumkurre“ jedes Schleppnetz, bei dem das Maul durch einen Kurrbaum oder eine ähnliche Vorrichtung offen gehalten wird, unabhängig davon, ob das Netz beim Schleppen über den Meeresboden von Schwimmern hoch gehalten wird oder nicht;
8.
„Schiffsüberwachungssystem“ (VMS) ein satellitengestütztes System gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen, das an die Fischereibehörden in regelmäßigen Abständen Daten zum Standort, Kurs und zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs sendet;
9.
„Satellitenortungsanlage“ ein gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs installiertes Gerät, das gemäß rechtlichen Anforderungen automatisch Position und verwandte Daten an das Fischereiüberwachungszentrum überträgt und jederzeit die Identifizierung des Fischereifahrzeugs ermöglicht;
10.
„Fangreise“ jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, während der Fangtätigkeiten durchgeführt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
11.
„Fangeinsatz“ alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, Netzen oder Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;
12.
„elektronisches Fischereilogbuch“ die computergestützte Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an die Mitgliedstaaten übermittelt werden;
13.
„Produktaufmachung“ die Beschreibung des verarbeiteten Fischereierzeugnisses oder eines seiner Teile gemäß den Codes und Warenbezeichnungen in Anhang I;
14.
„Europäische Fischereiaufsichtsagentur“ die Agentur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 ;
15.
„Sichtung“ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
16.
„wirtschaftlich sensible Informationen“ Informationen, deren Veröffentlichung den wirtschaftlichen Interessen eines Beteiligten schaden könnte;
17.
„computergestütztes Validierungssystem“ ein System, mit dem die Genauigkeit, Vollständigkeit und Fristgenauigkeit der Daten in den Datenbanken der Mitgliedstaaten überprüft werden kann;
18.
„Webdienst“ eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert.



TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

KAPITEL I: Fanglizenzen

Art. 3 Ausstellung und Verwaltung von Fanglizenzen

(1) Eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.

(2) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung werden von Mitgliedstaaten für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, verwaltet und entzogen.

(3) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang II genannten Angaben.

(4) Fanglizenzen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 3 enthalten.

(5) Eine Fanglizenz bleibt nur solange gültig, wie die Voraussetzungen erfüllt sind, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde.

(6) 

Wird eine Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt oder dauerhaft entzogen, setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz sofort in Kenntnis.

(7) 

Die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) oder Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.



KAPITEL II: Fangerlaubnisse

Art. 4 Fangerlaubnisse

(1) Eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein  Fischereifahrzeug der Union.

(2) Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben. ²Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

(3) Spezielle Fangerlaubnisse, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates  ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 2 enthalten.

(4) Eine Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 und eine Fanglizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

(5) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen benötigen  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, keine spezielle Fangerlaubnis.

(6) Artikel 3 Absatz 2 und 5 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Art. 5 Liste der Fangerlaubnisse

(1) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen machen die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 114 der Kontrollverordnung genannte Website eingerichtet ist, aber spätestens zum 1. Januar 2012 auf dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zugänglich, denen eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde, bevor diese Erlaubnisse gültig werden. ²Diese Liste wird bei Änderungen aktualisiert, bevor die Änderungen wirksam werden.

(2) 

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 machen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge zugänglich, denen für 2011 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. ²Etwaige Änderungen an dieser Liste werden der Kommission mitgeteilt, bevor diese Änderungen wirksam werden.



KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät

Abschnitt 1: Markierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen

Art. 6 Markierung von Fischereifahrzeugen

 Fischereifahrzeuge der Union sind wie folgt markiert:

a)
Auf beiden Seiten des Bugs sind der Buchstabe oder die Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das  Fischereifahrzeug der Union registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist, so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so angebracht, dass sie von See und aus der Luft deutlich sichtbar sind.
b)
Bei  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern bis zu einer Länge über alles von unter 17 Metern beträgt die Höhe der Buchstaben und Zahlen mindestens 25 cm und die Dicke der Striche mindestens 4 cm. Bei  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern und mehr müssen die Buchstaben und Zahlen mindestens 45 cm hoch und die Striche mindestens 6 cm dick sein.
c)
Der Flaggenstaat kann vorschreiben, dass das internationale Rufzeichen (IRCS) oder die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Dach des Ruderhauses in einer sich vom Untergrund abhebenden Farbe so aufgemalt werden, dass sie von der Luft aus deutlich sichtbar sind.
d)
Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz.
e)
Die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern auf dem Rumpf des  Fischereifahrzeug der Unions werden nicht entfernt, ausgestrichen, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die mit der Entschließung A.1078(28) vom 4. Dezember 2013 angenommen wurde und auf die in Kapitel XI-1 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen wird, für

a)
Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierte Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 100 Tonnen oder mindestens 100 Bruttoregistertonnen oder mindestens 24 Metern Länge über alles, die ausschließlich in Unionsgewässern tätig sind;
b)
alle Fischereifahrzeuge der Union oder alle im Rahmen einer Chartervereinbarung von Betreibern aus der Union kontrollierten Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern, die außerhalb von Unionsgewässern tätig sind;
c)
alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die zum Fischfang in Unionsgewässern berechtigt sind.

Art. 7 An Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union mitzuführende Dokumente

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr führt an Bord Dokumente mit, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff registriert ist, ausgestellt wurden und aus denen mindestens folgende Angaben zum Fischereifahrzeug hervorgehen:

a)
gegebenenfalls der Name;
b)
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
c)
gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
d)
Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);
e)
die Länge über alles, Antriebsmaschinenleistung, Bruttoraumzahl und bei  Fischereifahrzeugen der Union, die nach dem 1. Januar 1987 in Dienst gestellt wurden, das Datum der Indienststellung.

(2) Auf  Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 17 Metern oder mehr, die über Fischladeräume verfügen, führt der Kapitän genaue Zeichnungen mit Beschreibungen dieser Fischladeräume mit, einschließlich der Angabe aller Zugänge und der Ladekapazität in Kubikmetern.

(3) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit Seewasserkühltanks führt ein aktuelles Dokument mit, das das Fassungsvermögen der Tanks in Kubikmetern in Abständen von 10 cm angibt.

(4) Die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Dokumente werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. ²Jede Änderung der Angaben in den Dokumenten nach den Absätzen 1 bis 3 muss von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt werden.

(5) 

Die in diesem Artikel genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.



Abschnitt 2: Markierung und Identifizierung von Fanggeräten und Hilfsbooten

Art. 8 Markierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen

Etwaige Hilfsboote, die an Bord von  Fischereifahrzeugen der Union mitgeführt werden, und Fischsammelvorrichtungen werden mit den Kennbuchstaben und -ziffern  des (der) Fischereifahrzeugs (Fischereifahrzeuge) der Union, zu dem (denen) sie gehören, markiert.

Art. 9 Allgemeine Vorschriften für stationäres Fanggerät und Baumkurren

(1) Die Bestimmungen in den Artikeln 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung gelten für  Fischereifahrzeuge der Union in  Unionsgewässern und die Bestimmungen in den Artikeln 13 bis 17 der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die in allen  Unionsgewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten fischen.

(2) Es ist verboten, in  Unionsgewässern gemäß Absatz 1 stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren einzusetzen, die nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 der vorliegenden Verordnung markiert und identifizierbar sind.

(3) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist in  Unionsgewässern gemäß Absatz 1 verboten:

a)
Kurrbäume, auf denen nicht die Kennbuchstaben und -ziffern gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung angebracht sind;
b)
stationäre Fanggeräte, die nicht mit Plaketten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung versehen sind;
c)
Bojen, die nicht gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung markiert sind.

Art. 10 Vorschriften für Baumkurren

Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jeder montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder für den Fang eingesetzten Baumkurre auf dem Baum selbst deutlich die Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes trägt, zu dem er gehört.

Art. 11 Vorschriften für stationäres Fanggerät

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.

(2) Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind:

a)
bei Netzen auf Plaketten, die an der ersten oberen Reihe befestigt sind;
b)
bei Leinen und Langleinen auf einer Plakette an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje;
c)
bei Reusen und Fallen auf einer Plakette am Grundtau;
d)
bei stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile, auf Plaketten, die gemäß den Buchstaben a, b und c in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Seemeile befestigt sind, so dass kein Teil des stationären Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert bleibt.

Art. 12 Vorschriften für Plaketten

(1) Jede Plakette

a)
besteht aus haltbarem Material;
b)
ist sicher am Fanggerät befestigt;
c)
ist mindestens 65 mm breit;
d)
ist mindestens 75 mm lang.

(2) Die Plakette ist nicht entfernbar und wird nicht, ausgelöscht, geändert, unleserlich gemacht, verdeckt oder verborgen.

Art. 13 Vorschriften für Bojen

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeuges der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des EU-Schiffes, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht:

a)
die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
b)
ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.

Art. 14 Vorschriften für Taue

(1) Die Taue, die die Bojen mit dem stationären Fanggerät verbinden, sind aus versenkbarem Material oder werden mit Gewichten unter Wasser gehalten.

(2) Die Taue, die die Endbojen mit den einzelnen Fanggeräten verbinden, werden an den Enden dieser Geräte befestigt.

Art. 15 Vorschriften für Endbojen

(1) Endbojen werden so gesetzt, dass die Enden des Fanggeräts jederzeit festgestellt werden können.

(2) Die Spiere einer jeden Boje hat eine Höhe von mindestens einem Meter über der Wasseroberfläche, gemessen vom oberen Rand des Schwimmkörpers bis zum unteren Rand der untersten Flagge.

(3) Endbojen sind farbig, aber niemals rot oder grün.

(4) Jede Endboje trägt

a)
eine oder zwei rechteckige Flagge(n); sind für eine Boje zwei Flaggen vorgeschrieben, so beträgt der Abstand zwischen ihnen mindestens 20 cm; die Flaggen, welche die Abmessungen desselben Fanggeräts markieren, haben dieselbe Farbe und Größe und dürfen nicht weiß sein;
b)
ein oder zwei Licht(er), die gelb sind, die in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinken und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar sind.

(5) Auf jede Endboje kann als Toppzeichen eine Kugel mit einem oder zwei gestreiften Leuchtbändern angebracht sein, die weder rot noch grün sein dürfen und mindestens 6 cm breit sind.

Art. 16 Vorschriften für die Anbringung von Endbojen

(1) Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:

a)
die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen;
b)
die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen.

(2) Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Art. 17 Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt:

a)
Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
b)
²Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist. ³Ihre Eigenschaften entsprechen den Lichtern auf Endbojen im östlichen Abschnitt, allerdings ist die Flagge weiß.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. ²Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

a)
die Flaggen sind weiß;
b)
an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.



KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 18 Ausrüstung von  Fischereifahrzeugen der Union mit Satellitenortungsanlagen

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein  Fischereifahrzeug der Union, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.

(2) 

Wenn sich ein  Fischereifahrzeug der Union im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn:

a)
das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates und das FÜZ des Küstenmitgliedstaates vorab informiert wurden;
b)
die nächste Meldung zeigt, dass das  Fischereifahrzeug der Union seine Position im Vergleich zur vorangegangenen Meldung nicht verändert hat.

Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das  Fischereifahrzeug der Union sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.

(3) Dieses Kapitel gilt nicht für  Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Art. 19 Eigenschaften der Satellitenortungsanlagen

(1) Die Satellitenortungsanlagen, die an Bord der  Fischereifahrzeuge der Union installiert sind, gewährleisten jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats:

a)
Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;
b)
zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
c)
Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde, und
d)
Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen gegen falsche Positionsmeldungen geschützt sind und nicht von Hand verstellt werden können.

Art. 20 Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenortungsanlagen

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten übertragen werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sorgt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union dafür, dass:

a)
die Daten in keiner Weise geändert werden,
b)
die mit den Satellitenortungsanlagen verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder in irgendeiner Weise behindert wird (werden);
c)
die Stromversorgung der Satellitenortungsanlage nicht unterbrochen wird und
d)
die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

(3) Die Satellitenortungsanlage darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates nicht genehmigt haben, dass sie repariert oder ersetzt wird.

Art. 21 Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten regelmäßig und systematisch überwacht und kontrolliert wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten ungenau oder unvollständig sind.

Art. 22 Häufigkeit der Datenübertragung

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten für seine Fischereifahrzeuge mindestens alle zwei Stunden über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. ²Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

(2) Das FÜZ hat die Möglichkeit, die aktuelle Position jedes seiner Fischereifahrzeuge abzufragen.

Art. 23 Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ mittels der VMS-Daten jeweils Datum und Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge in und ihrer Ausfahrt aus den folgenden Gebieten überwacht:
a)
Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten;
b)
Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Artikel 50 der Kontrollverordnung;
c)
die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind;
d)
Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.

Art. 24 Übertragung von Daten an den Küstenmitgliedstaat

(1) 

Das FÜZ jedes Flaggenmitgliedstaats garantiert die automatische Übertragung der nach Artikel 19 bereitgestellten Daten für die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich diese Fischereifahrzeuge in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten. ²Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an das FÜZ des Küstenstaats weitergeleitet.

(2) Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. ²Sie teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste mit Längen- und Breitengradkoordinaten zur Abgrenzung seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder ausschließlichen Fischereizone in einem mit dem geodätischen Weltsystem 1984 (WGS 84) kompatiblen, wenn möglich elektronischen Format. ²Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über etwaige Änderungen dieser Koordinaten. ³Alternativ können die Mitgliedstaaten diese Liste auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung veröffentlichen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragung von VMS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Kontrollverordnung zwischen ihren zuständigen Behörden wirksam koordiniert wird, unter anderem über klare, dokumentierte Verfahren zu diesem Zwecke.

Art. 25 Technisches Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage

(1) Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt der Kapitän oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Absatz 4 oder Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, dem FÜZ alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs über ein geeignetes Telekommunikationsmittel. ²Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gibt die in Absatz 1 genannten geografischen Positionen nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die VMS-Datenbank ein. ²Manuell in das VMS eingegebene Daten sind in der Datenbank klar von automatischen Einträgen zu unterscheiden. ³Gegebenenfalls werden solche manuell eingegebenen Daten unverzüglich dem Küstenmitgliedstaat übermittelt.

(3) Nach einem technischen Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage verlässt ein  Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft der an Bord installierten Satellitenortungsanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenstaats festgestellt wurde. ²Abweichend hiervon kann das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats seinen Fischereifahrzeugen gestatten, den Hafen ohne betriebsbereite Satellitenortungsanlage zu verlassen, um sie zu reparieren oder auszutauschen.

(4) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder, soweit zutreffend, des Küstenmitgliedstaats versuchen, den Kapitän oder den zuständigen Schiffsführer oder ihren Vertreter in Kenntnis zu setzen, wenn die Satellitenortungsanlage an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union allem Anschein nach defekt oder ausgefallen ist.

(5) Die Entfernung der Satellitenanlage zu Reparaturzwecken oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Art. 26 Nichtempfang von Daten

(1) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf aufeinander folgende Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung ein, so setzt das Zentrum den Kapitän oder Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder ihren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. ²Ist dies bei einem bestimmten  Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat die Satellitenortungsanlage des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. ³Der betreffende Mitgliedstaat untersucht, ob versucht worden ist, die Anlage zu manipulieren. Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss die Anlage hierzu möglicherweise vom Schiff entfernt werden.

(2) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikeln 22 und Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein und lag die zuletzt gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats, so setzt das Überwachungszentrum das FÜZ jenes Küstenmitgliedstaats hiervon so bald wie möglich in Kenntnis.

(3) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats ein  Fischereifahrzeug der Union in ihren Gewässern und gehen keine Datenmeldungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 2 ein, so setzen sie den Schiffskapitän und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

Art. 27 Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Art. 28 Datenzugriff durch die Kommission

Die Kommission kann gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten verlangen zu gewährleisten, dass die gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Daten für eine bestimmte Gruppe von Fischereifahrzeugen während einer bestimmten Zeit automatisch an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übertragen werden. ²Diese Daten werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim FÜZ des Flaggenmitgliedstaats an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet.



TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE

KAPITEL I: Fischereilogbuch, Umladeerklärung und Anlandeerklärung in Papierform

Abschnitt 1: Ausfüllen und Vorlage von Fischereilogbuch, Anlande- und Umladeerklärung in Papierform

Art. 29  Fischereifahrzeuge der Union, die zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs und von Umlade-/Anlandeerklärungen in Papierform verpflichtet sind

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, für das das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend sind, gemäß den Artikeln 14, 21 und 23 der Kontrollverordnung ein Fischereilogbuch, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform und legt sie vor. ²Diese Umlade- und Anlandeerklärungen können auch vom Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) 

Die Verpflichtung zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs sowie von Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform gilt auch für  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von unter 10 Metern, wenn sie in ihrem Flaggenmitgliedstaat zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Übermittlung von Umlade- und/oder Anlandeerklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Kontrollverordnung verpflichtet sind.

Art. 30 Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

(1) In Unionsgewässern werden das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die tägliche Fangreisen im Mittelmeer durchführen, dass das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VII ausgefüllt und vorgelegt werden können.

(3) Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union gemäß Artikel 31 und nach den Mustern in den Anhängen VI und VII ausgefüllt und vorgelegt, wenn Fischereifahrzeuge der Union Fischereitätigkeiten in Gewässern eines Drittlands, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von Unionsgewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, durchführen, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. ²Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs, der Umlade- oder der Anlandeerklärung nicht gesondert festlegt, aber andere als die gemäß den Vorschriften der Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.

(4) 

Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht unter Artikel 15 der Kontrollverordnung fallen, können bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform verwenden, die vor dem 1. Januar 2016 gedruckt wurden.

Art. 31 Anweisungen für das Ausfüllen und die Vorlage von Fischereilogbüchern, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

(1) Das Fischereilogbuch sowie Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform werden nach den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt und übermittelt.

(2) Ist eine der Angaben nach den Anweisungen in Anhang X fakultativ, kann der Flaggenmitgliedstaat sie zur Verpflichtung machen.

(3) Alle Eintragungen im Fischereilogbuch, in Umlade- oder Anlandeerklärungen müssen leserlich und unauslöschlich sein. ²Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. ³Unrichtige Eintragungen sind mit einem einfachen Strich durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Namenskürzel des Kapitäns zu versehen. Jede Zeile ist vom Kapitän mit Kürzel abzuzeichnen.

(4) Der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter (bei Umlade- und Anlandeerklärungen) bescheinigt mit seinem Namenskürzel oder seiner Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereilogbuch, in der Umlade- und in der Anlandeerklärung.

Art. 32 Fristen für die Vorlage von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen in Papierform

(1) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein  Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder nahe der Küste des Flaggenmitgliedstaats legt der Kapitän den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Original bzw. die Originale des Logbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. ²Das Original bzw. die Originale solcher Umlade- und Anlandeerklärungen kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) Werden nach der Fangreise keine Fänge angelandet, übermittelt der Kapitän das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umladeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Ankunft im Hafen. ²Das Original bzw. die Originale kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns übermittelt werden.

(3) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein  Fischereifahrzeug der Union im Hafen oder nahe der Küste eines anderen als des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, legt der Kapitän den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, in dem die Anlandung oder Umladung stattfindet, die erste Durchschrift des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. ²Das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Beendigung der Umladung oder der Anlandung zugeschickt.

(4) Bei einer Umladung durch ein  Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder in den Gewässern eines Drittlandes oder auf Hoher See oder bei einer Anlandung in einem Hafen eines Drittlandes wird das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung zugeschickt.

(5) 

Wenn ein Drittland oder die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung als in Anhang VI verlangen, muss der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung eine Durchschrift des entsprechenden Dokuments vorlegen.



Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für Fischereilogbücher in Papierform

Art. 33 Ausfüllen von Fischereilogbüchern in Papierform

(1) Auch wenn kein Fang vorliegt, werden die obligatorischen Angaben in das Fischereilogbuch in Papierform wie folgt eingetragen:

a)
täglich bis spätestens 24.00 Uhr und vor Einlaufen in den Hafen;
b)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,
c)
bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenmitgliedstaats festgelegt sind.

(2) Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

a)
für jeden Tag auf See;
b)
wenn am selben Tag in einem neuen ICES-Gebiet oder einer anderen Fischereizone gefischt wird;
c)
bei Eintragung von Fischereiaufwandsdaten.

(3) Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

a)
wenn ein anderes Fanggerät oder ein Netz eines anderen Maschenöffnungsbereichs als zuvor zum Einsatz kommt;
b)
für alle Fangtätigkeiten nach einer Umladung oder einer Zwischenanlandung;
c)
wenn die Zahl der Spalten nicht ausreicht;
d)
bei Verlassen eines Hafens, wenn keine Anlandung erfolgt ist.

(4) Befinden sich beim Verlassen eines Hafens oder nach Abschluss von Umladevorgängen noch Fänge an Bord, wird auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art angegeben.

(5) 

Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs in Papierform werden die Codes in Anhang XI verwendet.



Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papierform

Art. 34 Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform

(1) Im Fall einer Umladung von einem  Fischereifahrzeug der Union auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. ²Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.

(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

Art. 35 Unterzeichnung der Anlandeerklärung

Jede Seite der Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Vertreter zu unterzeichnen, bevor die Erklärung ausgehändigt wird.



KAPITEL II: Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Abschnitt 1: Ausfüllen und Übermittlung von Fischereilogbuch sowie der Angaben der Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Art. 36 Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf  Fischereifahrzeugen der Union

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darf kein  Fischereifahrzeug der Union, das gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung zum elektronischen Ausfüllen und zur elektronischen Übermittlung des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung verpflichtet ist, ohne ein betriebsbereites elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem den Hafen verlassen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für  Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.

Art. 37 Format der Datenübertragung von einem  Fischereifahrzeug der Union an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats

Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format, das von  Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und ihren zuständigen Behörden beim Ausfüllen und der Übermittlung des Fischereilogbuchs sowie der Angaben der Umlade- und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung verwendet wird.

Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt.

Art. 38 Rückmeldungen

(1) Zu jeder Übertragung von Fischereilogbuch-, Umlade-, Vorabmeldungs- oder Anlandedaten erhält das  Fischereifahrzeug der Union eine Rückmeldung. ²In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(2) Der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union bewahrt die Rückmeldung bis zum Ende der Fangreise auf.

Art. 39 Vorkehrungen bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme

(1) Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union angebrachten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich und bis spätestens 24.00 Uhr die Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten über ein geeignetes Telekommunikationsmittel, auch wenn keine Fänge vorliegen. ²Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) 

Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems werden die Fischereilogbuch- und Umladedaten auch in folgenden Fällen übermittelt:

a)
auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
b)
unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes oder nach dem Umladen;
c)
vor dem Einlaufen in den Hafen;
d)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See;
e)
bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

Die Vorabmeldung und Anlandeangaben werden in den Fällen a) bis e) ebenfalls übermittelt.

(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats geben die in Absatz 1 genannten Daten nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die elektronische Datenbank ein.

(4) Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems verlässt ein  Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem erneut die vollständige Betriebsbereitschaft des an Bord befindlichen Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. ²Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Fischereifahrzeug, dessen Aufzeichnungs- und Meldesystems nicht funktioniert und das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

(5) Die Entfernung des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Art. 40 Nichtempfang von Daten

(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein, so setzen sie den Kapitän oder Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter hiervon so bald wie möglich in Kenntnis. ²Ist dies bei einem bestimmten  Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat das Aufzeichnungs- und Meldesystem des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. ³Der betreffende Mitgliedstaat versucht zu klären, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind, und leitet geeignete Maßnahmen ein.

(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so meldet der Flaggenmitgliedstaat dies den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich.

(3) Der Kapitän oder der Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche Daten, die noch nicht übertragen wurden und über deren Fehlen sie gemäß Absatz 1 in Kenntnis gesetzt wurden, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung.

Art. 41 Nicht zugängliche Daten

(1) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats in seinen Gewässern ein  Fischereifahrzeug der Union, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt, und können sie nicht gemäß Artikel 44 dieser Verordnung auf die Fischereilogbuch- oder Umladedaten zugreifen, so fordern sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf, ihnen den Zugriff zu sichern.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Zugang nicht innerhalb von vier Stunden nach dieser Aufforderung gewährleistet, teilt der Küstenmitgliedstaat dies dem Flaggenmitgliedstaat mit. ²Bei Eingang der Mitteilung übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat die Daten unverzüglich mit den verfügbaren elektronischen Mitteln.

(3) Erhält der Küstenmitgliedstaat die in Absatz 2 genannten Daten nicht, so übermittelt der Kapitän oder der Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats die Daten und eine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung auf Anfrage mit den verfügbaren, nach Möglichkeit elektronischen Mitteln. ²Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(4) Kann der Kapitän oder der Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats keine Kopie der in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Rückmeldung vorlegen, so darf das betreffende Schiff so lange nicht in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischen, bis der Kapitän, der Betreiber oder deren Vertreter diesen Behörden eine Kopie der Rückmeldung oder der in Artikel 14 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannten Daten vorlegen kann.

Art. 42 Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

(1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. ²Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:

a)
eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind;
b)
die Anzahl Fischereifahrzeuge, von denen die täglichen elektronischen Fischereilogbuchmeldungen und die durchschnittliche Anzahl Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, nicht übermittelt wurden;
c)
die Anzahl eingegangener Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsbelege, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2) 

Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. ²Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.

Art. 43 Obligatorische Daten im Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Die Datenelemente, die die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß den Unionsvorschriften im Fischereilogbuch, in der Umladeerklärung, in der Vorabmeldung und in der Anlandeerklärung aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

Art. 44 Datenzugang

(1) Wenn ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, Fangeinsätze in den Unionsgewässern eines Küstenmitgliedstaats durchführt, leitet der Flaggenstaat die obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten der aktuellen Fangreise, die mit der letzten Ausfahrt aus einem Hafen begonnen hat, umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(2) Solange ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, in den Unionsgewässern eines anderen Küstenmitgliedstaats fischt, leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Fischereilogbuchdaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter. ²Der Flaggenmitgliedstaat leitet auch die die aktuelle Fangreise betreffenden Berichtigungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weiter.

(3) Wird eine Anlandung oder Umladung in einem Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats als dem Flaggenmitgliedstaat vorgenommen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat alle obligatorischen elektronischen Anlande- oder Umladedaten umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(4) Wird einem Flaggenmitgliedstaat mitgeteilt, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge beabsichtigt, in einen Hafen eines anderen Küstenmitgliedstaats einzulaufen, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die elektronische Vorabmeldung umgehend nach deren Eingang an den betreffenden Küstenmitgliedstaat weiter.

(5) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einläuft oder wenn Daten gemäß den Absätzen 3 oder 4 für eine bestimmte Fangreise an einen Küstenmitgliedstaat übermittelt wurden, gewährt der Flaggenmitgliedstaat für die betreffende Fangreise von deren Beginn bis zum Abschluss der Anlandung Zugang zu allen elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung und übermittelt auf Anfrage des betreffenden Küstenmitgliedstaats die angeforderten Daten. ²Der Zugang wird für mindestens 36 Monate nach Beginn der Fangreise gewährt.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat eines gemäß Artikel 80 der Kontrollverordnung von einem anderen Mitgliedstaat inspizierten Fischereifahrzeugs teilt auf Anfrage des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, die elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Kontrollverordnung für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs vom Beginn bis zum Zeitpunkt der Anfrage mit.

(7) Die Anfragen gemäß den Absätzen 5 und 6 werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. ²Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten gewähren auf Anfrage anderer Mitgliedstaaten, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans oder anderer gemeinsamer Inspektionstätigkeiten Inspektionen auf See vornehmen, Zugang zum Schiffsüberwachungssystem sowie zu Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten.

(9) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.

Art. 45 Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

Art. 46 Einzige Behörde

(1) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten tauschen Kontaktangaben zu den in Absatz 1 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle davon spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kenntnis.

(3) 

Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor die Änderung wirksam wird.



Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für Fischereilogbücher in elektronischer Form

Art. 47 Häufigkeit der Übermittlung

(1) 

Auf See übermittelt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Fischereilogbuchdaten mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch dann, wenn kein Fang vorliegt. Außerdem übermittelt er diese Daten

a)
auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
b)
unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes;
c)
vor dem Einlaufen in den Hafen;
d)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See;
e)
bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenstaats festgelegt sind.

Hat der letzte Fangeinsatz weniger als eine Stunde vor dem Einlaufen in den Hafen stattgefunden, können die unter den Buchstaben b und c genannten Übermittlungen in einer Nachricht erfolgen.

(1a)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sendet vor der Ausfahrt aus dem Hafen und vor jeder anderen elektronischen Meldung im Zusammenhang mit der Fangreise eine elektronische Auslaufmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

(2) Der Kapitän kann Berichtigungen des elektronischen Fischereilogbuchs und der Umladedaten bis zur letzten Übermittlung gemäß Absatz 1 Buchstabe c vornehmen. ²Berichtigungen müssen eindeutig zu erkennen sein. ³Sämtliche Originaldaten des elektronischen Fischereilogbuchs und deren Berichtigungen werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gespeichert.

(3) Der Kapitän bewahrt während jedes Aufenthalts außerhalb des Hafens und bis zur Vorlage der Anlandeerklärung eine Kopie der in Absatz 1 genannten Daten an Bord des Fischereifahrzeugs auf.

(4) 

Wenn ein  Fischereifahrzeug der Union im Hafen liegt, keine Fischereierzeugnisse an Bord hat und der Kapitän die Anlandeerklärung für alle Fangeinsätze während der letzten Fangreise vorgelegt hat, kann die Datenübermittlung nach Absatz 1 vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats ausgesetzt werden. Die Übermittlung wird wieder aufgenommen, sobald das  Fischereifahrzeug der Union den Hafen verlässt. ²Bei  Fischereifahrzeugen der Union, die mit VMS ausgestattet sind und ihre Daten darüber übermitteln, ist eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich.



KAPITEL III: Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papier- oder elektronischer Form

Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften für die Bestimmung des Lebendgewichts

Art. 48 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1.
„Aufmachung“ die Form gemäß Anhang I, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung verarbeitet wird;
2.
„Sammelaufmachung“ eine Aufmachungsform aus zwei oder mehr Teilen desselben Fischs.

Art. 49 Umrechnungsfaktor

(1) Beim Ausfüllen und Übermitteln von Fischereilogbüchern gemäß den Artikeln 14 und 15 der Kontrollverordnung sind die in den Anhängen XII, XIV und XV aufgeführten Umrechnungsfaktoren der EU anzuwenden, um das Gewicht von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht umzurechnen. Die Umrechnungsfaktoren werden auf Fischereierzeugnisse an Bord von  Fischereifahrzeugen der Union angewendet sowie auf Fischereierzeugnisse, die von ihnen umgeladen oder angelandet werden.

(2) Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Drittländer, mit denen die Europäische Union ein Abkommen zur Fischerei in den Gewässern unter deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterhält, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.

(3) Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine Umrechnungsfaktoren gemäß den Absätzen 1 und 2, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umrechnungsfaktoren gemäß Absatz 1 zur Berechnung des Lebendgewichts bei Umladungen und Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

Art. 50 Berechnungsverfahren

(1) Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 49 dieser Verordnung multipliziert wird.

(2) 

Im Falle von Sammelaufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der Sammelaufmachung eines Fisches entspricht.



Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln des Fischereilogbuchs

Art. 51 Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher

(1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder an Bord behaltenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

(2) Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, kann die Toleranzspanne auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen für die gesamte an Bord behaltene Menge berechnet werden.

(3) Im Sinne der Anwendung von Artikel 14 der Kontrollverordnung werden Arten, die für die Verwendung als lebende Köder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

(4) 

Durchfährt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union ein Aufwandsgebiet, in dem er Fischfang betreiben darf, zeichnet er die zutreffenden Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Kontrollverordnung auf und meldet sie, auch wenn er in diesem Gebiet keine Fangtätigkeiten ausübt.



Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln von Umlade-/Anlandeerklärungen

Art. 52 Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.

Art. 53 Abweichungen bei umgeladenen Fängen

Gibt es Abweichungen bei den Mengen umgeladener Fänge zwischen dem umladenden Schiff und dem übernehmenden Schiff, wird die höhere Menge als umgeladene Menge angesetzt. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ermittelt wird, welches Gewicht die vom umladenden auf das übernehmende Schiff umgeladenen Fischereierzeugnisse tatsächlich haben.

Art. 54 Abschluss der Anlandung

Werden die Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 61 der Kontrollverordnung vom Ort der Anlandung abtransportiert, bevor sie gewogen wurden, gilt die Anlandung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Kontrollverordnung als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

Art. 55 Fangeinsätze von zwei oder mehr  Fischereifahrzeugen der Union

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen sind bei gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr  Fischereifahrzeugen der Union

aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder
aus demselben Mitgliedstaat, die aber ihre Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat anlanden,

die Fänge dem  Fischereifahrzeug der Union zuzurechnen, das die Fischereierzeugnisse anlandet.



KAPITEL IV: Stichprobenpläne und Datenerhebung für  Fischereifahrzeuge der Union ohne Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen

Art. 56 Erstellen von Stichprobenplänen

Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 der Kontrollverordnung zur Überwachung von  Fischereifahrzeugen der Union, die nicht der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen unterliegen, werden von Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erstellt, um die Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe durch solche Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand zu bestimmen. ²Diese Daten dienen der Aufzeichnung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung.

Art. 57 Probenahmemethoden

(1) Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung werden in Einklang mit Anhang XVI erstellt.

(2) Die Stichprobengröße ergibt sich aus der Höhe des Risikos wie folgt:

a)
Risiko „sehr gering“: 3 % Probe;
b)
Risiko „gering“: 5 % Probe;
c)
Risiko „mittelhoch“: 10 % Probe;
d)
Risiko „hoch“ 15 % Probe;
e)
Risiko „sehr hoch“: 20 % Probe.

(3) 

Zur Schätzung der Tagesfänge eines Flottensegments für einen bestimmten Bestand wird die Gesamtzahl der aktiven  Fischereifahrzeuge der Union des betreffenden Flottensegments mit dem durchschnittlichen Tagesfang pro Bestand und  Fischereifahrzeug der Union auf der Grundlage des Stichprobenergebnisses der inspizierten  Fischereifahrzeugen der Union multipliziert.

(4) 

Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

a)
zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;
b)
zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.



KAPITEL V: Kontrolle des Fischereiaufwands

Art. 58 Fischereiaufwandsbericht

(1) Der in Artikel 28 der Kontrollverordnung genannte Fischereiaufwandsbericht wird gemäß Anhang XVII übermittelt.

(2) 

Übermittelt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Kontrollverordnung per Funk, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, welche Funkstationen zu nutzen sind, und veröffentlicht sie auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung.



KAPITEL VI: Ausgleichsmaßnahmen

Art. 59 Allgemeine Grundsätze

Um in den Genuss der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung zu kommen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission so bald wie möglich, aber in jedem Fall binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Einstellung einer Fischerei gemäß Artikel 36 der Kontrollverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union das Ausmaß des entstandenen Nachteils mit.

Art. 60 Aufteilung der Fangmöglichkeiten

(1) 

Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.

(2) 

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 legen Folgendes fest:

a)
die Mitgliedstaaten, denen ein Nachteil entstanden ist, („die geschädigten Mitgliedstaaten“) und den Umfang des Nachteils (bei Quotenaustausch entsprechend verringert);

b)
etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben („quotenüberschreitende Mitgliedstaaten“), und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013);

c)
gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der quotenüberschreitenden Mitgliedstaaten zu kürzen sind, proportional zu den überschrittenen Fangmöglichkeiten;
d)
gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der geschädigten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind, proportional zu dem erlittenen Nachteil;
e)
gegebenenfalls den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, zu denen die Kürzungen und Erhöhungen in Kraft treten;
f)
gegebenenfalls weitere für den Schadensausgleich erforderliche Maßnahmen.



KAPITEL VII: Maschinenleistung

Art. 61 Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

(1) Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates  amtlich zu bescheinigen.

(2) Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. ²Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.

(3) Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.

(4) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Art. 62 Überprüfung und Stichprobenplan

(1) Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien:

a)
Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden;
b)
Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU-Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten;
c)
Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen:
i)
Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
ii)
Längenklassen;
iii)
Tonnageklassen;
iv)
verwendete Fanggeräte;
v)
Zielarten.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen zusätzliche Risikokriterien in Erwägung ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge, die einem oder mehreren der in Absatz 1 benannten Risikokriterien und gegebenenfalls den Risikokriterien gemäß Absatz 2 entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten ziehen aus jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Risikokriterien entsprechen, eine Zufallsstichprobe. ²Die Stichprobengröße entspricht der Quadratwurzel (aufgerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) aus der Anzahl Fischereifahrzeug in der betreffenden Gruppe.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen für jedes in der Stichprobe enthaltene Fischereifahrzeug alle ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Kontrollverordnung. ²Bei der Überprüfung der anderen Unterlagen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, insbesondere die Maschinendaten laut Herstellerangaben.

(6) Dieser Artikel gilt ab dem 1. Januar 2012. Technische Überprüfungen der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung werden prioritär bei Trawlern durchgeführt, die in einer Fischerei mit einer Fischereiaufwandsregelung eingesetzt werden.

Art. 63 Technische Überprüfung

(1) Bei Messungen der Antriebsleistung an Bord eines Fischereifahrzeugs im Rahmen einer technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung kann die Antriebsmaschinenleistung an dem am leichtesten zugänglichen Punkt zwischen der Schiffsschraube und der Maschine gemessen werden.

(2) 

Wird die Leistung der Antriebsmaschine hinter dem Untersetzungsgetriebe gemessen, ist ein angemessener Korrekturfaktor auf den Messwert anzuwenden, um die Antriebsmaschinenleistung am Abgabeflansch gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zu berechnen. ²Der Korrekturfaktor bezieht die durch das Getriebe entstehenden Leistungsverluste auf der Grundlage der offiziellen technischen Daten des Getriebeherstellers ein.



KAPITEL VIII: Kontrolle der Freizeitfischerei

Art. 64 Erstellen von Stichprobenplänen

(1) Unbeschadet der Verwendung der in Absatz 5 genannten Daten dienen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung zu erstellenden Stichprobenpläne zur Überwachung der Fänge aus Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Schiffe, die für Freizeitfischerei genutzt werden, der zweijährlichen Datenerhebung.

(2) Die in den Stichprobenplänen verwendeten Methoden sind klar festgelegt und nach Möglichkeit

a)
über die Laufzeit unverändert bleiben;
b)
regional vereinheitlicht werden;
c)
im Einklang mit den Qualitätsstandards, die durch einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und gegebenenfalls durch zuständige regionale Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Vertragspartei oder Beobachterin ist, festgelegt wurden.

(3) Der Stichprobenplan enthält ein Probenahmedesign zur Schätzung der Fänge aus Beständen, die Wiederauffüllungsplänen unterliegen, unter Berücksichtigung des eingesetzten Fanggeräts und des geografischen Gebiets der Fänge.

(4) Die Mitgliedstaaten bewerten systematisch die Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten.

(5) Für die in Absatz 1 genannten Stichprobenpläne können die Mitgliedstaaten die Daten verwenden, die im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates  erhoben werden, soweit derartige Daten vorhanden sind.

(6) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Freizeitfischerei auf Bestände, die einem Wiederauffüllungsplan unterliegen, verboten hat.

Art. 65 Mitteilung und Bewertung von Stichprobenplänen

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission zwölf Monate nach Inkrafttreten eines Wiederauffüllungsplans ihre Stichprobenpläne. ²In Fällen von Wiederauffüllungsplänen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind, werden die Stichprobenpläne innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht. ³Änderungen der Stichprobenpläne werden gemeldet, bevor sie wirksam werden.

(2) Neben der in Artikel 55 Absatz 4 der Kontrollverordnung geforderten Bewertung bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei außerdem

a)
nach der Meldung gemäß Absatz 1 und danach alle fünf Jahre die Übereinstimmung der gemeldeten Stichprobenpläne mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen;
b)
die Übereinstimmung von Änderungen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen.

(3) 

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, wie der Stichprobenplan verbessert werden kann.



TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG

KAPITEL I: Rückverfolgbarkeit

Art. 66 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

„Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse“ Erzeugnisse, die unter Kapitel 3, Kapitel 12 Unterposition 1212 21 00 und Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates  fallen.

Art. 67 Informationen zu Losen

(1) Die Betreiber liefern die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen beim Zusammenstellen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu Losen und spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs.

(2) Über Absatz 1 hinaus aktualisieren die Betreiber die einschlägigen Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung, die sich beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf ergeben, sobald sie zur Verfügung stehen.

(3) Werden beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von mehreren Fischereifahrzeugen oder Aquakulturanlagen gemischt, sind die Betreiber in der Lage, die Herkunft jedes Loses zumindest durch ihre Identifikationsnummer gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe a der Kontrollverordnung zu identifizieren und sie gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Kontrollverordnung bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückzuverfolgen.

(4) Die Systeme und Verfahren gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Kontrollverordnung ermöglichen den Betreibern festzustellen, wer der direkte Lieferer bzw. die direkten Lieferer und der direkte Abnehmer bzw. die direkten Abnehmer der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ist bzw. sind, es sei denn, es handelt sich um Endverbraucher.

(5) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen befinden sich auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist. ²Die Informationen können mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung am Los angebracht werden. ³Die Informationen am Los bleiben durch alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs verfügbar, so dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit darauf Zugriff haben.

(6) Die Betreiber bringen die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung an:

a)
ab dem 1. Januar 2013 bei Fischereien, für die Mehrjahrespläne gelten;
b)
ab dem 1. Januar 2015 bei anderen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(7) Befinden sich die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Informationen auf einem dem Los beigefügten Handelspapier, ist zumindest die Identifikationsnummer am entsprechenden Los angebracht.

(8) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Informationen, die an einem Los angebracht und/oder ihm beigefügt sind, auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugänglich sind als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu einem Los gepackt wurden, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung verwendet wurde. ²Werden solche Instrumente verwendet, stellen die Betreiber sicher, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen und Spezifikationen entwickelt werden.

(9) Die Angabe des Datums der Fänge gemäß Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe d der Kontrollverordnung kann mehrere Kalendertage oder einen mehreren Fangtagen entsprechenden Zeitraum umfassen.

(10) Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe f der Kontrollverordnung genannten Informationen zu Lieferern bezeichnen den/die direkten Lieferer des Betreibers gemäß Absatz 4. Diese Informationen können gegebenenfalls durch ein Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs  angegeben werden.

(11) 

Die in Artikel 58 Absatz 5 Buchstaben a bis f der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für

a)
eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates  ausgenommen sind;
b)
in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
c)
Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere.

(12) Die in Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung aufgelisteten Informationen gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter Kapitel 16 Positionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

(13) 

Im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 der Kontrollverordnung entsprechen die Informationen zu dem Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gezüchtet wurde,

a)
für Fänge aus Beständen oder Bestandsgruppen, für die nach den Rechtsvorschriften der Union eine Quote und/oder eine Mindestgröße gilt, dem einschlägigen geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 30 der Kontrollverordnung;
b)
für Fänge aus anderen Beständen oder Bestandsgruppen, für Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei und für Aquakulturerzeugnisse dem Namen des Fang- oder Produktionsgebiets gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 .

(14) 

Der in Artikel 58 Absatz 8 genannte Wert kleiner Mengen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gilt für Direktverkäufe von einem Fischereifahrzeug pro Kalendertag und pro Endverbraucher.

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KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zum Wiegen

Art. 69 Geltungsbereich

Unbeschadet der Artikel 78 bis 89 der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel für Anlandungen von  Fischereifahrzeugen der Union in einem Mitgliedstaat und Umladungen von  Fischereifahrzeugen der Union in Häfen oder nahe der Küste eines Mitgliedstaats sowie für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord von  Fischereifahrzeugen der Union in  Unionsgewässern.

Art. 70 Wiegebücher

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen:

a)
FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art;
b)
Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht;
c)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
d)
Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse;
e)
Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)

(2) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

Art. 71 Zeitpunkt des Wiegens

(1) Werden Fischereierzeugnisse von einem auf ein anderes  Fischereifahrzeug der Union umgeladen und findet die erste Anlandung der umgeladenen Fischereierzeugnisse in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union statt, so werden die Fischereierzeugnisse vor der Weiterbeförderung vom Umladehafen oder Umladeplatz gewogen.

(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union und nochmals nach der Anlandung an Land gewogen, wird das Ergebnis des Wiegens an Land für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung verwendet.

(3) Unbeschadet der besonderen Vorschriften für  Fischereifahrzeuge der Union, für die das elektronische Erfassen und Übertragen von Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Mitgliedstaat vom Kapitän verlangen, dass dieser den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, vor dem Wiegen eine Kopie des Logbuch-Formulars aushändigt.

Art. 72 Wiegesysteme

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kalibrieren und plomben alle Wiegesysteme im Einklang mit den einzelstaatlichen Systemen.

(2) Die für das Wiegesystem verantwortliche natürliche oder juristische Person führt über die Kalibrierung Buch.

(3) Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. ²Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtwiegeergebnis werden in das Wiegebuch eingetragen. ³Jede Nutzung des Systems wird von der für das Wiegesystem verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Wiegebuch eingetragen.

Art. 73 Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen

(1) Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.

(2) Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben:

a)
Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat;
b)
Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs;
c)
Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1;
d)
Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten;
e)
Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe;
f)
Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet;
g)
Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b;
h)
Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.

Art. 74 Eis und Wasser

(1) 

Vor dem Wiegen sorgen eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere für die Erstvermarktung der Fischereierzeugnisse zuständige Stellen und Personen dafür, dass verwendetes Eis so weit wie möglich entfernt wird, ohne ein Verderben der Fischereierzeugnisse zu riskieren oder die Qualität zu mindern.

(2) 

Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. ²Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. ³Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

Art. 75 Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu Wiegesystemen, Wiegebüchern, schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden.

Art. 76 Stichprobenpläne

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XIX beschriebenen risikobasierten Methodik.

(2) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XX beschriebenen risikobasierten Methodik. ²Werden Fänge an Bord gewogen, findet die in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne keine Anwendung, wenn das Ergebnis des Wiegens nach der Anlandung über dem entsprechenden Ergebnis des Wiegens an Bord liegt.

(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzugsweise einen einzigen, für einen Zeitraum von drei Jahren gültigen Stichprobenplan vor, der alle Wiegeverfahren abdeckt. ²Dieser Stichprobenplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

(4) Jeder neue, nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu verabschiedende Stichprobenplan oder jede Änderung von Stichprobenplänen wird drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 77 Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.

(2) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. ²Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. ³Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.

(4) Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.

(5) 

Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.



Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten

Art. 78 Geltungsbereich von Wiegeverfahren für Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling

Die Vorschriften in diesem Abschnitt gelten für das Wiegen von Anlandungen in der Union oder durch Fischereifahrzeuge der Union in Drittländern von Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) oder einer Kombination dieser Arten, die in folgenden Gebieten gefangen wurden:

a)
Hering in den ICES-Gebieten I, II, IIIa, IV, Vb, VI und VII,
b)
Makrele in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
c)
Stöcker in den ICES-Gebieten IIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,
d)
Blauer Wittling in den ICES-Gebieten IIa, IIIa, IV, Vb, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV und in Unionsgewässern des CECAF,

wenn die Mengen je Anlandung 10 Tonnen übersteigen.

Art. 79 Häfen zum Wiegen von Fängen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling

(1) 

Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung werden direkt bei der Anlandung gewogen. Allerdings können Fänge von diesen Arten in den folgenden Fällen auch nach dem Transport gewogen werden, wenn

bei einem Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats der betreffende Mitgliedstaat einen Kontrollplan gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik verabschiedet hat;
bei einem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat die betreffenden Mitgliedstaaten ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik angenommen haben

und der Kontrollplan oder das Kontrollprogramm von der Kommission genehmigt wurde.

(2) Jeder betroffene Mitgliedstaat legt fest, in welchen seiner Häfen die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung gewogen werden, und stellt sicher, dass jene Arten ausschließlich in diesen Häfen angelandet werden. Solche Häfen haben:

a)
feste Anlande- und Umladezeiten;
b)
feste Anlande- und Umladeplätze;
c)
feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Liste dieser Häfen und die in diesen Häfen geltenden Inspektions- und Überwachungsverfahren mit, einschließlich der Modalitäten und Bedingungen für die Erfassung und Übermittlung der Mengen jeder dieser Fischarten bei jeder Anlandung.

(4) Jede Änderung der Liste von Häfen und der Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 3 wird der Kommission mindestens 15 Tage vor deren Inkrafttreten mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anlanden von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung außerhalb der Europäischen Union durch ihre Fischereifahrzeuge in Häfen erfolgt, die von Drittländern, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, die solche Arten betreffen, ausdrücklich zum Zweck des Wiegens ausgewählt wurden.

(6) Die Kommission übermittelt die Angaben gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie die Liste der von Drittländern bezeichneten Häfen an alle betroffenen Mitgliedstaaten.

(7) Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Häfen und Änderungen hierzu auf ihren offiziellen Websites.

Art. 80 Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaats

(1) 

Zum Zwecke des Wiegens teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:

a)
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen sowie die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes;
b)
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;

c)
die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling in Kilogramm Lebendgewicht;

d)
entsprechende(s) geografische(s) Gebiet bzw. Gebiete, in dem oder denen der Fang getätigt wurde; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem EU-Recht Fangbeschränkungen gelten.

(2) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union, für das die Verpflichtung besteht, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch seinem Flaggenmitgliedstaat. ²Der Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung durchgeführt werden soll. ³Die in Artikel 15 der Kontrollverordnung genannten Fischereilogbuchdaten und die Angaben gemäß Absatz 1 können gemeinsam in einer einzigen elektronischen Übertragung gesendet werden.

(3) Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Meldefrist festsetzen. ²In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der kürzeren Meldefrist. ³Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

Art. 81 Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung nicht begonnen wird, bevor ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt wurde. ²Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

Art. 82 Fischereilogbuch

(1) 

Sofort beim Einlaufen in einen Hafen und vor Beginn des Entladens legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, für das keine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung von Fischereilogbuchdaten besteht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Anlandehafen befindet, die betreffende(n) Seite(n) des Fischereilogbuchs ausgefüllt vor.

(2) Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling haben den in der endgültigen Fassung des Fischereilogbuchs eingetragenen Mengen zu entsprechen.

Art. 83 Öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen für frische Heringe, Makrelen, Stöcker und Blaue Wittlinge

Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die natürliche oder juristische Person, die die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, unbeschadet der Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. ²Eine Kopie des Wiegescheins wird dem Verkaufsbeleg oder der Übernahmeerklärung beigefügt.

Art. 84 Privat betriebene Wiegeeinrichtungen für frischen Fisch

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung gelten für die Nutzung privat betriebener Wiegeeinrichtungen die Vorschriften dieses Artikels.

(2) Die natürliche oder juristische Person, die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein gebundenes Wiegebuch mit durchnummerierten Seiten. ²Dieses wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Anlandung, spätestens aber bis 23:59 Uhr (Ortszeit) des Tages ausgefüllt, an dem der Wiegevorgang abgeschlossen wurde. In das Wiegebuch wird Folgendes eingetragen:

a)
der Name und die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das Fänge von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung angelandet hat;
b)
die einmaligen Kennnummern der Fischtransporter und ihrer Ladung, wenn die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung vor dem Wiegen gemäß Artikel 79 vom Anlandehafen an einen anderen Ort befördert wurden. Jede Ladung eines Fischtransporters wird getrennt gewogen und eingetragen. Allerdings kann das Gesamtgewicht aller Fischtransporter-Ladungen von ein und demselben Schiff in seiner Gesamtheit eingetragen werden, wenn diese Ladungen direkt nacheinander und ohne Unterbrechung gewogen werden;
c)
die Fischart,
d)
das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen;
e)
Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

(3) 

Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden, auch wenn das Wiegen mittels Förderbandwaage erfolgt, alle Wiegevorgänge in dem gebundenen, durchnummerierten Buch aufgezeichnet.

Art. 85 Wiegen von gefrorenem Fisch

Beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Heringe, Makrelen, Stöcker und Blauer Wittlinge wird gemäß Artikel 73 das Gewicht des in Kisten angelandeten gefrorenen Fischs für jede Fischart bestimmt.

Art. 86 Aufbewahren von Wiegedokumenten

Alle Wiegedokumente gemäß Artikel 84 Absatz 3 und Artikel 85 sowie die Kopien der Transportdokumente im Rahmen eines Kontrollplans oder gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Art. 87 Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung

Die natürliche oder juristische Person, die für die Vorlage von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen verantwortlich ist, legt diese Erklärungen für die Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Aufforderung vor.

Art. 88 Gegenkontrollen

Bis zur Einrichtung einer elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung nehmen die zuständigen Behörden bei allen Anlandungen folgenden Datenabgleich vor:
a)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung angegeben wurden, mit den im Fischereilogbuch eingetragenen Mengen;
b)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die im Fischereilogbuch eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung angegebenen Mengen;
c)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg angegebenen Mengen;
d)
Vergleich des Fanggebiets, das im Fischereilogbuch des Schiffs eingetragen ist, mit den VMS-Daten für das betreffende Schiff.

Art. 89 Überwachung der Wiegevorgänge

(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. ²Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. ³Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.

(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:

a)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die in den Wiegedokumenten der öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg eingetragenen Mengen je Art;
b)
Überprüfung der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die im Rahmen eines Kontrollplans oder eines gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 in Transportdokumenten eingetragen sind;
c)
Überprüfung der Kennnummern der Fischtransporter, die in den Wiegebüchern gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b eingetragen sind.

(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.

(4) 

Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. ²Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.



KAPITEL III: Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen

Art. 90 Allgemeine Vorschriften

(1) 

Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.

(2) Die Art der Aufmachung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung schließt Angaben zur Beschaffenheit der Aufmachung gemäß Anhang I ein.

(3) 

Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe l der Kontrollverordnung ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Verkauf erfolgt.

Art. 91 Formate der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format für das Ausfüllen und die Übermittlung der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen zwischen eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionshäusern oder anderen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden zugelassenen Stellen oder Personen.

(2) Die Datenelemente, die eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen oder Personen gemäß den Unionsvorschriften in ihren Verkaufsbelegen oder Übernahmeerklärungen aufzeichnen müssen, sind auch beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten obligatorisch.

(3) Daten gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Kontrollverordnung, die für Tätigkeiten der vorangegangenen 36 Monate von dem Mitgliedstaat übermittelt wurden, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattfand, werden von diesem Mitgliedstaat auf Anfrage des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, zur Verfügung gestellt. ²Die Antwort auf die Anfrage wird automatisch generiert und unverzüglich übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die gemäß diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.

(5) In jedem Mitgliedstaat ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung eine einzige Behörde für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller in diesem Kapitel abgedeckten Daten zuständig.

(6) Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktangaben zu den in Absatz 5 genannten Behörden aus und setzen die Kommission und die von ihr benannte Stelle spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darüber in Kenntnis.

(7) 

Jede Änderung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben ist der Kommission, der von ihr benannten Stelle und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor sie wirksam wird.



TITEL V: ÜBERWACHUNG

KAPITEL I: Überwachungsberichte

Art. 92 Inhalt eines Überwachungsberichts

(1) Die in Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Kontrollverordnung genannten Überwachungsberichte werden nach Maßgabe von Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren Überwachungsberichten enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. ²Die in dieser Datenbank aufgezeichneten Mindestangaben entsprechen den Angaben in Anhang XXIII. Überwachungsberichte in Papierform können zusätzlich in die Datenbank eingescannt werden.

(3) Die Daten aus den Berichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.

(4) Nach Eingang eines Überwachungsberichts gemäß Absatz 1 leitet der Flaggenmitgliedstaat so bald wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ein, auf die sich der Überwachungsbericht bezieht.

(5) 

Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.



KAPITEL II: Kontrollbeobachter

Art. 93 Allgemeine Vorschriften für Kontrollbeobachter

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften von regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünften mit Drittländern nimmt ein zur Durchführung eines Beobachterprogramms ausgewähltes  Fischereifahrzeug der Union für die im Programm festgelegte Dauer mindestens einen Kontrollbeobachter an Bord.

(2) Die Mitgliedstaaten ernennen Kontrollbeobachter und stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere die Entsendung von Kontrollbeobachten auf die betreffenden  Fischereifahrzeuge der Union und ihre Rückkehr von dort sicher.

(3) Kontrollbeobachter nehmen keine anderen als die in Artikel 73 der Kontrollverordnung und in Artikel 95 der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben wahr, solange im Zusammenhang mit dem EU-Kontrollbeobachterprogramm oder als Teil eines Beobachterprogramms, das einer regionalen Fischereiorganisation untersteht oder das im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft mit einem Drittland eingerichtet wurde, keine anderen Aufgaben anfallen.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Kontrollbeobachter für die Einsätze über Kommunikationsmittel verfügen, die unabhängig vom Kommunikationssystem des Fischereifahrzeugs funktionieren.

(5) Diese Vorschriften berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

Art. 94 Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Betreiber, vom Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter
ein Angehöriger oder Angestellter des Kapitäns des  Fischereifahrzeugs der Union oder eines anderen Besatzungsmitglieds, des Vertreters des Kapitäns oder des Eigners oder des Betreibers des  Fischereifahrzeugs der Union ist, dem er zugeteilt wurde;
ein Angestellter einer Firma ist, die vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied, dem Vertreter des Kapitäns, dem Eigner oder Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union geleitet wird, dem er zugeteilt wurde.

Art. 95 Pflichten der Kontrollbeobachter

(1) Gemäß Anhang XXV überprüfen die Kontrollbeobachter die erforderlichen Unterlagen und zeichnen die Fangtätigkeiten des  Fischereifahrzeugs der Union auf, an dessen Bord sie sich befinden.

(2) Gegebenenfalls weisen die Kontrollbeobachter an Bord eines  Fischereifahrzeugs der Union die Inspektoren bei Ankunft an Bord ein, bevor diese mit der Inspektion des Fischereifahrzeugs beginnen. Wenn es die Räumlichkeiten an Bord des  Fischereifahrzeugs der Union erlauben, findet die Unterweisung bei Bedarf in einer geschlossenen Sitzung statt.

(3) 

Die Kontrollbeobachter erstellen den Bericht gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Kontrollverordnung in dem in Anhang XXVI festgelegten Format. ²Diesen Bericht übermittelt der Kontrollbeobachter ohne Verzögerung, spätestens aber 30 Tage nach Abschluss seines Einsatzes an seine eigenen Behörden und an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. ³Seine zuständigen Behörden stellen den Bericht auf Anfrage dem Küstenmitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zur Verfügung. Kopien des Berichts, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, dürfen bezüglich der Anfangs- und Endposition eines Fangeinsatzes keine Angaben zu den Gebieten, in denen die Fänge getätigt wurden, enthalten, sondern enthalten Tagesgesamtfangmengen in Kilogramm Lebendgewichtäquivalent nach Arten und ICES- oder entsprechenden anderen Gebieten.

 —————



TITEL VI: INSPEKTIONEN

KAPITEL I: Durchführung von Inspektionen

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 97 Zur Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land befugte Personen

(1) Vertreter der Behörden, die Inspektionen gemäß Artikel 74 der Kontrollverordnung vornehmen, sind durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Befugnissen versehen. ²Hierzu statten die Mitgliedstaaten ihre Inspektoren mit einem Dienstausweis aus, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. ³Jeder im Dienst befindliche Beamte trägt diesen Dienstausweis bei sich und legt ihn während einer Inspektion bei der ersten Gelegenheit vor.

(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Inspektoren mit ausreichender Amtsgewalt aus, um Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen zu können und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

Art. 98 Allgemeine Grundsätze

(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen verfolgen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen. ²In Einklang mit diesem Ansatz führen die Inspektoren Inspektionen gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften durch.

(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen stimmen die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten der Überwachung, Inspektion und Durchsetzung von Vorschriften aufeinander ab. ²Zu diesem Zweck sind in Artikel 46 der Kontrollverordnung die Verabschiedung und Durchführung von nationalen Kontrollprogrammen und in Artikel 94 der Kontrollverordnung die Durchführung von gemeinsamen Kontrollprogrammen vorgesehen, unter die sowohl Einsätze auf See als auch an Land fallen, soweit sie notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(3) Auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat auf objektive Weise die nötigen Inspektionen durch, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, in Käfige oder Zuchtanlagen verbracht, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(4) Inspektionen werden derart durchgeführt, dass die Hygiene und Qualität der Fischereierzeugnisse möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einzelstaatliche Fischereiinformationssysteme den direkten elektronischen Austausch von Informationen zu Hafenstaatinspektionen untereinander sowie nach Bedarf mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle im Sinne des Artikels 111 der Kontrollverordnung ermöglichen.

Art. 99 Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren – wenn möglich – alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:
a)
Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
b)
VMS-Daten zur aktuellen Fangreise;
c)
Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen;
d)
Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden  Fischereifahrzeug der Union vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.

Art. 100 Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen

(1) Die zur Durchführung von Inspektionen befugten Personen (Inspektoren) überprüfen und notieren die relevanten Einzelheiten, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. ²Zu diesem Zweck können sie entsprechend einzelstaatlichem Recht Bilder, Video- und Audioaufnahmen machen und gegebenenfalls Proben nehmen.

(2) Die Inspektoren hindern den Betreiber nicht daran, während der Inspektion mit den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats zu kommunizieren.

(3) Die Inspektoren berücksichtigen alle Informationen, die ein Kontrollbeobachter an Bord eines zu inspizierenden Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bereitstellt.

(4) Bei Abschluss der Inspektion unterrichten die Inspektoren die Betreiber in einer Nachbesprechung über die unter den gegebenen Bedingungen relevanten Fischereivorschriften.

(5) Wenn kein Beweis für einen offensichtlichen Verstoß gefunden wird, verlassen die Inspektoren so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion das Fischereifahrzeug oder die inspizierten Räumlichkeiten.

Art. 101 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur stellen sicher, dass ihre Vertreter Inspektionen professionell und einem hohen Standard entsprechend durchführen, aber gleichzeitig höflich und mit Feingefühl vorgehen.

(2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats legen Verfahren fest, um sicherzustellen, dass jegliche Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion durch ihre Vertreter vonseiten eines Betreibers auf angemessene und gründliche Weise in Einklang mit einzelstaatlichem Recht untersucht wird.

(3) 

Entsprechende Absprachen mit dem Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs vorausgesetzt, können Küstenmitgliedstaaten Inspektoren der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an den Inspektionen ihrer Fischereifahrzeuge zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder in einem seiner Häfen anlanden.



Abschnitt 2: Inspektionen auf See

Art. 102 Allgemeine Vorschriften für Inspektionen auf See

(1) Jedes zu Kontroll- und Überwachungszwecken eingesetzte Fahrzeug trägt deutlich sichtbar einen Wimpel oder ein Symbol, wie in Anhang XXVIII dargestellt.

(2) Jedes Boardingboot, das die Inspektoren für Inspektionen zu den betreffenden Fischereifahrzeugen bringt, trägt eine ähnliche Flagge oder einen ähnlichen Wimpel in einer dem Fahrzeug entsprechenden Größe, um anzuzeigen, dass es Fischereiinspektionsaufgaben wahrnimmt.

(3) Die für die Inspektionsfahrzeuge verantwortlichen Personen verhalten sich seemännisch richtig und manövrieren gemäß den internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in sicherer Entfernung zum Fischereifahrzeug.

Art. 103 Anbordgehen auf See

(1) Die für die Durchführung der Inspektion Verantwortlichen stellen sicher, dass keine Maßnahmen ergriffen werden, die die Sicherheit des Fischereifahrzeugs oder seiner Besatzung gefährden.

(2) Die Inspektoren verlangen vom Kapitän des zu betretenden oder zu verlassenden Fischereifahrzeugs nicht, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät zu stoppen. ²Die Inspektoren dürfen allerdings fordern, dass das Aussetzen von Fanggerät unterbrochen oder aufgeschoben wird, bis sie an oder von Bord des Fischereifahrzeugs gegangen sind. ³Beim Anbordgehen der Inspektoren dauert ein solcher Aufschub in keinem Fall länger als 30 Minuten, nachdem die Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeug gekommen sind, es sei denn, es wurde ein Verstoß festgestellt. Diese Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren zu verlangen, dass ein Fanggerät für die Inspektion eingeholt wird.

Art. 104 Tätigkeiten an Bord

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die Inspektoren können vom Kapitän verlangen, ein Fanggerät für die Inspektion einzuholen.

(3) Inspektionsteams bestehen im Normalfall aus zwei Inspektoren. ²Zusätzliche Vertreter der Behörden können die Inspektionsteams nötigenfalls ergänzen.

(4) Eine Inspektion dauert höchstens vier Stunden beziehungsweise, wenn dies länger sein sollte, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit. ²Dies gilt nicht, wenn ein offensichtlicher Verstoß festgestellt wird oder die Inspektionen zusätzliche Informationen benötigen.

(5) 

Wird ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, können Kennzeichnungen und Plomben sicher an jedem Teil des Fanggeräts oder des Fischereifahrzeugs angebracht werden, auch an Behältnissen mit Fischereierzeugnissen und Räumen, in denen sie gelagert sein können, und der/die Inspektor(en) darf/dürfen so lange an Bord bleiben wie nötig, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung aller Beweise des festgestellten Verstoßes abzuschließen.



Abschnitt 3: Inspektionen im Hafen

Art. 105 Vorbereitung der Inspektion

(1) Unbeschadet der Eckwerte in speziellen Kontroll- und Inspektionsprogrammen und in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wird eine Inspektion eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder beim Anlanden unter folgenden Umständen durchgeführt:

a)
routinemäßig nach einem Stichprobenverfahren auf der Grundlage eines risikobasierten Managements; oder
b)
bei dem Verdacht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt.

(2) In Verdachtsfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet des Artikels 106 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sicher, dass das im Hafen zu inspizierende Fischereifahrzeug bei seiner Ankunft von den Inspektoren erwartet wird.

(3) Absatz 1 schließt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus, Stichprobenkontrollen durchzuführen.

Art. 106 Inspektionen im Hafen

(1) Während der Inspektion überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. ²Die Inspektoren berücksichtigen alle besonderen Auflagen, die für das inspizierte Fischereifahrzeug gelten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen in Mehrjahresplänen.

(2) Bei der Inspektion einer Anlandung überwachen die Inspektoren den gesamten Anlandevorgang von Beginn bis Ende. ²Es wird ein Datenabgleich zwischen in der Anmeldung der Anlandung von Fischereierzeugnissen angegebenen Mengen nach Arten, den ins Fischereilogbuch eingetragenen Mengen nach Arten und – je nach Sachlage – den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vorgenommen. ³Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass eine Inspektion nach dem Beginn der Anlandung stattfindet.

(3) 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die wirksame Inspektion und Überwachung der Räumlichkeiten in Verbindung mit Fangtätigkeiten und nachfolgender Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.

Art. 107 Inspektion von bestimmten pelagischen Anlandungen

Bei Anlandungen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling gemäß Artikel 78 stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sicher, dass mindestens 7,5 % der angelandeten Mengen jeder Art und mindestens 5 % der Anlandungen umfassend inspiziert werden.



Abschnitt 4: Inspektion beim Transport

Art. 108 Allgemeine Grundsätze

(1) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen können Transportkontrollen jederzeit und überall zwischen dem Anlandeplatz und der Ankunft der Fischereierzeugnisse am Verkaufs- oder Verarbeitungsort stattfinden. ²Bei der Durchführung der Inspektionen werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Kühlkette der inspizierten Fischereierzeugnisse intakt bleibt.

(2) Unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen und einzelstaatlichen Kontrollprogrammen oder spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen beinhalten Transportkontrollen wenn möglich eine Beschau der transportierten Erzeugnisse.

(3) Als Teil der Beschau der transportierten Fischereierzeugnisse wird eine repräsentative Probe aus unterschiedlichen Abschnitten des transportierten Loses oder der transportierten Lose genommen.

(4) Bei Durchführung einer Transportkontrolle überprüfen und notieren die Inspektoren alle Posten, die in Artikel 68 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannt sind, und alle im Berichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegten sachdienlichen Einzelheiten. ²Dies beinhaltet den Vergleich der transportierten Mengen Fischereierzeugnisse mit den im Transportdokument eingetragenen Angaben.

Art. 109 Verplombte Transportfahrzeuge

(1) Wenn ein Fahrzeug oder Behälter verplombt wurde, um Manipulationen der Ladung zu verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die laufenden Nummern der Plomben im Transportdokument verzeichnet sind. ²Die Inspektoren überprüfen, dass die Plomben unversehrt sind und dass die laufenden Nummern denen im Transportdokument entsprechen.

(2) 

Bei Entfernen der Plomben zur einfacheren Inspektion der Ladung vor Ankunft der Ladung am Bestimmungsort ersetzten die Inspektoren die Originalplombe durch eine neue Plombe und machen im Transportdokument Angaben zu dieser Plombe sowie zu den Gründen für das Entfernen der Originalplombe.



Abschnitt 5: Marktinspektionen

Art. 110 Allgemeine Grundsätze

Bei der Besichtigung von Kühlhäusern, Groß- und Einzelhandelsmärkten, Restaurants oder anderen Räumlichkeiten, in denen Fisch nach der Anlandung gelagert und/oder verkauft wird, überprüfen und notieren die Inspektoren alle sachdienlichen Einzelheiten, die in dem entsprechenden Inspektionsberichtsmodul in Anhang XXVII der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Art. 111 Zusätzliche Verfahren und Techniken

Zusätzlich zu den in Anhang XXVII verzeichneten Einzelheiten können Mitgliedstaaten verfügbare Verfahren und Techniken zur Identifizierung und Überprüfung von Fischereierzeugnissen, ihrer Herkunft, der Zulieferer und Fangschiffe oder Produktionseinheiten nutzen.

Art. 112 Kontrolle von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen

Die Inspektoren stellen sicher, dass die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse die Bedingungen gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014  erfüllen.



KAPITEL II: Pflichten der Betreiber

Art. 113 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber

(1) Alle Betreiber, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, können einer Inspektion im Hinblick auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterzogen werden.

(2) Alle Betreiber, die einer Inspektion unterzogen werden,

a)
arbeiten mit den Inspektoren zusammen und legen ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Dokumente zu den Fangtätigkeiten (wenn möglich auch Kopien oder Zugang zu entsprechenden Datenbanken) vor, die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in elektronischer oder Papierform zu führen und aufzubewahren sind;
b)
ermöglichen den Zugang zu allen Teilen des Fischereifahrzeugs, der Räumlichkeiten oder der Transportmittel, einschließlich Luftfahrzeuge und Luftkissenboote, die in Verbindung mit Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten genutzt werden;
c)
gewährleisten zu jeder Zeit die Sicherheit der Inspektoren, unterstützen sie aktiv und arbeiten mit ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben zusammen;
d)
behindern, bedrohen oder stören in keiner Weise die mit der Inspektion befassten Inspektoren, veranlassen keine andere Person, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören und halten jede andere Person davon ab, diese zu behindern, zu bedrohen oder zu stören;
e)
stellen wenn möglich einen abgeschiedenen Raum für die Einweisung der Inspektoren durch einen Kontrollbeobachter gemäß Artikel 95 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.

Art. 114 Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder sein Vertreter

a)
verhält sich seemännisch richtig und ermöglicht das sichere Anbordkommen der Inspektoren, sobald das entsprechende Zeichen des Internationalen Signalbuchs gegeben wird oder sobald die Absicht eines Inspektors, an Bord zu kommen, per Funk vom übersetzenden Schiff oder Hubschrauber mitgeteilt wurde;
b)
stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung, die den Anforderungen von Anhang XXIX entspricht, um den sicheren und einfachen Zugang zu einem Fischereifahrzeug zu ermöglichen, das einen Aufstieg von mehr als 1,5 Metern erfordert;
c)
unterstützt die Inspektoren bei der Durchführung ihrer Inspektionsaufgaben und hilft auf Anfrage in angemessenem Rahmen;
d)
gestattet den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats, des Küstenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
e)
macht die Inspektoren auf besondere Sicherheitsrisiken an Bord von Fischereifahrzeugen aufmerksam;
f)
gewährt den Inspektoren Zugang zu allen Bereichen des Schiffes, allen verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, allen Fanggeräten und allen sachdienlichen Informationen und Dokumenten;
g)
ermöglicht den Inspektoren nach Abschluss der Inspektion ein sicheres Vonbordgehen.

(2) 

Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.



KAPITEL III: Inspektionsbericht

Art. 115 Einheitliche Vorschriften für Inspektionsberichte

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften regionaler Fischereiorganisationen beinhalten Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Kontrollverordnung die einschlägigen im entsprechenden Modul in Anhang XXVII festgelegten Informationen. ²Die Berichte werden von den Inspektoren während der Inspektion oder so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion ausgefüllt.

(2) Wird im Laufe der Inspektion ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Inspektionsbericht aufgenommen. ²Werden im Laufe der Inspektion mehrere Verstöße entdeckt, werden die für die einzelnen Verstöße maßgeblichen Aspekte im Inspektionsbericht aufgezeichnet.

(3) Nach Abschluss der Inspektion teilen die Inspektoren ihre Untersuchungsergebnisse der natürlichen Person (dem Betreiber) mit, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist. ²Der Betreiber erhält die Möglichkeit, sich zu der Inspektion und deren Ergebnissen zu äußern. ³Anmerkungen des Betreibers werden in den Inspektionsbericht aufgenommen. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.

(4) Der Betreiber hat bei Bedarf das Recht, sich mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen, sollte es ernste Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Inspektionsergebnisse und des Inspektionsberichts geben.

(5) Das Format für die elektronische Übermittlung gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist nach Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu bestimmen.

Art. 116 Ausfüllen der Inspektionsberichte

(1) Wird ein Inspektionsbericht von Hand auf Papier verfasst, werden lesbare, unauslöschliche und klare Aufzeichnungen gemacht. ²Einträge im Bericht dürfen weder gelöscht noch geändert werden. ³Wird in dem von Hand geschriebenen Bericht ein Fehler gemacht, wird der fehlerhafte Eintrag sauber durchgestrichen und vom betreffenden Inspektor abgezeichnet.

(2) Der zuständige Inspektor unterzeichnet den Bericht. ²Der Betreiber wird aufgefordert, den Bericht zu unterzeichnen. ³Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gilt die Unterschrift des Betreibers als Kenntnisnahme des Berichts und kann nicht als Zustimmung zum Inhalt gewertet werden.

(3) Die Inspektoren können die Inspektionsberichte gemäß Artikel 115 der vorliegenden Verordnung elektronisch ausfüllen.

Art. 117 Kopie des Inspektionsberichts

Der Betreiber erhält spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des in Artikel 116 der vorliegenden Verordnung genannten Inspektionsberichts, wobei die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu beachten sind, dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Inspektionsort untersteht. ²Wird ein Verstoß festgestellt, unterliegt die Offenlegung des Berichts den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Offenlegung von Informationen.



KAPITEL IV: Elektronische Datenbank

Art. 118 Elektronische Datenbank

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Kontrollprogramme Verfahren zur Aufzeichnung von Inspektionsberichten in Papierform oder in elektronischer Form durch ihre Inspektoren auf. ²Sie speichern diese Berichte in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. ³In der Datenbank mindestens enthalten sind alle in Einklang mit Artikel 115 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung notierten und gemäß Anhang XXVII obligatorischen Angaben. Inspektionsberichte in Papierform werden ebenfalls in die Datenbank eingescannt.

(2) Die Datenbank ist der Kommission und der von ihr benannten Stelle nach den Verfahren der Artikel 114, 115 und 116 der Kontrollverordnung zugänglich. ²Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplanes haben auch andere Mitgliedstaaten auf die relevanten Daten der Datenbank Zugriff.

(3) 

Die Daten aus den Inspektionsberichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.



KAPITEL V: EU-Inspektoren

Art. 119 Meldung der EU-Inspektoren

(1) De Mitgliedstaaten und die EU-Fischereiaufsichtsagentur teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung elektronisch die Namen der Personen mit, die in die Liste der EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 der Kontrollverordnung aufgenommen werden sollen.

(2) Die in die Liste aufzunehmenden Personen

a)
verfügen über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereiüberwachung;
b)
haben gründliche Kenntnisse der Fischereivorschriften der Europäischen Union;
c)
haben eingehende Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union und zufriedenstellende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache;
d)
sind körperlich in der Lage, ihren Aufgaben gerecht zu werden;
e)
haben gegebenenfalls an den Schulungsmaßnahmen zur Sicherheit auf See teilgenommen.

Art. 120 Liste der EU-Inspektoren

(1) Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur verabschiedet die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Liste von EU-Inspektoren.

(2) Nach Erstellung der ursprünglichen Liste teilen die Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit. ²Die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(3) Die Liste und Änderungen werden auf der offiziellen Website der EU-Fischereiaufsichtsagentur veröffentlicht.

Art. 121 Meldung der EU-Inspektoren an regionale Fischereiorganisationen

Die von der Kommission benannte Stelle teilt dem Sekretariat einer regionalen Fischereiorganisation die Liste der EU-Inspektoren mit, die im Rahmen dieser Organisation Inspektionen durchzuführen.

Art. 122 Befugnisse und Pflichten von EU-Inspektoren

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die EU-Inspektoren in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und, soweit anwendbar, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Inspektion stattfindet, oder, wenn die Inspektion außerhalb von  Unionsgewässern durchgeführt wird, mit den Rechtsvorschriften des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und internationalen Vorschriften.

(2) Die EU-Inspektoren legen einen Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. ²Zu diesem Zweck wird ihnen von der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur ein Ausweis ausgestellt, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern den EU-Inspektoren die Erfüllung ihrer Pflichten und gewähren ihnen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötige Unterstützung.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den EU-Inspektoren gestatten, den nationalen Inspektoren bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich zu sein.

(5) Die Artikel 113 und 114 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Art. 123 Berichte

(1) Die EU-Inspektoren legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, oder, wenn die Inspektion außerhalb von  Unionsgewässern erfolgt ist, dem Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur täglich eine Zusammenfassung ihrer Inspektionstätigkeiten vor, mit Angabe des Namens und der Kennnummer jedes inspizierten Fischereifahrzeugs oder Hilfsboots und der Art der durchgeführten Inspektion.

(2) Stellen die EU-Inspektoren bei einer Inspektion einen Verstoß fest, übermitteln sie den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats oder, wenn die Inspektion außerhalb von  Unionsgewässern durchgeführt wird, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unverzüglich einen ersten zusammengefassten Inspektionsbericht. ²Dieser zusammengefasste Inspektionsbericht enthält mindestens das Datum und den Ort der Inspektion, die Identität des Inspektionsfahrzeugs, die Identität des inspizierten Objekts und die Art des festgestellten Verstoßes.

(3) Spätestens sieben Tage nach dem Datum der Inspektion übermitteln die EU-Inspektoren den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischerei- oder anderen Fahrzeugs und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder auf dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattgefunden hat, eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts, der die relevanten Einzelheiten enthält, die in dem entsprechenden Modul des Inspektionsberichts in Anhang XXVII ausgeführt sind. ²Haben die EU-Inspektoren einen Verstoß festgestellt, wird eine Kopie des vollständigen Inspektionsberichts außerdem an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur geschickt.

(4) Die in diesem Artikel genannten Tages- und Inspektionsberichte werden der Kommission auf Anfrage zugeschickt.

Art. 124 Folgemaßnahmen zu den Berichten

(1) Die Mitgliedstaaten behandeln die von den EU-Inspektoren nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung übermittelten Berichte wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren.

(2) Der Mitgliedstaat, der den EU-Inspektor ernannt hat, oder gegebenenfalls die Kommission oder die Europäische Fischereiaufsichtsagentur arbeitet mit dem Mitgliedstaat zusammen, der infolge eines Berichts eines EU-Inspektors handelt, um rechtliche und verwaltungstechnische Vorgänge zu erleichtern.

(3) 

Der EU-Inspektor wirkt auf Anfrage in Verfahren mit, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Verstößen einleitet und sagt als Zeuge aus.



TITEL VII: DURCHSETZUNG

Art. 125 Einführung und Anwendung eines Punktesystems für schwere Verstöße

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständigen nationalen Behörden, die verantwortlich sind für:
a)
die Einführung eines Systems der Punktevergabe für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Kontrollverordnung;
b)
die Zuweisung einer angemessenen Anzahl von Punkten an den Inhaber einer Fanglizenz;
c)
die Übertragung zugewiesener Punkte auf etwaige künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug, das verkauft oder übertragen wird oder anderweitig den Eigentümer wechselt;
d)
das Führen einer Kartei der dem Inhaber einer Fanglizenz zugewiesenen oder auf ihn übertragenen Punkte.

Art. 126 Zuweisung von Punkten

(1) 

Die Zahl der Punkte für schwere Verstöße wird dem Inhaber der Fanglizenz gemäß Anhang XXX durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des betreffenden Fischereifahrzeugs zugewiesen.

(2) 

Werden im Verlauf einer Inspektion zwei oder mehr schwere Verstöße festgestellt, die durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die Inhaber der Lizenz ist, begangen wurden, wird der Inhaber der Fanglizenz gemäß Absatz 1 für jeden einzelnen schweren Verstoß mit Punkten belegt, und zwar bis zu maximal 12 Punkten für alle diese Verstöße.

(3) Der Inhaber der Fanglizenz wird über die ihm zugewiesenen Punkte in Kenntnis gesetzt.

(4) Die Punkte werden dem Inhaber der Lizenz an dem Datum zugewiesen, das in der Zuweisungsentscheidung genannt ist. ²Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften bezüglich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfsverfahren das Punktesystem nicht unwirksam macht.

(5) Wird der schwere Verstoß in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat festgestellt, werden die Punkte nach deren Unterrichtung gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Kontrollverordnung von den in Artikel 125 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats verhängt.

Art. 127 Mitteilung von Entscheidungen

Entspricht die gemäß Artikel 125 der vorliegenden Verordnung benannte Behörde nicht der in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten einzigen Behörde, ist letztere über jede Entscheidung nach Maßgabe dieses Titels zu unterrichten.

Art. 128 Eignerwechsel

Wird das Fischereifahrzeug zum Verkauf angeboten oder soll es auf andere Art den Eigner wechseln, informiert der Inhaber der Fanglizenz etwaige künftige Lizenzinhaber über der Anzahl der ihm noch zugewiesenen Punkte mittels einer durch die zuständigen Behörden beglaubigten Kopie.

Art. 129 Aussetzung und endgültiger Entzug einer Fanglizenz

(1) Hat der Inhaber einer Fanglizenz 18, 36, 54 bzw. 72 Punkte angesammelt, führt dies automatisch zur ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Aussetzung der Fanglizenz für die betreffenden Zeiträume gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung.

(2) Wenn der Inhaber einer Fanglizenz 90 Punkte angesammelt hat, wird die Fanglizenz automatisch endgültig entzogen.

Art. 130 Folgemaßnahmen nach Aussetzung und endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Bei Aussetzung oder endgültigem Entzug einer Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung setzt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz unverzüglich von der Aussetzung oder dem endgültigen Entzug in Kenntnis.

(2) Bei Eingang der Informationen gemäß Absatz 1 sorgt der Inhaber der Fanglizenz dafür, dass das betreffende Fischereifahrzeug jegliche Fangtätigkeit unverzüglich einstellt. ²Er stellt sicher, dass es unverzüglich seinen Heimathafen oder einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bezeichneten Hafen ansteuert. ³Während der Fahrt sind die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung verzurrt und verstaut. Der Inhaber der Fanglizenz stellt sicher, dass alle Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats behandelt werden.

Art. 131 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen

(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. ²Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.

(2) 

Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich die Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung mit Angabe aller zugewiesenen Punkte und daraus folgender Aussetzungen und endgültiger Entzüge von Fanglizenzen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens und der betreffenden Dauer.

Art. 132 Illegaler Fischfang während der Aussetzung oder bei endgültigem Entzug einer Fanglizenz

(1) Übt ein Fischereifahrzeug, dessen Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt oder endgültig entzogen wurde, während der Aussetzung oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz Fangtätigkeiten aus, leiten die zuständigen Behörden unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Kontrollverordnung ein.

(2) Gegebenenfalls kann das in Absatz 1 genannte Fischereifahrzeug in die EU-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgenommen werden.

Art. 133 Löschen von Punkten

(1) Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. ²Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.

(2) Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.

(3) 

Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn

a)
das Fischereifahrzeug, mit dem der schwere Verstoß begangen wurde, für den die Punkte zugewiesen wurden, in der Folge an der satellitengestützten Schiffsüberwachung (VMS) teilnimmt, oder es Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandeerklärungsdaten elektronisch aufzeichnet und übermittelt, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, oder
b)
der Inhaber der Fanglizenz nach der Zuweisung der Punkte freiwillig an einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Verbesserung der Fanggeräteselektivität teilnimmt, oder
c)
der Inhaber der Fanglizenz Mitglied einer Erzeugerorganisation ist und der Inhaber der Fanglizenz einen von der Erzeugerorganisation im Jahr nach der Zuweisung der Punkte verabschiedeten Fangplan befolgt, der die Fangrechte des Inhabers der Fanglizenz um 10 % verringert, oder
d)
der Inhaber der Fanglizenz sich einer Fischerei anschließt, für die ein Umweltsiegel beurkundet, dass die Erzeugnisse aus gut geführter Seefischerei stammen und der Schwerpunkt auf die nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen gelegt wird.

Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.

(4) Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. ²Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.

Art. 134 Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels über ihr nationales Punktesystem für Kapitäne gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Kontrollverordnung.



TITEL VIII: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

KAPITEL II: Abzug von Fangmöglichkeiten

Art. 139 Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Fangmöglichkeiten bei Quotenüberschreitung

(1) 

Das Ausmaß der Überschreitung der für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Quote und des für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Fischereiaufwands gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Kontrollverordnung wird auf der Grundlage der am 15. Tag des zweiten Monats nach Ende des festgesetzten Zeitraums verfügbaren Zahlen festgestellt.

(2) Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates , der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.

(3) 

Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.

Art. 140 Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten

Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. ²Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.



KAPITEL III: Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Art. 141 Vorschriften für den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Die in Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Datum des Schreibens der Kommission an den Mitgliedstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung stichhaltige Beweise, die belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

Art. 142 Festlegung der abzuziehenden Mengen

(1) Jeder Quotenabzug gemäß Artikel 107 der Kontrollverordnung entspricht proportional dem Umfang und der Art der Nichteinhaltung der Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, und der Schwere der Gefährdung dieser Bestände. ²Er berücksichtigt den Schaden, der durch die Nichteinhaltung von Vorschriften für Bestände, die Mehrjahresplänen unterliegen, an diesen Beständen entstanden ist.

(2) 

Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 1 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann, weil der betreffende Mitgliedstaat nicht oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen.



TITEL IX: DATEN UND INFORMATIONEN

KAPITEL I: Analyse und Audit der Daten

Art. 143 Gegenstand

Das in Artikel 109 Absatz 1 der Kontrollverordnung genannte elektronische Validierungssystem umfasst insbesondere:
a)
eine Datenbank oder Datenbanken zur Speicherung aller durch dieses System zu validierenden Daten gemäß Artikel 144 der vorliegenden Verordnung;
b)
Validierungsverfahren, einschließlich Datenqualitätsprüfungen, Analysen und Gegenkontrollen all dieser Daten gemäß Artikel 145 der vorliegenden Verordnung;
c)
Verfahren, die der Kommission oder der von ihr benannten Stelle Zugang zu allen Daten gemäß Artikel 146 der vorliegenden Verordnung geben.

Art. 144 Zu validierende Daten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das elektronische Validierungssystem alle in Artikel 109 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannten Daten in einer elektronischen Datenbank oder elektronischen Datenbanken gespeichert sind. ²Die zu erfassenden Mindestangaben entsprechen den Einträgen, die in den Anhängen XXIII, XII und XXXII aufgelistet sind, sowie den obligatorischen Einträgen in Anhang XXVII. Das Validierungssystem kann auch andere, für den Zweck des Validierungsverfahrens als erforderlich erachtete Daten berücksichtigen.

(2) Das Validierungssystem kann auf die Daten in den Datenbanken gemäß Absatz 1 jederzeit und in Echtzeit zugreifen. ²Das Validierungssystem hat direkten Zugriff auf all diese Datenbanken, ohne dass menschliches Eingreifen erforderlich ist. ³Zu diesem Zweck sind alle Datenbanken oder -systeme in einem Mitgliedstaat, die Daten gemäß Absatz 1 enthalten, miteinander verbunden.

(3) Werden Daten gemäß Absatz 1 nicht automatisch in einer Datenbank gespeichert, sorgen die Mitgliedstaaten für die manuelle Erfassung oder Digitalisierung in den Datenbanken ohne Verzögerung und unter Einhaltung aller Fristen in den einschlägigen Rechtsvorschriften. ²Das korrekte Datum des Datenempfangs und der Datenerfassung wird in der Datenbank festgehalten.

Art. 145 Validierungsverfahren

(1) Das elektronische Validierungssystem bestätigt jeden Datensatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fortlaufend, systematisch und gründlich auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Verfahren. ²Die Validierung enthält Verfahren zur Überprüfung der grundlegenden Datenqualität, des Datenformats und die Mindestanforderungen an die Daten sowie eine erweiterte Prüfung, bei der mehrere Einträge eines Datensatzes mittels statistischer Methoden oder Abgleich mit anderen Quellen eingehend analysiert werden.

(2) Für jedes Validierungsverfahren gibt es eine Geschäftsregel oder einen Satz von Geschäftregeln, um zu bestimmen, welche Validierungen durch das Verfahren ausgeführt und wo die Ergebnisses dieser Validierungen gespeichert werden. ²Gegebenenfalls ist ein entsprechender Verweis auf die Rechtsvorschriften, deren Anwendung überprüft wird, anzugeben. ³Nach Absprache mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission einen Satz verbindlicher Standardgeschäftsregeln festlegen.

(3) Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems – ob positiv oder negativ –werden in einer Datenbank gespeichert. ²Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. ³Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden.

(4) 

Die Folgemaßnahmen auf die Unstimmigkeiten, die durch das Validierungssystem aufgedeckt werden, sind mit den Validierungsergebnissen verbunden und geben das Datum von Validierung und Folgemaßnahme an.

Stellt sich heraus, dass die Unstimmigkeit auf einen fehlerhaften Dateneintrag zurückzuführen ist, wird der Dateneintrag in der Datenbank berichtigt und klar als solches gekennzeichnet; außerdem werden der Originalwert oder -eintrag und der Grund für die Berichtigung angegeben.

Führt die Unstimmigkeit zu Folgemaßnahmen, enthält die Validierung gegebenenfalls einen Link zum Inspektionsbericht und dessen Nachverfolgung.

Art. 146 Zugang durch die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr benannte Stelle jederzeit Echtzeitzugang hat zu:

a)
allen in Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten;
b)
allen für das Validierungssystem bestimmten Geschäftsregeln, einschließlich Definition, einschlägiger Rechtsvorschriften und Speicherort der Validierungsergebnisse;
c)
allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich der Kennzeichnung von korrigierten Daten und gegebenenfalls dem Link zu den Vertragsverletzungsverfahren.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten über gesicherte Webdienste gemäß Artikel 147 der vorliegenden Verordnung für den automatischen Datenaustausch zugänglich sind.

(3) Die Daten stehen entsprechend dem in Anhang XII festgelegten Datenaustauschformat und im XML-Format zum Herunterladen zur Verfügung. ²Weitere verfügbare Dateneinträge, die nicht in Anhang XII näher bestimmt sind, stehen in dem in Anhang XXXII definierten Format zur Verfügung.

(4) Die Kommission oder die von ihr bestimmte Stelle erhalten die Möglichkeit, die in Absatz 1 genannten Daten für ein einzelnes Fischereifahrzeug oder eine Liste von Fischereifahrzeugen für jeden Zeitraum und jedes geografische Gebiet herunterzuladen.

(5) 

Auf begründeten Antrag der Kommission berichtigt ein Mitgliedstaat unverzüglich Daten, bei denen die Kommission Unstimmigkeiten gefunden hat. ²Der betroffene Mitgliedstaat setzt andere betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Berichtigung in Kenntnis.



KAPITEL II: Websites der mitgliedstaaten

Art. 147 Betrieb von Websites und Webdiensten

(1) Die Mitgliedstaaten richten für ihre offiziellen Websites gemäß den Artikeln 115 und 116 der Kontrollverordnung Webdienste ein. ²Diese Webdienste erzeugen in Echtzeit dynamische Inhalte für die offiziellen Websites und liefern automatischen Zugang zu den Daten. ³Wenn nötig, passen die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Datenbanken an oder erstellen neue Datenbanken, um die erforderlichen Inhalte der Webdienste zu liefern.

(2) Die Webdienste ermöglichen es der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, jederzeit alle in den Artikeln 148 und 149 der vorliegenden Verordnung verfügbaren Daten abzurufen. ²Der automatische Abrufmechanismus beruht auf dem in Anhang XII genannten elektronischen Datenaustauschprotokoll und -format. ³Die Webdienste entsprechen internationalen Standards.

(3) Jeder Unterseite der in Absatz 1 genannten offiziellen Website enthält auf der linken Seite ein Menü, in dem die Links zu allen anderen Unterseiten aufgeführt sind. ²Am unteren Ende der Unterseite ist außerdem die Definition des zugehörigen Webdienstes gegeben.

(4) Die Webdienste und -sites werden zentral verwaltet, so dass nur ein zentraler Zugangspunkt pro Mitgliedgliedstaat existiert.

(5) Die Kommission kann einheitliche Standards, technische Spezifikationen und Verfahren für das Interface der Website, technisch-kompatible, elektronische Systeme und Webdienste für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr benannte Stelle festlegen. ²Die Kommission koordiniert die Arbeit an diesen Spezifikationen und Verfahren nach Absprache mit den Mitgliedstaaten.

Art. 148 Öffentlich zugängliche Website und Webdienste

(1) Der öffentlich zugängliche Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. ²Die öffentliche Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Unterseiten mit den in Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung genannten Informationen verweisen.

(2) Jede öffentliche Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 115 Buchstaben a bis g der Kontrollverordnung. ²Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXXIII vorgegebenen Informationen.

Art. 149 Gesicherte Website und Webdienste

(1) Der gesicherte Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. ²Die gesicherte Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Informationen in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung und die Unterseiten mit den genannten Informationen verweisen.

(2) Jede gesicherte Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung. ²Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXIV vorgegebenen Informationen.

(3) 

Sowohl gesicherte Websites als auch gesicherte Webdienste nutzen elektronische Zertifikate gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Kontrollverordnung.



: Regeln für den Datenaustausch

Art. 146a

Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates .

Art. 146b Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)
„Übertragungsmittel“ das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;
b)
„Bericht“ die elektronisch aufgezeichneten Informationen;
c)
„Meldung“ den Bericht im entsprechenden Format für die Übermittlung;
d)
„Anfrage“ eine elektronische Meldung, mit der verschiedene Berichte angefordert werden.

Art. 146c Allgemeine Grundsätze

(1) Alle Meldungen werden gemäß dem P1000-Standard des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) ausgetauscht. ²Es dürfen nur Datenfelder, Core Components, Objekte und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) gemäß der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standardisierungsbibliotheken verwendet werden.

(2) Die Berichtsformate stützen sich auf die UN/CEFACT-Standards gemäß Anhang XII und werden auf der Seite „Master Data Register“ (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.

(4) Datum und Uhrzeit werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.

(5) Alle Berichte müssen eine eindeutige Identifizierungsnummer aufweisen.

(6) Zur Verknüpfung der Fischereilogbuchdaten mit den Daten in der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung, den Verkaufsbelegen, der Übernahmeerklärung und den Transportdokumenten wird eine eindeutige vom Menschen lesbare Identifizierungsnummer für Fangreisen verwendet.

(7) Berichte im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union enthalten die Kennnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission .

(8) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Durchführungsdokumente.

Art. 146d Übermittlung von Meldungen

(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im „Master Data Register“ auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.

(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles“ (Allgemeine Grundsätze). ²Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.

(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. ²Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. ³Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.

(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. ²Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.

(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten Meldungen so schnell wie möglich. ²Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. ²Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.

Art. 146e Berichtigungen

Berichtigungen von Berichten werden im selben Format wie der ursprüngliche Bericht aufgezeichnet; dabei ist gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles“ (Allgemeine Grundsätze) anzugeben, dass es sich bei dem Bericht um eine Berichtigung handelt.

Art. 146f Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems

(1) Das Format für den Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain“ (Domain Schiffsposition) gemäß UN/CEFACT, P1000-7.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems versenden können.

(3) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen zudem auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.

Art. 146g Austausch der Daten über Fangtätigkeiten

(1) Das Format für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 15, 17, 22 und 24 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain“ (Domain Fangtätigkeiten) gemäß UN/CEFACT, P1000-3.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.

Art. 146h Austausch von Daten über Verkäufe

(1) Das Format für den Austausch von Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 63 und 67 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Sales Domain“ (Domain Verkäufe) gemäß UN/CEFACT P1000-5.

(2) Das Format für den Austausch von Daten zu Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist ebenfalls gemäß UN/CEFACT P1000-5 zu wählen.

(3) Die Systeme von Mitgliedstaaten müssen Meldungen zu Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen senden und auf Anfragen nach Daten zu Verkaufsbelegen und Übernahmen im Zusammenhang mit Vorgängen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate stattfanden.

Art. 146i Übermittlung aggregierter Fangdaten

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 an die Kommission zu übermitteln.

(2) Die Fangmeldedaten werden jeweils für den Monat, in dem die Arten gefangen wurden, zusammengefasst.

(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. ²Ist vor der Anlandung eine Fangmeldung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vorzulegen, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten“ zu übermitteln. ³Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.

(4) Verlangen die Rechtsvorschriften der Union, dass Bestände oder Arten in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen gemeldet werden, so werden diese nur in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.

Art. 146j Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g und 146h, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.

(2) 

Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. ²Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. ³Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.



TITEL X: DURCHFÜHRUNG

KAPITEL I: Gegenseitige Amtshilfe

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 150 Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und der von ihr benannten Stelle Amtshilfe leisten, um die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. ²Es hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit einzurichten.

(2) Dieses Kapitel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese ihrem einzelstaatlichen Rechtssystem, ihrer Politik, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. ²Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat, um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. ³Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

(3) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.

Art. 151 Kosten

Die Mitgliedstaaten tragen selbst die Kosten, die ihnen durch die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens entstehen, und verzichten auf jeglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Anwendung dieses Titels entstehen.

Art. 152 Einzige Behörde

Die in Artikel 5 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannte einzige Behörde ist die zentrale Verbindungsstelle für die Anwendung dieses Kapitels.

Art. 153 Folgemaßnahmen

(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Kapitels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.

(2) 

Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.



Abschnitt 2: Information ohne vorheriges Ersuchen

Art. 154 Information ohne vorheriges Ersuchen

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere von schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung, oder hegt er den begründeten Verdacht, dass ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. ²Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle übermittelt.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle mit.

(3) 

Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.



Abschnitt 3: Amtshilfeersuchen

Art. 155 Begriffsbestimmung

Nach Maßgabe dieses Abschnitts steht „Amtshilfeersuchen“ für ein Ersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an einen Mitgliedstaat um
a)
Informationen, einschließlich Informationen gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 der Kontrollverordnung;
b)
Durchsetzungsmaßnahmen oder
c)
behördliche Zustellung.

Art. 156 Allgemeine Anforderungen

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.

(2) Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden und insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgekommen sind und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.

Art. 157 Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. ²Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.

(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. ²Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

Art. 158 Informationsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden, insbesondere ob schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. ²Diese Informationen werden über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde übermittelt.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. ²Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.

(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaates oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. ²Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. ³Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1der Kontrollverordnung betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

(5) Anhang XXXIV enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Art. 159 Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle trifft der ersuchte Mitgliedstaat auf Grundlage der in Artikel 156 der vorliegenden Verordnung genannten Beweise alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schweren Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu bewirken.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr benannte Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

Art. 160 Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 158 Absatz 1 und Artikel 159 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. ²Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle können andere Fristen vereinbaren.

(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.

Art. 161 Ersuchen um behördliche Zustellung

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt der ersuchte Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für die Zustellung entsprechender Akte und Beschlüsse dem Empfänger alle unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallenden Verwaltungsakte oder Beschlüsse der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates zu, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates einzuhalten sind, insbesondere solche, die durch die Kontrollverordnung oder die vorliegende Verordnung geregelt sind.

(2) Zustellungsersuchen werden mit dem Standardformblatt in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung gestellt.

(3) 

Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde. ²Für die Antwort wird das im Anhang XXXVI enthaltene Formblatt verwendet.



Abschnitt 4: Beziehungen mit der Kommission oder der von ihr benannten Stelle

Art. 162 Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle von ihm als sachdienlich erachteten Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere mit schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.

(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermitteln den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Kontrollverordnung oder der vorliegenden Verordnung beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.

Art. 163 Koordinierung durch die Kommission oder die von ihr benannte Stelle

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, und die von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. ²Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leiten diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene, wenn

a)
Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
b)
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3) 

Ist die Kommission oder die von ihr benannte Stelle der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. ²Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.



Abschnitt 5: Beziehungen zu Drittländern

Art. 164 Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die für die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland oder der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation berechtigt ist.

(2) 

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland oder in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, über die einzige Behörde an das Drittland oder die regionale Fischereiorganisation weiterleiten. ²Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) 

Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder über schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet wird .



KAPITEL II: Berichterstattungspflicht

Art. 165 Format und Fristen für Berichte

(1) Für den Fünfjahresbericht gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Kontrollverordnung nutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang XXXVII vorgegebenen Daten.

(2) 

Der Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten gemäß Artikel 118 Absatz 4 der Kontrollverordnung erstellt werden, wird sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt. ²Die Mitgliedstaaten schicken einen neuen Bericht, wenn die Grundsätze geändert werden.



TITEL XI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 166 Aufhebungen

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, Verordnung (EWG) Nr. 3561/85, Verordnung (EWG) Nr. 493/87, Verordnung (EWG) Nr. 1381/87, Verordnung (EWG) Nr. 1382/87, Verordnung (EG) Nr. 2943/95, Verordnung (EG) Nr. 1449/98, Verordnung (EG) Nr. 2244/2003, Verordnung (EG) Nr. 1281/2005, Verordnung (EG) Nr. 1042/2006, Verordnung (EG) Nr. 1542/2007, Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 und Verordnung (EG) Nr. 409/2009 werden aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 356/2005 wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.

(3) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Art. 167 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ausgenommen Titel VII, der am 1. Juli 2011 in Kraft tritt.

Titel II Kapitel III und Titel IV Kapitel I gelten ab dem 1. Januar 2012. Im Einklang mit Artikel 124 Buchstabe c der Kontrollverordnung und dem vorangehenden Absatz gilt Titel VII ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



Tabelle 1

Alpha-3-Aufmachungscodes

Alpha-3-Code für die AufmachungAufmachungBeschreibung
CBFKabeljau-Doppelfilet (Escalado)Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz
CLAScherenNur Scheren
DWTICCAT-CodeAusgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen
FILFiletiertHEA+GUT+TLD ohne Gräten, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen
FISFiletiert und enthäutetFIL+SKI, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen
FSBAls Filet, mit Haut und GrätenFiletiert, mit Haut und Gräten
FSPAls Filet, enthäutet, mit StehgrätenFiletiert, Haut entfernt, mit Stehgräten
GHTAusgenommen, ohne Kopf und ohne SchwanzGUH+TLD
GUGAusgenommen und ohne KiemenEingeweide und Kiemen entfernt
GUHAusgenommen und ohne KopfEingeweide und Kopf entfernt
GULAusgenommen, mit LeberGUT ohne Entfernen der Leber
GUSAusgenommen, ohne Kopf und enthäutetGUH+SKI
GUTAusgenommenAlle Eingeweide entfernt
HEAOhne KopfKopf entfernt
JAPJapanisch zugeschnittenQuerschnitt – Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch
JATJapanisch zugeschnitten und ohne SchwanzJapanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt
LAPLappenDoppelfilet, HEA, mit Haut, Schwanz und Flossen
LVRLeberNur Leber. Bei Sammelaufmachung den Code LVR-C verwenden
OTHSonstigeAndere Aufmachungen (1)
ROERogen und FischmilchNur Rogen und Fischmilch. Bei Sammelaufmachung den Code ROE-C verwenden
SADTrocken gesalzenKopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und direkt gesalzen
SALLeicht feucht gesalzenCBF+gesalzen
SGHgesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)GUH+gesalzen
SGTgesalzen (ausgenommen)GUT+gesalzen
SKIEnthäutetHaut entfernt
SURSurimiSurimi
TALSchwanzNur Schwänze
TLDOhne SchwanzSchwanz entfernt
TNGZungeNur Zunge. Bei Sammelaufmachung den Code TNG-C verwenden
TUBNur RümpfeNur Rümpfe (Kalmar)
WHLGanzkeine Verarbeitung
WNGFlügelNur Flügel
(1)   Bei Verwendung des Aufmachungscodes OTH (Sonstige) in der Anlande- oder Umladeerklärung muss der Schiffskapitän genau beschreiben, um was für eine Aufmachung es sich handelt.



Tabelle 2

Verarbeitungszustand

CODEZUSTAND
ALILebend
BOIGekocht
DRIGetrocknet
FREFrisch
FROGefroren
SALGesalzen



ANHANG II

ANHANG II

MINDESTANGABEN IN FANGLIZENZEN

1.   ANGABEN ZUM SCHIFF 

EU-Flottenregisternummer 

Name des Fischereifahrzeugs 

Flaggenstaat/Registrierland (17) 

Registrierhafen (Name und nationaler Code (17) )

Externe Kennbuchstaben und –nummern (17) 

Internationales Rufzeichen (IRCS) 

2.   LIZENZINHABER / SCHIFFSEIGNER (16)  / SCHIFFSMAKLER (16) 

Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person

3.   ANGABEN ZUR FANGKAPAZITÄT

Maschinenleistung (kW) 

Tonnage (BRZ) 

Länge über alles (20) 

Hauptfanggerät 

Nebenfanggeräte (21) 

ANDERE NATIONALE ABMESSUNGEN (gegebenenfalls)



ANHANG III

ANHANG III

MINDESTANGABEN IN FANGERLAUBNISSEN

A.   IDENTIFIZIERUNG

1.
EU-Flottenregisternummer 
2.
Name des Fischereifahrzeugs 
3.
Externe Kennbuchstaben und –nummern (22) 

B.   FANGBEDINGUNGEN

1.
Ausstellungsdatum:
2.
Geltungsdauer:
3.
Fangauflagen mit Angabe, soweit zutreffend, von Art(en), Fanggebiet und Fanggerät:



von ../../..bis ../../..
von ../../..bis ../../..
von ../../..bis ../../..
von ../../..bis ../../..
von ../../..bis ../../..
von ../../..bis ../../..
Gebiete
Arten
Fanggerät
Andere Auflagen

Alle sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fangerlaubnis



ANHANG IV

ANHANG IV

MERKMALE VON MARKIERUNGSBOJEN

WESTLICHE ENDBOJEN

ÖSTLICHE ENDBOJEN

ZWISCHENBOJEN

 —————



ANHANG VI

ANHANG VI

MUSTER DES GEMEINSAMEN FORMBLATTS FÜR DAS FISCHEREILOGBUCH DER UNION, DIE ANLANDE- UND DIE UMLADEERKLÄRUNG



ANHANG VII

ANHANG VII

MUSTER DES GEMEINSAMEN FORMBLATTS FÜR DAS FISCHEREILOGBUCH DER UNION, DIE ANLANDE- UND DIE UMLADEERKLÄRUNG

(MITTELMEER — TÄGLICHE FANGREISEN)

 —————



ANHANG X

ANHANG X

ANWEISUNGEN FÜR KAPITÄNE VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE EIN FISCHEREILOGBUCH, EINE ANLANDE- ODER EINE UMLADEERKLÄRUNG AUSFÜLLEN UND VORLEGEN MÜSSEN

Die nachstehenden allgemeinen Informationen und Mindestangaben zu den Fangtätigkeiten des Schiffs oder der Schiffe sind gemäß den Artikeln 14, 15, 21, 22, 23 und 24 der Kontrollverordnung und Titel III, Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung im Fischereilogbuch aufzuzeichnen. Dies gilt unbeschadet anderer spezifischer Bestimmungen oder Vorschriften des Unionsrechts, nationaler Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder einer regionalen Fischereiorganisation.

1.   ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

Die Kapitäne aller an einer Gespannfischerei beteiligten Schiffe führen ein Fischereilogbuch und zeichnen die gefangenen und an Bord behaltenen Mengen so auf, dass Fänge nicht doppelt gezählt werden.

Im Logbuch in Papierform werden während derselben Fangreise die obligatorischen Datenelemente auf jeder Seite erfasst.



Angaben zu Fischereifahrzeugen und Fangreisedaten
Fischerei-logbuch in Papier-formReferenz-
nummer
Bezeichnung des DatenelementsM = mandatory (obligatorisch)
O = optional (fakultativ)
CIF = compulsory if applicable (obligatorisch, wenn zutreffend)
Beschreibung und/oder Zeitpunkt der Eintragung
(1)Name des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge (M)Internationale(s) Rufzeichen (M)
CFR-Kennnummer(n) (M)
GFCM-, ICCAT-Nummer(n) (CIF)
Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.Diese Angaben werden im Papier-Logbuch unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug eingetragen, für welches das Fischereilogbuch geführt wird.
Bei der Kennnummer des Schiffes im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) handelt es sich um die einmalige Nummer, die ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union zuweist, wenn es erstmals Teil der Fangflotte der Union wird (1).
Die GFCM- oder ICCAT-Registernummer wird für Fischereifahrzeuge angegeben, die geregelte Fangtätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer durchführen (CIF).
(2)Externes Kennzeichen (M)Seitlich auf dem Rumpf angebrachte externe Kennbuchstaben und -ziffernAnaloge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.
(3)Name und Anschrift des Kapitäns (M)Anzugeben sind Name, Vorname und genaue Anschrift des Kapitäns (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland).Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.
(4)Datum, Uhrzeit und Hafen der Abfahrt (M)Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.Die elektronische Ausfahrtsmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Datum und Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.
Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
(5)Datum, Uhrzeit und Hafen der Rückkehr (M)Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.Die elektronische Rückkehrmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Datum und voraussichtliche Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.
Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
(6)Datum, Uhrzeit und Hafen der Anlandung, falls abweichend von (5) (M)Im Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Anlandehafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
(7)Datum, Uhrzeit und Ort der UmladungName, externes Kennzeichen, internationale Rufzeichen, Flagge, CFR-Kennnummer oder IMO-Nummer und Bestimmungshafen oder -land des übernehmenden Fischereifahrzeugs (M)
Im Papier-Logbuch anzugeben, wenn vor Beginn der Fangtätigkeit eine Umladung erfolgt.Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.
Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
Zur Angabe von Drittländern sind die ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes zu verwenden.
Bei Fischereifahrzeugen der Union ist die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) einzutragen. Bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern ist die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO-Nummer) einzutragen.
Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird.
Angaben zum Fanggerät
(8)Art des Fanggeräts (M)Die Art des Fanggeräts ist unter Verwendung der Codes gemäß Anhang XI Spalte 1 anzugeben.
(9)Maschenöffnung (M)In Millimetern (bei gestreckter Masche) anzugeben.
(10)Abmessungen des Fanggeräts (M)Angaben zum Fanggerät wie Größe und Anzahl sind gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 2 anzugeben.
(11)Datum (M)Für jeden Tag auf See ist das Datum in eine neue Zeile einzutragen (Papier-Logbuch) oder in einem neuen Bericht (elektronisches Logbuch) aufzuzeichnen.Gegebenenfalls ist das Datum für jeden Fangeinsatz in eine neue Zeile eintragen.
(12)Anzahl der Fangeinsätze (M)Die Anzahl der Fangeinsätze ist gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 3 anzugeben.
(13)Fangzeit (O)Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols (CIF)
Fangtiefe (CIF)
Gesamtzeit (O)
Die Gesamtzeit für alle Tätigkeiten in Verbindung mit Fangeinsätzen (Suche nach Fisch, Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneutes Aussetzen stationärer Fanggeräte und Entfernen des Fangs aus dem Gerät oder den Hälterungsnetzen bzw. aus den Transportkäfigen zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige) wird in Minuten angegeben und entspricht der Zeit auf See, abzüglich der Zeiten für die Durchfahrt zu, die Fahrt zwischen und die Rückfahrt von den Fanggebieten und das Umfahren von Gebieten, einsatzlose Zeiten und Reparaturwartezeiten.Die Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols ist in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.
Die Fangtiefe ist als mittlere Tiefe in Metern anzugeben.
(14)Position und geografisches Fanggebiet (M)Das betreffende geografische Gebiet ist das Gebiet, in dem die Fänge überwiegend getätigt wurden, wobei — sofern verfügbar — die genaueste Gliederungsebene zu verwenden ist.Beispiele:
Im Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27) ICES-Division und statistisches Rechteck (z. B. IVa 41E7, VIIIb 20E8). Die statistischen Rechtecke des ICES bilden ein Raster, das das Gebiet zwischen 36°N und 85° 30′N sowie 44°W und 68° 30′O abdeckt. Die Breitengrade im Abstand von jeweils 30′ sind von 01 bis 99 (zweistellig) nummeriert. Die Längengrade im Abstand von jeweils 1° werden gemäß einem alphanumerischen System bezeichnet, das mit A0 beginnt und — unter Nutzung eines jeweils anderen Buchstaben (mit Ausnahme von I) für jeden Block von 10° — bis M8 geht.
Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) geografisches GFCM-Untergebiet und statistisches Rechteck (z. B. 7 M27B9). Ein Rechteck im statistischen Raster der GFCM wird mit einem fünfstelligen Code bezeichnet: i) Der Breitengrad wird durch einen dreistelligen Code aus einem Buchstaben und zwei Ziffern angegeben, wobei die Codes von M00 (30°N) bis M34 (47° 30′N) reichen; ii) der Längengrad wird durch einen Code aus einem Buchstaben und einer Ziffer angegeben, wobei die Buchstaben von A bis J und die Ziffern je Buchstabe von 0 bis 9 reichen. Zur Abdeckung des gesamten Gebiets werden die Codes A0 (6°W) bis J5 (42°O) verwendet.
Im Nordwestatlantik einschließlich NAFO (FAO-Gebiet 21) und im Mittelostatlantik einschließlich CECAF (FAO-Gebiet 34) FAO-Division oder FAO-Unterdivision (z. B. 21.3.M oder 34.3.5).
Für die übrigen FAO-Gebiete FAO-Untergebiet, wenn verfügbar (z. B. FAO 31 für den westlichen Mittelatlantik und FAO 51.6 für den westlichen Indischen Ozean).
Fakultativ können auch Eintragungen für alle statistischen Rechtecke gemacht werden, in denen das Schiff an dem Tag gefischt hat. (O)
In den GFCM- und ICCAT-Gebieten ist die geografische Position (Breitengrad/Längengrad) für jeden Fangeinsatz oder, wenn an diesem Tag keine Fänge getätigt wurden, um 12.00 Uhr mittags aufzuzeichnen.
Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird.
Fanggebiete von Drittländern, Gebiete regionaler Fischereiorganisationen und Hohe See: Angabe der Fanggebiete von Nichtmitgliedstaaten oder der Gebiete regionaler Fischereiorganisationen oder der Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Staates oder nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, unter Verwendung des ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes und anderer Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission, z. B. Norwegen = NOR, NAFO = XNW, NEAFC = XNE und Hohe See = XIN.
(15)(16)An Bord behaltene Fänge (M)Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.Für jede Art ist die Fangmenge in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben.
Aufzuzeichnen sind alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent. Die 50kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt. Dies schließt auch Mengen zur Verpflegung der Schiffsbesatzung ein.
Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen.
Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen.
Bei Fängen, die in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt werden, ist das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewichtäquivalent und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten zu erfassen.
Alternativ kann das Gewicht der so aufbewahrten Fänge in kg Lebendgewicht angegeben werden. (F)
In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Tag gefangenen Fische aufzuzeichnen.
Wenn die Anzahl der Spalten nicht ausreicht, bitte eine neue Seite verwenden.
(15)(16)Geschätzte Rückwürfe (M)Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.Für jede Art sind die Rückwürfe in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben.
Arten, für die die Anlandeverpflichtung nicht gilt:
Für jede Art müssen Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden.
Rückwürfe von Arten, die als Lebendköder gefangen und im Logbuch eingetragen werden, sind in der gleichen Weise zu erfassen.
Arten, für die Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gelten (2):
Für jede Art müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden.
Für jede Art, für die spezielle Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen getrennt von den anderen Rückwürfen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIM (de minimis) aufgezeichnet werden.
(15)(16)Fänge, ungewollte Beifänge und Freisetzung von sonstigen Meerestieren oder anderen Tieren (M)Im GFCM-Gebiet sind für alle Fänge oder ungewollten Beifänge auch folgende Angaben getrennt aufzuzeichnen:— tägliche Fangmenge der Roten Koralle unter Angabe der Fangtätigkeiten nach Gebiet und Tiefe,
— ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Seevögeln,
— ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Mönchsrobben,
— ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Meeres-schildkröten,
— ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Walen.
Falls zutreffend, sind freigesetzte Meerestiere unter Verwendung des allgemeinen Codes RET (returned) aufzuzeichnen.
Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten oder, wenn diese nicht verfügbar sind, die Codes auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden.
(1)   Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).(2)   Gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, gilt die Ausnahme insbesondere für— Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;
— Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;
— Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen;
— Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.

2.   ANWEISUNGEN ZUR ANLANDE-/UMLADEERKLÄRUNG

Wurden Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen und auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Systemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist in die Anlande- oder Umladeerklärung für jede Art das tatsächliche Gewicht in kg Erzeugnisgewicht der angelandeten oder umgeladenen Menge mit folgenden Angaben einzutragen:

a)
Aufmachung des Fisches (Referenznummer 17 im Fischereilogbuch in Papierform) unter Verwendung der Codes in Anhang I Tabelle 1 (O);
b)
Maßeinheit für angelandete oder umgeladene Mengen (Referenznummer 18 im Fischereilogbuch in Papierform); Angabe des Gewichts der Einheit in kg Erzeugnisgewicht; diese Einheit kann von der im Fischereilogbuch verwendeten Einheit abweichen (O);
c)
Gesamtanlande- oder -umladegewicht nach Arten (Referenznummer 19 im Fischereilogbuch in Papierform); für jede Art Angabe des Gewichts der tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen (O).

Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen. Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen. Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden;

d)
das Gewicht sollte das Erzeugnisgewicht des angelandeten Fisches sein, d. h. nach etwaiger Verarbeitung an Bord. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berechnen das Lebendgewichtäquivalent gemäß Artikel 49 anhand der entsprechenden Umrechnungsfaktoren;
e)
Unterschrift des Kapitäns (Referenznummer 20 im Fischereilogbuch in Papierform) (O);
f)
gegebenenfalls Unterschrift sowie Name und Anschrift des Maklers und des Beobachters (Referenznummer 21 im Fischereilogbuch in Papierform);
g)
entsprechendes geografisches Fanggebiet: FAO-Gebiet, -Untergebiet und -Unterdivision, ICES-Division, NAFO- und NEAFC-Untergebiet, CECAF-Gebiet, GFCM-Untergebiet oder Drittlandsfanggebiet (Referenznummer 22 im Fischereilogbuch in Papierform). Dies ist in gleicher Weise wie für die obengenannten Angaben zur Position und zum geografischen Gebiet anzuwenden (O).

3.   ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN FÜR DIE AUFZEICHNUNG DES FISCHEREIAUFWANDS IM FISCHEREILOGBUCH

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union zeichnen für die Zeit, die sie in Fischereien mit Fischereiaufwandsregelungen verbringen, folgende zusätzliche Angaben im Fischereilogbuch auf:

a)
Alle nach diesem Abschnitt verlangten Angaben werden im Fischereilogbuch in Papierform unter den Referenznummern 15 und 16 eingetragen.
b)
Die Uhrzeit wird als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.
c)
Der Längen- und Breitengrad wird in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) angegeben, wenn ein GPS genutzt wird.
d)
Zur Aufzeichnung der Arten werden die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.

3.1.   Angaben zum Fischereiaufwand

a)   Durchfahrt durch ein Aufwandsgebiet

Durchfährt ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug ein Aufwandsgebiet, ohne dort Fischfang zu betreiben, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;
Aufwandsgebiet;
Datum und Uhrzeit jeder Einfahrt/Ausfahrt;
Position bei jeder Einfahrt und Ausfahrt (Längen- und Breitengrad);
an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt;
die Angabe „Durchfahrt“.

b)   Einfahrt in ein Aufwandsgebiet

Fährt ein Fischereifahrzeug in ein Aufwandsgebiet ein, in dem es voraussichtlich Fangtätigkeiten ausüben wird, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;
die Angabe „Einfahrt“;
Aufwandsgebiet;
Position (Längen- und Breitengrad);
Uhrzeit der Einfahrt;
an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt und
Zielart(en).

c)   Ausfahrt aus einem Aufwandsgebiet

Fährt ein Fischereifahrzeug aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und fährt es in ein anderes Aufwandsgebiet ein, in dem es Fangtätigkeiten ausüben will, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;
die Angabe „Einfahrt“;
Position (Längen- und Breitengrad);
neues Aufwandsgebiet;
Uhrzeit der Ausfahrt/Einfahrt;
an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Ausfahrt/Einfahrt und
Zielart(en).

Fährt ein Schiff aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und wird es in diesem Aufwandsgebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben, ist eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen: Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;
die Angabe „Ausfahrt“;
Position (Längen- und Breitengrad);
Aufwandsgebiet;
Uhrzeit der Ausfahrt;
an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt und
Zielart(en).

d)   Gebietsübergreifende Fangtätigkeiten 

Übt das Fischereifahrzeug gebietsübergreifende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile im Papier-Logbuch oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;
die Angabe „gebietsübergreifend“;
Uhrzeit der ersten Ausfahrt und Aufwandsgebiet;
Position (Längen- und Breitengrad) der ersten Einfahrt und Aufwandsgebiet;
Uhrzeit der letzten Einfahrt und Aufwandsgebiet;
Position (Längen- und Breitengrad) der letzten Ausfahrt;
an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Ausfahrt/Einfahrt und
Zielart(en).

e)   Zusätzliche Angaben bei Fischereifahrzeugen, die stationäres Fanggerät einsetzen:

Beim Aussetzen oder erneuten Aussetzen von stationärem Fanggerät sind folgende Angaben einzutragen:— — Datum;— Aufwandsgebiet;
— Position (Längen- und Breitengrad);
— die Angabe „Aussetzen“ oder „erneutes Aussetzen“;
— Uhrzeit.
Beim Abschluss eines Fangeinsatzes mit stationärem Fanggerät:— — Datum;— Aufwandsgebiet;
— Position (Längen- und Breitengrad);
— die Angabe „Ende“;
— Uhrzeit.

3.2.   Angaben zu Schiffsbewegungen

Muss den zuständigen Behörden für ein Fischfang betreibendes Fischereifahrzeug gemäß Artikel 28 der Kontrollverordnung ein Fischereiaufwandsbericht übermittelt werden, so sind die Angaben unter Nummer 3.1. zu ergänzen durch:

a)
Datum und Uhrzeit der Mitteilung;
b)
geografische Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad);
c)
für die Mitteilung verwendetes Kommunikationsmittel und gegebenenfalls die verwendete Funkstation und
d)
Empfänger der Mitteilung.



ANHANG XI

ANHANG XI



FANGGERÄTE- UND FANGEINSATZCODES

Art des FanggerätsSpalte 1Code
Spalte 2Größe/Anzahl (Meter)
(fakultativ)
Spalte 3Anzahl täglicher Setzvorgänge
(obligatorisch)
GrundscherbrettnetzOTBNetzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben)Fanggerät wie oft ausgesetzt?
Kaisergranat-SchleppnetzeTBN
Garnelen-SchleppnetzeTBS
Grundschleppnetze (allgemein)TB
BaumkurrenTBBBaumlänge x Anzahl KurrebäumeFanggerät wie oft ausgesetzt?
Scherbrett-HosennetzeOTTNetzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben) x Anzahl SchleppnetzeFanggerät wie oft ausgesetzt?
ZweischiffgrundschleppnetzPTBNetzmodell (Modell oder Umfang Netzmaul angeben)
Pelagische ScherbrettnetzeOTMSchleppnetzmodell
Pelagische ZweischiffnetzePTMSchleppnetzmodell
WADENNETZE
SnurrewadenSDNGesamtlänge der WadenleinenFanggerät wie oft ausgesetzt?
Schottisches WadennetzSSC
Schottisches Zweischiff-WadennetzSPR
Waden (ohne nähere Angaben)SX
BootswadenSV
UMSCHLIESSUNGSNETZE
RingwadePSLänge, HöheFanggerät wie oft ausgesetzt?
von einem Boot bedientPS1Länge, Höhe
von zwei Booten bedientPS2
Ohne Wadenschließleinen (Lampara)LA
DREDGEN
DredgeDRBBreite x Anzahl DredgenFanggerät wie oft ausgesetzt?
KIEMEN- UND VERWICKELNETZE
Kiemennetze (allgemein)GNLänge, HöheFanggerät wie oft ausgesetzt?
StellnetzeGNS
TreibnetzeGND
Kiemennetze (umschließend)GNC
Kombiniertes Kiemennetz/TrammelnetzGTN
TrammelnetzGTR
FALLEN
KorbreusenFPOAnzahl täglich ausgesetzter Reusen
Fischfallen (ohne nähere Angaben)FIXKeine Angaben
HAKEN UND LEINEN
Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben)LHPGesamtzahl täglich ausgesetzter Haken / Leinen
Angeln und Angelleinen (mechanisiert)LHM
GrundleinenLLSAnzahl täglich ausgesetzter Haken und Leinen
TreibleinenLLD
Langleinen (ohne nähere Angaben)LL
SchleppangelnLTL
Haken und Leinen (ohne nähere Angaben)LX
ERNTEGERÄTE
Mechanisierte DredgenHMD
Sonstige GeräteMIS
Fanggerät FreizeitfischereiRG
Unbekanntes Fanggerät oder ohne nähere AngabenNK



ANHANG XII

ANHANG XII

STANDARDS FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH

Das Format für den elektronischen Datenaustausch basiert auf dem Standard UN/CEFACT P1000. Der Austausch von Daten zu vergleichbaren Tätigkeitsbereichen wird zusammengefasst und in Spezifikationen zu den Geschäftsanforderungen (Business Requirements Specifications, BRS) spezifiziert.

Folgende Standards sind verfügbar:

P1000-1: General Principles (Allgemeine Grundsätze)

P1000-3: Fishing Activity (Fangtätigkeiten)

P1000-5: Sales (Verkauf)

P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)

P1000-12: Aggregated Catch Data Report (Bericht aggregierte Fangdaten)

Die BRS-Unterlagen und deren Übersetzung in computerlesbare Form (XML-Schema-Definition) sind auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Datenaustausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.



ANHANG XIII

ANHANG XIII

EU-UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FRISCHFISCH



Art: Weißer ThunThunnus alalunga
ALB
WHL1,00
GUT1,11



Art: SchleimköpfeBeryx spp.
ALF
WHL1,00



Art: SardellenEngraulis encrasicholus
ANE
WHL1,00



Art: SeeteufelLophiidae
ANF
WHL1,00
GUT1,22
GUH3,00
TAL3,00



Art: BändereisfischChampsocephalus gunnari
ANI
WHL1,00



Art: GoldlachsArgentina silus
ARU
WHL1,00



Art: GroßaugenthunThunnus obesus
BET
WHL1,00
GUT1,10
GUH1,29



Art: BlaulengMolva dypterygia
BLI
WHL1,00
GUT1,17



Art: GlattbuttScophthalmus rhombus
BLL
WHL1,00
GUT1,09



Art: Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
BSF
WHL1,00
GUT1,24
HEA1,40



Art: Blauer MarlinMakaira nigricans
BUM
WHL1,00



Art: LoddeMallotus villosus
CAP
WHL1,00



Art: KabeljauGadus morhua
COD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,70
HEA1,38
FIL2,60
FIS2,60



Art: KliescheLimanda limanda
DAB
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,39



Art: DornhaiSqualus acanthias
DGS
WHL1,00
GUT1,35
GUS2,52



Art: FlunderPlatichthys flesus
FLE
WHL1,00
GUT1,08
GUS1,39



Art: GabeldorschPhycis blennoides
GFB
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,40



Art: Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides
GHL
WHL1,00
GUT1,08



Art: SchellfischMelanogrammus aeglefinus
HAD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,46



Art: Atlantischer HeilbuttHippoglossus hippoglossus
HAL
WHL1,00



Art: HeringClupea harengus
HER
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,19



Art: SeehechtMerluccius merluccius
HKE
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,40



Art: Weißer GabeldorschUrophycis tenuis
HKW
WHL1,00



Art: StöckerTrachurus spp.
JAX
WHL1,00
GUT1,08



Art: Antarktischer KrillEuphausia superba
KRI
WHL1,00



Art: LimandeMicrostomus kitt
LEM
WHL1,00
GUT1,05



Art: ButteLepidorhombus spp.
LEZ
WHL1,00
GUT1,06
FIL2,50



Art: Langschnauzen-EisfischChannichthys rhinoceratus
LIC
WHL1,00



Art: LengMolva molva
LIN
WHL1,00
GUT1,14
GUH1,32
FIL2,64



Art: Europäische MakreleScomber scombrus
MAC
WHL1,00
GUT1,09



Art: KaisergranatNephrops norvegicus
NEP
WHL1,00
TAL3,00



Art: Grüne NototheniaNotothenia gibberifrons
NOG
WHL1,00



Art: StintdorschTrisopterus esmarki
NOP
WHL1,00



Art: MarmorbarschNotothenia rossii
NOR
WHL1,00



Art: GranatbarschHoplostethus atlanticus
ORY
WHL1,00



Art: Arktische SeespinneChionoecetes spp.
PCR
WHL1,00



Art: GeißelgarnelenPenaeus spp.
PEN
WHL1,00



Art: SchollePleuronectes platessa
PLE
WHL1,00
GUT1,05
GUH1,39
FIL2,40



Art: SeelachsPollachius virens
POK
WHL1,00
GUT1,19



Art: PollackPollachius pollachius
POL
WHL1,00
GUT1,17



Art: TiefseegarnelePandalus borealis
PRA
WHL1,00



Art: Rotbarsch, Goldbarsch und TiefenbarschSebastes spp.
RED
WHL1,00
GUT1,19



Art: Nordatlantik-GrenadierMacrourus berglax
RHG
WHL1,00



Art: GrenadierfischCoryphaenoides rupestris
RNG
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,92
GHT3,20



Art: SandaaleAmmodytes spp.
SAN
WHL1,00



Art: Rote FleckbrassePagellus bogaraveo
SBR
WHL1,00
GUT1,11



Art: Rauh-Langnasen-DornhaiDeania histricosa
SDH
WHL1,00



Art: Pfeilspitzen-DornhaiDeania profundorum
SDU
WHL1,00



Art: South-Georgia-EisfischPseudochaenichthys georgianus
SGI
WHL1,00



Art: gemeine SeezungeSolea solea
SOL
WHL1,00
GUT1,04



Art: SprotteSprattus sprattus
SPR
WHL1,00



Art: Kurzflossen-KalmarIllex illecebrosus
SQI
WHL1,00



Art: KalmarMartialia hyadesi
SQS
WHL1,00



Art: RochenRajidae
SRX
WHL1,00
GUT1,13
WNG2,09



Art: SchwertfischXiphias gladius
SWO
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,31



Art: Schwarzer SeehechtDissostichus eleginoides
TOP
WHL1,00



Art: SteinbuttPsetta maxima
TUR
WHL1,00
GUT1,09



Art: LumbBrosme brosme
USK
WHL1,00
GUT1,14



Art: Blauer WittlingMicromesistius poutassou
WHB
WHL1,00
GUT1,15



Art: WittlingMerlangius merlangus
WHG
WHL1,00
GUT1,18



Art: Weißer MarlinTetrapturus albidus
WHM
WHL1,00



Art: RotzungeGlyptocephalus cynoglossus
WIT
WHL1,00
GUT1,06



Art: GelbschwanzflunderLimanda ferruginea
YEL
WHL1,00



ANHANG XIV

ANHANG XIV



EU-UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR GESALZENEN FRISCHFISCH

Art: LengMolva molva
LIN
WHL2,80



ANHANG XV

ANHANG XV

EU-UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR GEFRORENEN FISCH



Art: Weißer ThunThunnus alalunga
ALB
WHL1,00
GUT1,23



Art: SchleimköpfeBeryx spp.
ALF
WHL1,00



Art: SardellenEngraulis encrasicholus
ANE
WHL1,00



Art: SeeteufelLophiidae
ANF
WHL1,00
GUT1,22
GUH3,04
TAL3,00
FIS5,60



Art: BändereisfischChampsocephalus gunnari
ANI
WHL1,00



Art: GoldlachsArgentina silus
ARU
WHL1,00



Art: GroßaugenthunThunnus obesus
BET
WHL1,00
GUH1,29
HEA1,25



Art: BlaulengMolva dypterygia
BLI
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,40



Art: GlattbuttScophthalmus rhombus
BLL
WHL1,00



Art: Schwarzer DegenfischAphanopus carbo
BSF
WHL1,00
GUT1,48



Art: Blauer MarlinMakaira nigricans
BUM
WHL1,00



Art: LoddeMallotus villosus
CAP
WHL1,00



Art: KabeljauGadus morhua
COD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,70
FIL2,60
FIS2,60
FSP2,95
 CBF1,63



Art: KliescheLimanda limanda
DAB
WHL1,00



Art: DornhaiSqualus acanthias
DGS
WHL1,00
GUS2,52



Art: FlunderPlatichthys flesus
FLE
WHL1,00



Art: GabeldorschPhycis blennoides
GFB
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,40



Art: Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoides
GHL
WHL1,00
GUT1,08
GUH1,39



Art: SchellfischMelanogrammus aeglefinus
HAD
WHL1,00
GUT1,17
GUH1,46
FIL2,60
FIS2,60
FSB2,70
FSP3,00



Art: Atlantischer HeilbuttHippoglossus hippoglossus
HAL
WHL1,00



Art: HeringClupea harengus
HER
WHL1,00



Art: SeehechtMerluccius merluccius
HKE
WHL1,00
GUT1,34
GUH1,67



Art: Weißer GabeldorschUrophycis tenuis
HKW
WHL1,00



Art: StöckerTrachurus spp.
JAX
WHL1,00
GUT1,08



Art: Antarktischer KrillEuphausia superba
KRI
WHL1,00



Art: LimandeMicrostomus kitt
LEM
WHL1,00
GUT1,05



Art: ButteLepidorhombus spp.
LEZ
WHL1,00
GUT1,06



Art: Langschnauzen-EisfischChannichthys rhinoceratus
LIC
WHL1,00



Art: LengMolva molva
LIN
WHL1,00
GUT1,14
GUH1,33
FIL2,80
FSP2,30



Art: Europäische MakreleScomber scombrus
MAC
WHL1,00
GUT1,11



Art: KaisergranatNephrops norvegicus
NEP
WHL1,00
TAL3,00



Art: Grüne NototheniaNotothenia gibberifrons
NOG
WHL1,00



Art: StintdorschTrisopterus esmarki
NOP
WHL1,00



Art: MarmorbarschNotothenia rossii
NOR
WHL1,00



Art: GranatbarschHoplostethus atlanticus
ORY
WHL1,00



Art: Arktische SeespinneChionoecetes spp.
PCR
WHL1,00



Art: GeißelgarnelenPenaeus spp.
PEN
WHL1,00



Art: SchollePleuronectes platessa
PLE
WHL1,00
GUT1,07



Art: SeelachsPollachius virens
POK
WHL1,00
GUT1,19
GUH1,44
FIS2,78
FSB2,12
FSP2,43



Art: PollackPollachius pollachius
POL
WHL1,00
GUT1,17



Art: TiefseegarnelePandalus borealis
PRA
WHL1,00



Art: Rotbarsch, Goldbarsch und TiefenbarschSebastes spp.
RED
WHL1,00
GUT1,19
GUH1,78
FIS3,37
FSP3,00
JAT1,90



Art: Nordatlantik-GrenadierMacrourus berglax
RHG
WHL1,00



Art: GrenadierfischCoryphaenoides rupestris
RNG
WHL1,00
GUT1,11
GUH1,92



Art: SandaaleAmmodytes spp.
SAN
WHL1,00



Art: Rote FleckbrassePagellus bogaraveo
SBR
WHL1,00
GUT1,11



Art: Rauh-Langnasen-DornhaiDeania histricosa
SDH
WHL1,00



Art: Pfeilspitzen-DornhaiDeania profundorum
SDU
WHL1,00



Art: South-Georgia-EisfischPseudochaenichthys georgianus
SGI
WHL1,00



Art: gemeine SeezungeSolea solea
SOL
WHL1,00



Art: SprotteSprattus sprattus
SPR
WHL1,00



Art: Kurzflossen-KalmarIllex illecebrosus
SQI
WHL1,00



Art: KalmarMartialia hyadesi
SQS
WHL1,00



Art: RochenRajidae
SRX
WHL1,00
GUT1,13
WNG2,09



Art: SchwertfischXiphias gladius
SWO
WHL1,00
GUT1,12
GUH1,31
HEA1,33
GHT1,33



Art: Schwarzer SeehechtDissostichus eleginoides
TOP
WHL1,00



Art: SteinbuttPsetta maxima
TUR
WHL1,00
GUT1,09



Art: LumbBrosme brosme
USK
WHL1,00



Art: Blauer WittlingMicromesistius poutassou
WHB
WHL1,00
GUT1,15
FIS2,65
SUR2,97



Art: WittlingMerlangius merlangus
WHG
WHL1,00
GUT1,18



Art: Weißer MarlinTetrapturus albidus
WHM
WHL1,00



Art: RotzungeGlyptocephalus cynoglossus
WIT
WHL1,00



Art: GelbschwanzflunderLimanda ferruginea
YEL
WHL1,00



ANHANG XVI

ANHANG XVI

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 zur Überwachung von Fischereifahrzeugen erstellen, die keine Logbücher und Anlandeerklärungen vorlegen müssen.

1.
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)Aktive Fischereifahrzeuge : Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 16 und Artikel 25 der Kontrollverordnung, die in einem Kalenderjahr zum Fischfang eingesetzt werden (mehr als 0 Tage). Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr nicht zum Fischfang eingesetzt wird, gilt als „inaktiv“;
b)Metier : eine Einheit von Fangvorgängen, die ähnliche Arten oder eine ähnliche Gruppe von Arten betreffen, mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet stattfinden und durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist. Die Zuordnung zu einem Metier erfolgt aufgrund der Fangtätigkeit im Vorjahr. War ein Fischereifahrzeug über 50 % des Jahres in einem Metier tätig, wird es diesem Metier zugeordnet. War ein Fischereifahrzeug in keinem spezifischen Metier mindestens 50 % des Jahres tätig, wird es einem Metier „polyvalentes Metier“ zugeordnet;
c)Zielpopulation : Angelandete Fischereierzeugnisse von aktiven Fischereifahrzeugen verschiedener Metiers.
2.
Zweck des Stichprobenplans ist es, die Fangtätigkeiten der in Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung genannten Fischereifahrzeuge zu überwachen und ihre Gesamtfangmengen, nach Beständen und Metiers, im Probenahmezeitraum einzuschätzen.
3.
Die Stichprobeneinheit ist grundsätzlich das Metier. Jedes betroffene Fischereifahrzeug wird nur einem Metier zugeordnet.
4.
Die Zielpopulation umfasst Anlandungen nach Metiers von aktiven Fischereifahrzeugen mit weniger als 10 m Länge.
5.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für das betreffende Metier das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Die Stichprobengröße muss für das betreffende Metier repräsentativ sein.
6.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
7.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen der Zielpopulation unter Einbeziehung aller regulierten Bestände, verteilt nach Metiers;
Umfang festgestellter früherer Verstöße des betreffenden Fischereifahrzeugs;
Gesamtzahl durchgeführter Inspektionen nach Metiers;
Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge der Zielpopulation, nach Metiers;
Verwendung von Standardkisten;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Region und Metier.
8.
Bei der Erstellung ihrer Stichprobenpläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten, in welchem Umfang die einzelnen Metiers im Probenahmezeitraum tätig sind.
9.
Die Beprobungsintensität trägt den Schwankungen der Anlandungen des Metiers Rechnung.
10.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
11.
Die geltenden Präzisions-/Vertrauensniveaus sind die Niveaus 2 und 3 im Anhang Kapitel II Abschnitt B Ziffer 4 des Beschlusses 2010/93/EU der Kommission .
12.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben darüber, wie die Gesamtfänge eines Metiers aus einzelnen Beständen geschätzt werden.



ANHANG XVII

ANHANG XVII

FORMAT FÜR FISCHEREIAUFWANDSMELDUNGEN

1.
Im Sinne dieser Verordnung gilt für jede Aufwandsmeldung Folgendes:
a)
die geografische Position eines Schiffes wird in Breiten- und Längengraden und -minuten ausgedrückt;
b)
in dem Gebiet sind die Fischereien einer EU-Aufwandsregelung unterstellt;
c)
die Uhrzeit wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben;
d)
bei Angabe der Fänge an Bord werden Arten, die gemäß Artikel 14 der Kontrollverordnung ins Fischereilogbuch eingetragen wurden, einzeln in kg Lebendgewichtäquivalent gemeldet; die gemeldeten Mengen sind die an Bord befindlichen Gesamtmengen jeder Art zum Zeitpunkt der Aufwandsmeldung.

Die gemeldeten Arten werden mittels FAO-Alpha-3-Code identifiziert.

2.
Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Einfahrt in ein Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:
a)
die Überschrift EFFORT REPORT – ENTRY;
b)
Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
c)
Name des Schiffskapitäns;
d)
geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht;
e)
das Gebiet, in das das Schiff einfahren wird;
f)
voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet;
g)
an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.
3.
Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Ausfahrt aus einem Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:
a)
die Überschrift EFFORT REPORT – EXIT;
b)
Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
c)
Name des Schiffskapitäns;
d)
geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht; in Längen- und Breitengrad;
e)
das Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird;
f)
voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet;
g)
an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.
4.
Unbeschadet Absatz 3 meldet der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union, das gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten ausübt und die Trennlinie zwischen zwei Gebieten innerhalb von 24 Stunden mehrmals überfährt, sich aber auf beiden Seiten nicht weiter als 5 Seemeilen von dieser Trennlinie entfernt, die erste Einfahrt und letzte Ausfahrt innerhalb dieses Zeitraums von 24 Stunden.
5.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Meldepflichten einhalten.



ANHANG XVIII

ANHANG XVIII

METHODE ZUR BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTSNETTOGEWICHTS VON KISTEN ODER GEFRORENEN FISCHBLÖCKEN



Stichprobenplan

Größe der Partie(Anzahl Kisten)
Größe der Probe(Anzahl Paletten x 52 Kisten)
5 000 oder weniger3
5 001 -10 000 4
10 001 -15 000 5
15 001 -20 000 6
20 001 -30 000 7
30 001 -50 000 8
über 50 000 9
1.
Das Durchschnittsgewicht je Kiste oder Block wird je Fischart anhand des Stichprobenplans in der vorstehenden Tabelle und gegebenenfalls nach Aufmachung ermittelt. Die Probe wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
2.
Jede Palette mit Kisten oder Blöcken wird gewogen. Das gesamte Bruttogewicht aller Paletten in der Stichprobe wird durch die Gesamtzahl der Paletten in der Stichprobe geteilt, um das durchschnittliche Bruttogewicht je Palette und Fischart zu erhalten.
3.
Um das Nettogewicht je Kiste oder Block und Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung zu erhalten, muss vom durchschnittlichen Bruttogewicht der Palette gemäß Nummer 2 Folgendes abgezogen werden:
a)
das durchschnittliche Taragewicht je Kiste oder Block, das dem Gewicht des Eises und der Verpackung aus Karton, Plastik oder anderen Materialien entspricht, multipliziert mit der Zahl der Kisten oder Blöcke auf der Palette;
b)
das Durchschnittsgewicht von neun leeren Paletten, wie sie beim Anlanden verwendet werden.

Das sich daraus ergebende Nettogewicht je Palette und Fischart wird anschließend durch die Zahl der Kisten auf der Palette geteilt.

4.
Das Taragewicht im vorstehenden Absatz 3 Buchstabe a beträgt je Kiste 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Taragewicht je Kiste oder Block verwenden, sofern sie der Kommission ihre Methode der Stichprobenahme und etwaige Änderungen daran zur Genehmigung vorlegen.



ANNEX XIX

ANNEX XIX

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE ZUM WIEGEN ANGELANDETER FISCHEREIERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung erstellen.

1.
Zweck des Stichprobenplans ist sicherzustellen, dass Fischereierzeugnisse bei der Anlandung korrekt gewogen werden.
2.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch im Mitgliedstaat der Anlandung für den Hafen/den Ort/die Region das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden.
3.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
4.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen der Zielpopulation unter Einbeziehung aller regulierten Bestände;
Umfang festgestellter früherer Verstöße bei Anlandungen in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region;
Gesamtzahl durchgeführter Inspektionen in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region;
Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge, die in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region anlanden;
Verwendung von Standardkisten;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Betrugsrisiko in dem betreffenden Hafen/dem Ort/der Region.
5.
Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens ebenso wirksam wie eine einfache Zufallsstichprobe.
6.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, entscheidet sich die Mindestanzahl an Kisten in einer Probe nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
100-2002 4 5 6 7
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
7.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass
Betreiber den Vorgaben für Stichproben nachkommen;
die Ergebnisse des Wiegens nach Maßgabe der Stichprobenpläne für die in Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung genannten Zwecke genutzt werden;
eine bestimmte Zahl ausgewählter Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die jeder Mitgliedstaat anhand seiner Risikoanalyse festlegt, in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden gewogen wird.
8.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung – und künftige Änderungen – des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.



ANHANG XX

ANHANG XX

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER STICHPROBENPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 3 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Stichprobenpläne für Fischereierzeugnisse erstellen, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung das Wiegen an Bord vornehmen dürfen.

1.
Zweck des Stichprobenplans ist es, die Korrektheit der Wiegevorgänge festzustellen, wenn Fischereierzeugnisse an Bord gewogen werden dürfen.
2.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Stichproben dann durchgeführt werden, wenn die Fischereierzeugnisse von dem Fischereifahrzeug angelandet werden, auf dem sie gewogen wurden.
3.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch für die Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen, das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden.
4.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
5.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen, in einem Hafen oder anderen Ort oder in einer Region;
Umfang festgestellter früherer Verstöße im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;
Umfang durchgeführter Inspektionen in einem Hafen oder anderen Ort oder in einer Region, in dem/der Fischereierzeugnisse von Fischereifahrzeugen angelandet werden, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;
Verfügbarkeit von Quoten für die Fischereifahrzeuge, die Fischereierzeugnisse an Bord wiegen dürfen;

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Betrugsrisiko in dem jeweiligen Hafen/dem Ort/der Region.
6.
Die Stichproben müssen mindestens ebenso wirksam sein wie einfache Zufallsstichproben und in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen.
7.
Der Stichprobenplan schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen der Stichproben erfolgt.
8.
Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
100-2002 4 5 6 7
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
9.
Werden Fischereierzeugnisse solcher Schiffe vor der Erstvermarktung gewogen und erfolgt das Wiegen unmittelbar nach der Anlandung der einzelnen Partien von Fischereierzeugnissen, so können die Ergebnisse dieser Wiegevorgänge für die Zwecke des Stichprobenplans genutzt werden.
10.
Der Stichprobenplan enthält auch Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass
Betreiber den Vorgaben für Stichproben nachkommen;
die Ergebnisse des Wiegens nach Maßgabe der Stichprobenpläne unbeschadet des Artikels 71 Absatz 2 der Kontrollverordnung für die in Artikel 60 Absatz 5 derselben Verordnung genannten Zwecke genutzt werden;
eine bestimmte Zahl ausgewählter Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die jeder Mitgliedstaat anhand seiner Risikoanalyse festlegt, in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden gewogen wird.
11.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung — und künftige Änderungen — des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen.



ANHANG XXI

ANHANG XXI

METHODE ZUR ERSTELLUNG DER KONTROLLPLÄNE GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 1 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten die Kontrollpläne erstellen, die gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgeschrieben sind, wenn ein Mitgliedstaat gestattet, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gewogen werden.

1.
Zweck des Kontrollplans ist es, das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Fällen einzuschränken, in denen Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gewogen werden.
2.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch das Risiko, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden, im Falle der Erlaubnis ist, Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz zu wiegen.
3.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
4.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
Umfang festgestellter früherer Verstöße im Zusammenhang mit der Anlandung von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
bekannter Umfang durchgeführter Transportkontrollen;
Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge, deren Anlandungen nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
Verwendung von Standardkisten auf den Schiffen, von denen die Fischereierzeugnisse stammen.

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Betrugsrisiko im Hafen/am Ort/in der Region.
5.
Die Kontrollpläne umfassen unter anderem:
ein Inspektionsprogramm für Fischereierzeugnisse, die zum Wiegen von den Anlandeplätzen an andere Orte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden;
Bestimmungen über die Vorlage der Transportdokumente gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung;
Bestimmungen über die Überprüfung der beförderten Fischereierzeugnisse in Bezug auf die in der Anmeldung gemäß Artikel 17 der Kontrollverordnung übermittelten Daten vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, das die Fischereierzeugnisse anlandet;
Bestimmungen über die Unversehrtheit und Einzelheiten der Plomben an Fahrzeugen oder Behältnissen für den Transport der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 109 der vorliegenden Verordnung;
Bestimmungen über einen Abgleich der Daten in den Logbüchern und Transportdokumenten mit den Aufzeichnungen der Wiegeergebnisse am Bestimmungsort, an dem die Erzeugnisse gewogen werden;
das Wiegen von Proben von Fischereierzeugnissen in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden am Bestimmungsort, an dem das Wiegen vor der Erstvermarktung erfolgt. Die Stichprobengröße muss in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Verwendung von Standardkisten in ihren Stichprobenwiegeverfahren berücksichtigen.
6.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, wird eine Reihe von Kisten in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stichprobenartig gewogen. Die Anzahl Kisten in einer Probe richtet sich nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
100-2002 4 5 6 7
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
7.
Der Stichprobenplan schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen nach Stichproben erfolgt.
8.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung und künftige Änderungen des Stichprobenplans beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen



ANHANG XXII

ANHANG XXII

METHODE ZUR ERSTELLUNG DES GEMEINSAMEN KONTROLLPROGRAMMS GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 2 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten das gemeinsame Kontrollprogramm erstellen das gemäß Artikel 61 Absatz 2 Voraussetzung ist, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulässt, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.

1.
Zweck des gemeinsamen Kontrollprogramms ist es, das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einzuschränken, wenn die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.
2.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden, wenn Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
3.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig“, „niedrig“, „mittelhoch“, „hoch“ und „sehr hoch“.
4.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:
Umfang der Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
Umfang festgestellter früherer Verstöße im Zusammenhang mit der Anlandung von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
bekannter Umfang durchgeführter Transportkontrollen im Mitgliedstaat der Anlandung, der Durchfahrt und des Bestimmungsortes;
Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge, deren Anlandungen nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;
Verwendung von Standardkisten auf den Schiffen, von denen die Fischereierzeugnisse stammen.

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;
Betrugsrisiko im Hafen/am Ort/in der Region;
Fluktuation der Marktpreise für die Fischereierzeugnisse, die nach dem Transport vom Anlandeplatz gewogen werden;
Betrugsrisiko in einem Hafen oder einem anderen Ort oder einer Region, in dem/der die Anlandungen und/oder das Wiegen solcher Erzeugnisse erfolgen.
5.
Gemeinsame Kontrollprogramme umfassen unter anderem:
ein Inspektionsprogramm für die Fischereierzeugnisse, die zum Wiegen von den Anlandeplätzen an andere Orte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden;
Bestimmungen über die Vorlage der Transportdokumente gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung;
Bestimmungen über die Überprüfung der beförderten Fischereierzeugnisse in Bezug auf die in der Anmeldung gemäß Artikel 17 der Kontrollverordnung übermittelten Daten vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, das die Fischereierzeugnisse anlandet;
Bestimmungen über die Unversehrtheit und Einzelheiten der Plomben an Fahrzeugen oder Behältnissen für den Transport der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 109 der vorliegenden Verordnung;
Bestimmungen über einen Abgleich der Daten in den Fischereilogbüchern und Transportdokumenten mit den Aufzeichnungen der Wiegeergebnisse am Bestimmungsort, an dem die Erzeugnisse gewogen werden;
das Wiegen von Proben von Fischereierzeugnissen in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden am Bestimmungsort, an dem das Wiegen vor der Erstvermarktung erfolgt. Die Stichprobengröße muss in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Verwendung von Standardkisten in ihren Stichprobenwiegeverfahren berücksichtigen.
6.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, wird eine Reihe von Kisten in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stichprobenartig gewogen. Die Anzahl Kisten in einer Probe richtet sich nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:



Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-251 1 1 1 2
25-501 2 3 4 5
50-1001 3 4 5 6
100-2002 4 5 6 7
Jede weiteren 1001 1 2 3 4
7.
Das gemeinsame Kontrollprogramm schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen nach Stichproben erfolgt.
8.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung und künftige Änderungen des gemeinsamen Kontrollprogramms beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen



ANHANG XXIII

ANHANG XXIII

ERFORDERLICHE ANGABEN BEIM AUSFÜLLEN DER ÜBERWACHUNGSBERICHTE ÜBER SICHTUNGEN UND ORTUNGEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

Allgemeine Angaben

1.
Referenz Überwachungsbericht
2.
Datum und Uhrzeit der Sichtung oder Ortung (UTC)
3.
Meldemitgliedstaat und Bezeichnung der einzigen Behörde
4.
Art und Kennnummer des Überwachungsfahr-/-flugzeugs
5.
Position und Ort des Überwachungsfahr-/-flugzeugs zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung

Angaben zum Fischereifahrzeug

6.
Flaggenstaat
7.
Name
8.
Registrierhafen und externe Kennnummer
9.
Internationales Rufzeichen
10.
IMO-Nummer
11.
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft
12.
Beschreibung
13.
Typ
14.
Ursprüngliche Position und Ort zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung
15.
Ursprüngliche Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Sichtung oder Ortung
16.
Tätigkeit

Sonstige Angaben

17.
Sichtungs- oder Ortungsmittel
18.
Kontaktaufnahme mit dem Schiff
19.
Einzelheiten der Kommunikation mit dem Schiff
20.
Aufzeichnung der Sichtung oder Ortung
21.
Anmerkungen
22.
Anlagen
23.
Name und Unterschrift des Meldenden

Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte

1.
Machen Sie so viele Angaben wie möglich.
2.
Angabe der Position in Breiten- und Längengraden sowie genauer Standort (ICES-Gebiet, geografisches Untergebiet GFCM, NAFO-, NEAFC- oder CECAF-Untergebiet, FAO-Gebiet, -Untergebiet und -Division; an Land Angabe des Hafens).
3.
Flaggenstaat, Name des Schiffs, Registrierhafen, externe Kennnummer, internationales Rufzeichen und IMO-Nummer: Diese Angaben sind anhand auf dem Schiff erkennbarer oder sichtbarer Informationen oder durch Funkkontakt mit dem Schiff in Erfahrung zu bringen (die Informationsquelle ist anzugeben).
4.
Beschreibung des Schiffs (sofern Sichtkontakt): Charakteristische Merkmale: Angabe, ob der Name und der Registrierhafen des Schiffs sichtbar waren. Angabe der Farbe von Rumpf und Deckaufbauten, der Anzahl der Masten, der Position der Brücke, der Länge des Schornsteins usw.
5.
Schiffstyp und Fangausrüstung (wie gesichtet): z. B. Langleinenfischer, Trawler, Schlepper, Fabrikschiff, Transportschiff, (gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen der FAO).
6.
Tätigkeit des gesichteten/georteten Schiffs: Für jede Tätigkeit Angabe, ob vom Schiff aus gefischt wurde, ob Netze ausgebracht oder eingeholt wurden, ob Vorgänge wie Umladung, Umsetzen, Schleppen, Durchfahrt, Ankern oder eine andere Tätigkeit (bitte näher ausführen) ausgeübt wurde, einschließlich Datum, Uhrzeit, Position, Kurs und Geschwindigkeit des Schiffs bei jeder Tätigkeit.
7.
Sichtungs- oder Ortungsmittel: Angabe, wie die Sichtung oder Ortung erfolgte, z. B. Sichtkontakt, VMS, Radar, Funkverkehr oder Sonstiges (bitte näher erläutern).
8.
Kontaktaufnahme mit dem Schiff: Angabe, ob Kontakt aufgenommen wurde (ja/nein) und welches Kommunikationsmittel genutzt wurde (Funk oder anderes Mittel, bitte näher erläutern).
9.
Genauere Angaben zum Kontakt: Zusammenfassung des Kontakts mit dem Schiff unter Angabe von Name, Nationalität und Position, die von der/den an Bord des gesichteten/georteten Schiffs kontaktierten Person(en) angegeben wurden.
10.
Aufzeichnung der Sichtung oder Ortung: Angabe, ob die Sichtung oder Ortung durch Foto, Video, Audiomaterial oder schriftlichen Bericht festgehalten wurde.
11.
Anmerkungen: Alle weiteren Anmerkungen.
12.
Anlagen: Fügen Sie — falls vorhanden — bitte ein Foto oder eine Skizze des Schiffs bei (Zeichnen Sie das Schiff im Profil und weisen Sie auf charakteristische, zur Identifizierung geeignete Merkmale hin, wie Profil, Masten oder Markierungen).

Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission.

Vorgaben für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten

Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Überwachungsberichten ist auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.



ANHANG XXIV

ANHANG XXIV

INFORMATIONEN AUF DEN GESICHERTEN SEITEN DER GESICHERTEN WEBSITES

1.
Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung) mit:
a)
Vornamen;
b)
Nachnamen;
c)
Amtsbezeichnung;
d)
abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle;
e)
Liste der für Fischereiinspektionen zuständigen oder hieran beteiligten Dienste. Für jede aufgeführte Organisation folgende Angaben:
vollständige Bezeichnung;
abgekürzte Bezeichnung;
vollständige Postadresse;
Straße (wenn nicht Teil der Postadresse);
Telefonnummer;
Telefaxnummer;
E-Mail-Adresse
URL der Website.
2.
Die Daten der elektronischen Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Kontrollverordnung).
a)
Alle in Artikel 92 und Artikel 118 der vorliegenden Verordnung genannten Daten sind zugänglich zu machen;
b)
das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich die Inspektions- und Überwachungsberichte auflisten, ordnen, filtern, durchsuchen und Statistiken erstellen lassen.
3.
VMS-Daten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Kontrollverordnung). Für jede VMS-Position mindestens abrufbar sein müssen:
a)
Flaggenstaat;
b)
EU-Flottenregisternummer;
c)
internationales Rufzeichen (fakultativ);
d)
externe Kennbuchstaben und –ziffern (fakultativ);
e)
Schiffsname (fakultativ);
f)
Datum;
g)
Uhrzeit;
h)
Breitengrad;
i)
Längengrad;
j)
Kurs;
k)
Geschwindigkeit;
l)
Fangreisenummer (falls verfügbar);
m)
einschlägige Warnungen;
n)
Angabe, ob Positionsmeldung automatisch oder von Hand eingegeben.

Das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich Daten herunterladen oder auf einer Karte sichtbar machen lassen, gefiltert nach Fischereifahrzeugen, Fischereifahrzeuglisten, Fischereifahrzeugtypen, Zeiträumen oder geografischen Gebieten.

4.
Daten zu den gemäß Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung erteilten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnissen, mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung).
5.
Alle Daten in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen sind zugänglich zu machen.

Diese Daten werden aus dem EU-Flottenregister abgerufen. Das Interface enthält Funktionen, mit denen sich Lizenzen und Erlaubnisse auflisten, ordnen, filtern und durchsuchen lassen.

6.
Die Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden zur Kontrolle des Fischereiaufwands (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe e der Kontrollverordnung):

Die Uhrzeit, ab der ein Tag im Gebiet gemessen wird (hh:mm in UTC).

7.
Alle relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe f der Kontrollverordnung):

Alle Datenelemente zu Aufzeichnungen von Fängen und Fischereiaufwand sind zugänglich zu machen.

8.
Nationale Kontrollprogramme (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung). Hyperlinks zu allen nationalen Kontrollprogrammen mit Angabe der Rechtsgrundlage des betreffenden Mehrjahresplans.

Angabe der Webdienste (Parameter und URL) zum Abrufen von Daten aus der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe h der Kontrollverordnung).



ANHANG XXV

ANHANG XXV

BEOBACHTERAUFGABEN

1.
Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:
a)
Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
b)
Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
c)
verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
d)
Fangschätzungen zur Beurteilung von Zielarten, Beifängen und Rückwürfen und der Einhaltung von Vorschriften über Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
e)
Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.
2.
Die Beobachter notieren jede Störung des Satellitenortungssystems.



ANHANG XXVI

ANHANG XXVI

FORMAT DES KONTROLLBEOBACHTERBERICHTS



ANGABEN ZUM BEOBACHTER
Name
Bestellt von (zuständige Behörde)
Eingesetzt von (Einsatzbehörde)
Einsatzbeginn
Einsatzende



ANGABEN ZUM FISCHEREIFAHRZEUG
Typ
Flaggenstaat
Name
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft
Externe Kennzeichen
Internationales Rufzeichen
IMO-Nummer
Antriebsmaschinenleistung
Länge über alles



MITGEFÜHRTES FANGGERÄT
1.
2.
3.



BEOBACHTETES, AUF DER FANGREISE EINGESETZTES FANGGERÄT
1.
2.
3.



ANGABEN ZU DEN FANGEINSÄTZEN
Fangeinsatz-Referenznummer (gegebenenfalls)
Datum
Eingesetztes Fanggerät
Abmessungen
Maschenöffnung
Angebrachte Vorrichtungen
Uhrzeit FangeinsatzbeginnUhrzeit Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzbeginn
Tiefe bei Beginn
Tiefe bei Fangeinsatzende
Position bei Fangeinsatzende



FÄNGEArtAn Bord behaltenZurückgeworfen
Geschätzte Menge jeder Art in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzte Menge der Zielart(en) in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Geschätzter Gesamtfang in kg LebendgewichtäquivalentMindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung eingehalten
Unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
BEMERKUNGEN ZU NICHT EINGEHALTENEN VORSCHRIFTENZUSAMMENFASSUNG FANGREISEENDE

UNTERSCHRIFT BEOBACHTER

DATUM



ANHANG XXVII

ANHANG XXVII

INSPEKTIONSBERICHTE

OBLIGATORISCHE MINDESTANGABEN BEI ABFASSEN DER INSPEKTIONSBERICHTE

Anweisungen für das Ausfüllen der Überwachungsberichte

Machen Sie so viele Angaben wie möglich. Angaben müssen gemacht werden, sobald sie verfügbar und sofern sie zutreffend sind. Detaillierte Anweisungen für das Ausfüllen der Berichte finden Sie auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission.

Vorgaben für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten

Die XML-Schema-Definition für den elektronischen Austausch von Inspektionsberichten ist auf der Seite „Master Data Register“ der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar. Die für den Austausch zu verwendenden Durchführungsdokumente stehen ebenfalls auf dieser Website zur Verfügung.

MODUL 1: INSPEKTION EINES FISCHEREIFAHRZEUGS AUF SEE

1.
Referenz Inspektionsbericht 
2.
Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde (*1) 
3.
Inspektionsschiff (Flagge, Name und externe Kennnummer) (*1) 
4.
Internationales Rufzeichen (*1) 
5.
Datum der Inspektion (Beginn) (*1) 
6.
Uhrzeit der Inspektion (Beginn) (*1) 
7.
Datum der Inspektion (Ende) (*1) 
8.
Uhrzeit der Inspektion (Ende) (*1) 
9.
Position des Inspektionsschiffs (Breitengrad, Längengrad) (*1) 
10.
Standort des Inspektionsschiffs (präzise Angabe des Fanggebiets) (*1) 
11.
Verantwortlicher Inspektor (*1) 
12.
Nationalität
13.
Zweiter Inspektor (*1) 
14.
Nationalität
15.
Inspiziertes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) (*1) 
16.
Position und Standort des Schiffs, falls von denen des Inspektionsschiffs abweichend (Breitengrad, Längengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) (*1) 
17.
Schiffstyp (*1) 
18.
Schiffszertifikats-ID (*1) 
19.
Internationales Rufzeichen (*1) 
20.
IMO-Nummer (*1) 
21.
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (*1) 
22.
Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) (*1) 
23.
Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) (*1) 
24.
Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) (*1) 
25.
Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) (*1) 
26.
Funkruf vor Einschiffung
27.
Fischereilogbucheinträge vor der Inspektion abgeschlossen (*1) 
28.
Lotsenleiter (*1) 
29.
Inspektorenausweis
30.
Verstöße oder Feststellungen (*1) 
31.
Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen (*1) 
32.
Schiffszertifikats-ID (*1) 
33.
Kontrolle der Antriebsmaschinenleistung
34.
Angaben zur Fanglizenz (*1) 
35.
Angaben zur Fangerlaubnis (*1) 
36.
VMS betriebsbereit (*1) 
37.
Elektronische Fernüberwachung betriebsbereit (*1) 
38.
Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform (*1) 
39.
Referenz elektronisches Fischereilogbuch (*1) 
40.
Referenz Anmeldung (*1) 
41.
Zweck der Anmeldung (*1) 
42.
Bescheinigung Fischladeraum
43.
Stauplan
44.
Eichtabellen für gekühlte Seewassertanks
45.
Bescheinigung für Wiegesysteme an Bord
46.
Mitglied einer Erzeugerorganisation
47.
Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts (*1) 
48.
Verstöße oder Feststellungen (*1) 
49.
Fanginspektion (*1) 
50.
Angaben zu den Fängen an Bord (Arten, Mengen in Lebendgewichtäquivalent auch für untermaßige Fische, Fanggebiet) (*1) 
51.
Toleranzspanne je Art (*1) 
52.
Getrennte Erfassung untermaßiger Fische (*1) 
53.
Getrennte Lagerung von Grundfischen im Rahmen von Mehrjahresplänen (*1) 
54.
Getrennte Lagerung untermaßiger Fische (*1) 
55.
Kontrolle des Wiegevorgangs, Zählen der Kisten/Behältnisse, Eichtabellen oder Probenahme
56.
Aufzeichnung der Rückwürfe (Arten, Mengen) (*1) 
57.
Verstöße oder Feststellungen (*1) 
58.
Fanggerätinspektion (*1) 
59.
Fanggerät (Art) (*1) 
60.
Netzzubehör oder -vorrichtung(en) (Art) (*1) 
61.
Maschenöffnung oder Abmessungen (*1) 
62.
Garn (Typ, Stärke) (*1) 
63.
Kennzeichnung des Fanggeräts
64.
Verstöße oder Feststellungen (*1) 
65.
Anmerkungen der Inspektoren (*1) 
66.
Anmerkungen des Kapitäns (*1) 
67.
Ergriffene Maßnahme(n) (*1) 
68.
Unterschrift der Inspektoren (*1) 
69.
Unterschrift des Kapitäns (*1) 

MODUL 2: INSPEKTION VON FISCHEREIFAHRZEUGEN BEI UMLADUNG

1.
Referenz Inspektionsbericht 
2.
Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde (*2) 
3.
Inspektionsschiff (Flagge, Name und externe Kennnummer) (*2) 
4.
Internationales Rufzeichen (*2) 
5.
Datum der Inspektion (Beginn) (*2) 
6.
Uhrzeit der Inspektion (Beginn) (*2) 
7.
Datum der Inspektion (Ende) (*2) 
8.
Uhrzeit der Inspektion (Ende) (*2) 
9.
Position des Inspektionsschiffs (Breitengrad, Längengrad) (*2) 
10.
Standort des Inspektionsschiffs (präzise Angabe des Fanggebiets) (*2) 
11.
Lage des Hafens 
12.
Bezeichneter Hafen (*2) 
13.
Verantwortlicher Inspektor (*2) 
14.
Nationalität
15.
Zweiter Inspektor (*2) 
16.
Nationalität
17.
Abgebendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) (*2) 
18.
Position und Standort des Schiffs (Längengrad, Breitengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) (*2) 
19.
Schiffstyp (*2) 
20.
Schiffszertifikats-ID (*2) 
21.
Internationales Rufzeichen (*2) 
22.
IMO-Nummer (*2) 
23.
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (*2) 
24.
Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
25.
Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
26.
Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
27.
Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
28.
VMS-Kontrolle vor Einschiffung
29.
Fischereilogbucheinträge vor der Umladung abgeschlossen (*2) 
30.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
31.
Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen (*2) 
32.
Schiffszertifikats-ID (*2) 
33.
Angaben zur Fanglizenz (*2) 
34.
Angaben zur Fangerlaubnis (*2) 
35.
Angaben zur Umladeerlaubnis (*2) 
36.
VMS betriebsbereit
37.
Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform (*2) 
38.
Referenz elektronisches Fischereilogbuch (*2) 
39.
Referenz Anmeldung (*2) 
40.
Zweck der Anmeldung (einschließlich IUU-Regelung) (*2) 
41.
Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts (*3) 
42.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
43.
Fanginspektion (*2) 
44.
Angaben zu den Fängen an Bord (vor der Umladung) (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*2) 
45.
Toleranzspanne je Art (*2) 
46.
Angaben zu den umgeladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*2) 
47.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
48.
Übernehmendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) (*2) 
49.
Position und Standort des Schiffs (Längengrad, Breitengrad, präzise Angabe des Fanggebiets) (*2) 
50.
Schiffstyp (*2) 
51.
Schiffszertifikats-ID (*2) 
52.
Internationales Rufzeichen (*2) 
53.
IMO-Nummer (*2) 
54.
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (*2) 
55.
Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
56.
Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
57.
Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
58.
Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) (*2) 
59.
VMS-Kontrolle vor Einschiffung
60.
Fischereilogbucheinträge vor der Umladung abgeschlossen (*2) 
61.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
62.
Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen (*2) 
63.
Schiffszertifikats-ID (*2) 
64.
Angaben zur Fanglizenz (*2) 
65.
VMS betriebsbereit
66.
Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform (*2) 
67.
Referenz elektronisches Fischereilogbuch (*2) 
68.
Referenz Anmeldung (*2) 
69.
Zweck der Anmeldung (*2) 
70.
Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts (*3) 
71.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
72.
Fanginspektion (*2) 
73.
Angaben zu den Fängen an Bord (vor der Umladung) (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*2) 
74.
Angaben zu den übernommenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*2) 
75.
Verstöße oder Feststellungen (*2) 
76.
Anmerkungen der Inspektoren (*2) 
77.
Anmerkungen des Kapitäns/der Kapitäne (*2) 
78.
Ergriffene Maßnahme(n) (*2) 
79.
Unterschrift der Inspektoren (*2) 
80.
Unterschrift des Kapitäns/der Kapitäne (*2) 

MODUL 3: INSPEKTION EINES FISCHEREIFAHRZEUGS IM HAFEN ODER BEI DER ANLANDUNG UND VOR DEM ERSTVERKAUF

1.
Referenz Inspektionsbericht 
2.
Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde (*4)  
3.
Datum der Inspektion (Inspektionsbeginn) (*4)  (*5) 
4.
Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsbeginn) (*4)  (*5) 
5.
Datum der Inspektion (Inspektionsende) (*4)  (*5) 
6.
Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsende) (*4)  (*5) 
7.
Lage des Hafens (*4)  (*5) 
8.
Bezeichneter Hafen (*4)  (*5) 
9.
Verantwortlicher Inspektor (*4) 
10.
Nationalität
11.
Zweiter Inspektor (*4) 
12.
Nationalität
13.
Inspiziertes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Flagge) (*4)  (*5) 
14.
Schiffstyp (*4)  (*5) 
15.
Schiffszertifikats-ID (*4)  (*5) 
16.
Internationales Rufzeichen (*4)  (*5) 
17.
IMO-Nummer (*4)  (*5) 
18.
Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (*4) 
19.
Reeder (Name, Nationalität und Anschrift) (*4)  (*5) 
20.
Wirtschaftlicher Eigentümer (Name, Nationalität und Anschrift) (*4)  (*5) 
21.
Charterer (Name, Nationalität und Anschrift) (*4) 
22.
Schiffsmakler (Name, Nationalität und Anschrift) (*4) 
23.
Kapitän (Name, Nationalität und Anschrift) (*4) 
24.
VMS-Kontrolle vor Ankunft an Land (*4)  (*5) 
25.
Fischereilogbucheinträge vor der Ankunft abgeschlossen (*4) 
26.
Inspektorenausweis
27.
Verstöße oder Feststellungen (*4)  (*5) 
28.
Überprüfung von Dokumenten und Genehmigungen (*4)  (*5) 
29.
Schiffszertifikats-ID (*4) 
30.
Angaben zur Fanglizenz (*4)  (*5) 
31.
Angaben zur Fangerlaubnis (*4)  (*5) 
32.
Hafenzugangs- und Anlandeerlaubnis (*4)  (*5) 
33.
Anzahl Fischereilogbuchblätter in Papierform (*4) 
34.
Referenz elektronisches Fischereilogbuch (*4) 
35.
Referenz Anmeldung (*4)  (*5) 
36.
Zweck der Anmeldung (einschließlich IUU-Regelung) (*4)  (*5) 
37.
Bescheinigung Fischladeraum
38.
Stauplan
39.
Eichtabellen für gekühlte Seewassertanks
40.
Bescheinigung für Wiegesysteme an Bord
41.
Mitglied einer Erzeugerorganisation
42.
Hafen, Staat und Datum des letzten Hafenaufenthalts (*4)  (*5) 
43.
Verstöße oder Feststellungen (*4)  (*5) 
44.
Fanginspektion (*4)  (*5) 
45.
Angaben zu den Fängen an Bord (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*4)  (*5) 
46.
Toleranzspanne je Art (*4) 
47.
Getrennte Erfassung untermaßiger Fische (*4) 
48.
Angaben zu den entladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*4)  (*5) 
49.
Kontrolle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (*4) 
50.
Kennzeichnung
51.
Kontrolle des Wiegevorgangs, Zählen der Kisten/Behältnisse oder Probenahme beim Entladen
52.
Laderaum nach Entladung kontrolliert
53.
Fang bei Anlandung gewogen
54.
Verstöße oder Feststellungen (*4)  (*5) 
55.
Angaben zur Umladung für von anderen Fischereifahrzeugen/einem anderen Fischereifahrzeug übernommene Fänge (*4)  (*5) 
56.
Abgebendes Fischereifahrzeug (Name, externe Kennnummer, Internationales Rufzeichen, IMO-Nummer, Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft, Flagge) (*4)  (*5) 
57.
Umladeerklärung (*4)  (*5) 
58.
Angaben zu den umgeladenen Fängen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet) (*4)  (*5) 
59.
Sonstige Fangdokumentation (Fangbescheinigungen) (*4)  (*5) 
60.
Verstöße oder Feststellungen (*4)  (*5) 
61.
Fanggerätinspektion (*4)  (*5) 
62.
Fanggerät (Art) (*4)  (*5) 
63.
Netzzubehör oder -vorrichtung(en) (Art) (*4)  (*5) 
64.
Maschenöffnung oder Abmessungen (*4)  (*5) 
65.
Garn (Typ, Stärke) (*4)  (*5) 
66.
Kennzeichnung des Fanggeräts
67.
Verstöße oder Feststellungen (*4)  (*5) 
68.
Status des Fischereifahrzeugs in dem/den RFO-Gebiet(en), in dem/denen die Fangtätigkeiten oder fischereibezogenen Tätigkeiten durchgeführt wurden (einschließlich in IUU-Listen von Fischereifahrzeugen) (*4)  (*5) 
69.
Anmerkungen der Inspektoren (*4) 
70.
Anmerkungen des Kapitäns (*4)  (*5) 
71.
Ergriffene Maßnahme(n) (*4) 
72.
Unterschrift der Inspektoren (*4)  (*5) 
73.
Unterschrift des Kapitäns (*4)  (*5) 

MODUL 4: INSPEKTION VON MÄRKTEN/RÄUMLICHKEITEN

1.
Referenz Inspektionsbericht 
2.
Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde (*6) 
3.
Datum der Inspektion (Inspektionsbeginn) (*6) 
4.
Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsbeginn) (*6) 
5.
Datum der Inspektion (Inspektionsende) (*6) 
6.
Uhrzeit der Inspektion (Inspektionsende) (*6) 
7.
Lage des Hafens (*6) 
8.
Verantwortlicher Inspektor (*6) 
9.
Nationalität
10.
Zweiter Inspektor (*6) 
11.
Nationalität
12.
Inspektorenausweis
13.
Inspektion Markt oder Räumlichkeiten (Name und Anschrift) (*6) 
14.
Inhaber (Name, Nationalität und Anschrift) (*6) 
15.
Inhabervertreter (Name, Nationalität und Anschrift) (*6) 
16.
Angaben zu den inspizierten Fischereierzeugnissen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) (*6) 
17.
Eingetragener Käufer, Auktionseinrichtung oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen zuständig sind (Name, Nationalität und Anschrift) (*6) 
18.
Kontrolle der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (*6) 
19.
Kennzeichnung für die Rückverfolgbarkeit (*6) 
20.
Gemeinsame Vermarktungsnormen (*6) 
21.
Größenklassen
22.
Frischeklassen
23.
Inspektion von dem Lagerhaltungsmechanismus unterliegenden Fischereierzeugnissen
24.
Fischereierzeugnisse vor dem Verkauf gewogen
25.
Wiegesysteme geeicht und verplombt
26.
Verstöße oder Feststellungen (*6) 
27.
Inspektion von Dokumenten im Zusammenhang mit inspizierten Fischereierzeugnissen (*6) 
28.
Anlandeerklärung
29.
Übernahmeerklärung
30.
Transportdokument
31.
Lieferantenrechnungen und Verkaufsbelege
32.
IUU-Fangbescheinigung
33.
Einführer (Name, Nationalität und Anschrift)
34.
Verstöße oder Feststellungen (*6) 
35.
Anmerkungen der Inspektoren (*6) 
36.
Anmerkungen des Betreibers (*6) 
37.
Ergriffene Maßnahme(n) (*6) 
38.
Unterschrift der Inspektoren (*6) 
39.
Unterschrift des Betreibers (*6) 

MODUL 5: INSPEKTION DES TRANSPORTFAHRZEUGS

1.
Referenz Inspektionsbericht 
2.
Mitgliedstaat und Inspektionsbehörde (*)
3.
Datum der Inspektion (Beginn) (*)
4.
Uhrzeit der Inspektion (Beginn) (*)
5.
Datum der Inspektion (Ende) (*)
6.
Uhrzeit der Inspektion (Ende) (*)
7.
Ort der Inspektion (Anschrift) (*)
8.
Verantwortlicher Inspektor (*)
9.
Nationalität
10.
Zweiter Inspektor (*)
11.
Nationalität
12.
Inspektorenausweis
13.
Inspiziertes Fahrzeug (Typ und Land) (*)
14.
Identifizierung Zugmaschine (amtliches Kennzeichen) (*)
15.
Identifizierung Anhänger (amtliches Kennzeichen) (*)
16.
Eigentümer (Name, Nationalität und Anschrift) (*)
17.
Fahrer (Name, Nationalität und Anschrift) (*)
18.
Inspektion von Dokumenten im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen (*)
19.
Fischereierzeugnisse vor dem Transport gewogen (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) (*)
20.
Bestimmungsort des Fahrzeugs (*)
21.
Transportdokument
22.
Elektronische Übermittlung des Transportdokuments an den Flaggenmitgliedstaat
23.
Fischereilogbuch des Fangschiffs dem Transportdokument beigefügt
24.
Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs des Fangschiffs an den Flaggenmitgliedstaat
25.
Andere Fangdokumente dem Transportdokument beigefügt (Fangbescheinigung)
26.
Transportdokument vor Ankunft beim Mitgliedstaat der Anlandung oder der Vermarktung eingegangen
27.
Anlandeerklärung
28.
Übernahmeerklärung
29.
Abgleich zwischen Übernahme- und Anlandeerklärung
30.
Verkaufsbeleg oder Rechnungen
31.
Kennzeichnung für die Rückverfolgbarkeit
32.
Wiegen von Stichproben von Kisten/Behältnissen
33.
Wiegesysteme geeicht und verplombt
34.
Wiegebuch
35.
Fahrzeug oder Behältnis verplombt
36.
Angaben zur Verplombung im Transportdokument
37.
Inspektionsbehörde, die die Plomben anbringt (*)
38.
Zustand der Plomben (*)
39.
Verstöße oder Feststellungen (*)
40.
Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen transportiert (Arten, Mengen in Erzeugnisgewicht auch für untermaßige Fische, Aufmachung, Fanggebiet, Identifizierung des Fangschiffs/der Fangschiffe) (*)
41.
Bestimmungsort des Fahrzeugs (*)
42.
Transportdokument
43.
Elektronische Übermittlung des Transportdokuments an den Flaggenmitgliedstaat
44.
Fischereilogbuch des Fangschiffs dem Transportdokument beigefügt
45.
Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs des Fangschiffs an den Flaggenmitgliedstaat
46.
Transportdokument vor Ankunft beim Mitgliedstaat der Anlandung oder der Vermarktung eingegangen
47.
Anlandeerklärung
48.
Wiegen der Fischereierzeugnisse bei Ankunft am Bestimmungsort von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats überwacht
49.
Eingetragener Käufer, Auktionseinrichtung oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen zuständig sind (Name, Nationalität und Anschrift) (*)
50.
Fahrzeug oder Behältnis verplombt
51.
Angaben zur Verplombung im Transportdokument
52.
Inspektionsbehörde, die die Plomben anbringt (*)
53.
Zustand der Plomben (*)
54.
Verstöße oder Feststellungen (*)
55.
Anmerkungen der Inspektoren (*)
56.
Anmerkungen des Beförderers (*)
57.
Ergriffene Maßnahme(n) (*)
58.
Unterschrift der Inspektoren (*)
59.
Unterschrift des Beförderers (*)



ANHANG XXVIII

ANHANG XXVIII

KENNZEICHNUNG FISCHEREIINSPEKTIONSMITTEL

hell = gelb

dunkel = blau

INSPEKTIONSWIMPEL ODER -ZEICHEN

Alle Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Luftkissenboote, die zu Fischereikontrollzwecken eingesetzt werden, haben beidseitig den Inspektionswimpel gut sichtbar aufgezogen. Inspektionsschiffe führen den Inspektionswimpel ständig, solange sie im Einsatz sind.

Das Wort „FISCHEREIINSPEKTION“ kann auch deutlich sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs aufgemalt sein.



ANHANG XXIX

ANHANG XXIX

KONSTRUKTION UND VERWENDUNG DER LOTSENLEITER

1.
Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für den sicheren und einfachen Zugang zu Fischereifahrzeugen, die einen Aufstieg von 1,5 m oder mehr erfordern.
2.
Eine Lotsenleiter wird zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
3.
Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass
a)
sie in ausreichendem Abstand von Schiffsauslässen hängt;
b)
sie in ausreichendem Abstand von dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich hängt;
c)
jede Stufe fest an der Schiffswand ruht.
4.
Die Stufen der Lotsenleiter sind
a)
aus Hartholz oder gleichartigem Material aus einem Stück astfrei gefertigt; die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften sein;
b)
mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
c)
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
d)
in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
e)
so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.
5.
Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen.

Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mit Hilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.

6.
Die Seile der Leiter bestehen auf jeder Seite aus zwei Seilen aus nicht überzogenem Manila- oder gleichwertigem Tauwerk von nicht weniger als 60 mm Umfang; kein Seil wird von anderem Material bedeckt, und alle Seile gehen nahtlos durch bis zur obersten Stufe; zwei Hauptseile, die ordnungsgemäß am Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind bei Bedarf griffbereit.
7.
In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
8.
An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung zum Schiffsdeck ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht.
9.
Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
10.
Bei Dunkelheit werden die Lotsenleiter an der Schiffswand und die Stelle, an der die Inspektoren das Schiff betreten, ausreichend beleuchtet. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht ist bei Bedarf griffbereit. Eine Wurfleine ist ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit.
11.
Es besteht die Möglichkeit, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes zu benutzen. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
12.
Das Anbringen der Lotsenleiter sowie das An- und Vonbordgehen eines Inspektors werden von einem verantwortlichen Schiffsoffizier überwacht.
13.
Wenn auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die korrekte Anwendung dieser Vorschriften verhindern, werden besondere Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Inspektoren sicher an und von Bord gehen können.



ANHANG XXX

ANHANG XXX

PUNKTVERGABE BEI SCHWEREN VERSTÖSSEN



Nr.Schwerer VerstoßPunkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung von Fangdaten oder fangrelevanten Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) zu übermittelnden Daten(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
3
2Einsatz von gemäß Unionsrecht verbotenem oder nicht vorschriftsmäßigem Fanggerät(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
4
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
5
5Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
5
7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder Behinderung von Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu beobachten(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
7
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der IUU-Liste der Union oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation geführt sind, oder Durchführung gemeinsamer Fangeinsätze mit solchen Schiffen oder Unterstützung oder Versorgung solcher Schiffe(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem Völkerrecht staatenlosen Schiffes(Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008)
7

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ANHANG XXXII

ANHANG XXXII



ZUSATZDATEN FÜR DAS VALIDIERUNGSSYSTEM

DatenfeldCodeGegenstandObligatorisch (O)/fakultativ (F)
1.GeschäftsregelnBUSGeschäftsregeln, die bestimmen, welche Validierungen im Validierungssystem ausgeführt werden
2.Geschäftsregel IDBREigener Code für jede Art von Überprüfung, Validierung, Kontrolle usw.O
3.PrimärdatenD1Gibt an, welcher Datensatz validiert wirdO
4.SekundärdatenD2Gibt an, welche Datensätze aus Primärdaten validiert werdenO
5.EU-VorschriftenLEVerweis auf geltende Verordnungen und ArtikelO
6.Rechtliche AnforderungenRQKurze Zusammenfassung rechtlicher AuflagenO
7.ValidierungseinzelheitenVSDetaillierte Aufstellung, was validiert wirdO
8.Validierungsunstimmig-keitenINCBei der Validierung festgestellte Unstimmigkeiten
9.Aufzeichnungsnummer der UnstimmigkeitRNEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der UnstimmigkeitO
10.Geschäftsregel IDBREigener Code für jede Art von Überprüfung, Validierung, Kontrolle usw.O
11.Aufzeichnungsnummer der validierten MeldungRVEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der validierten Meldung aus den PrimärdatenO
12.Art der UnstimmigkeitIYArt der festgestellten UnstimmigkeitO
13.Größe der UnstimmigkeitIVWenn zutreffend, Zahlenwert/Differenz/Größe der festgestellten Unstimmigkeitggf. O
14.OriginalwertOROriginalwert vor BerichtigungO
15.Follow-upFUErläuterung, warum Daten widersprüchlich sind, und FolgemaßnahmenF
16.Ergebnisse des Follow-upFRBerichtigter Wert für gegebene Unstimmigkeitggf. O
17.Follow-up abgeschlossenFXAngabe, ob Folgemaßnahmen abgeschlossen oder noch offenggf. O
18.Datum Abschluss Follow-upFDDatum, zu dem das Problem vollständig gelöst ist und das Ergebnis des Verstoßverfahrens vorliegtggf. O
19.VerstoßverfahrenIPWenn zutreffend, Verweis auf das eingeleitete Verstoßverfahren oder von den Behörden ergriffene gerichtliche Schritteggf. O
20.ValidierungsangabenVALValidierungsangaben zu einem bestimmten Element und einer bestimmten Geschäftsregel. Als Subelement des validierten Elements angeben.
21.Datum der ValidierungVDDatum der ValidierungO
22.Verweis auf UnstimmigkeitRIEinmalige Kennung oder Aufzeichnungsnummer der Unstimmigkeitggf. O
23.VMS-DatenVMSPositionsdaten, die das VMS liefert
24.RegistrierlandFSFlaggenstaat des Schiffs. ISO-Alpha-3-LändercodeO
25.EU-Fischereiflottenregister-nummer des Schiffes (CFR)IRIm Format AAAXXXXXXXXX, wobei A für Großbuchstaben steht (Land der Erstregistrierung innerhalb der EU) und X für Buchstaben oder ZiffernO
26.Internationales RufzeichenRCInternationales Rufzeichen, wenn CFR nicht aktuell oder nicht zugeteiltggf. O
27.SchiffsnameNAName des SchiffesF
28.FangreisenummerTNLaufende Nummer der FangreiseO
29.MeldungsnummerRNJeder Meldung zugeteilte einmalige fortlaufende NummerO
30.Datum und UhrzeitDTDatum und Uhrzeit der ÜbertragungO
31.Teilmeldung PositionPOSPosition beim Rückwurf (siehe Einzelheiten der Subelemente oder Attribute POS)O
32.GeschwindigkeitSPGeschwindigkeit des Schiffes in Knoten (nn,n)O
33.KursCOKurs des Schiffes in Grad (0-360)O
34.Datum und Uhrzeit des BehördeneingangsDRDatum und Uhrzeit des Eingangs bei der BehördeO
35.ManuellMAGibt an, ob Daten elektronisch übermittelt oder von Hand eingegeben werden (ja/nein)O
36.Datum und Uhrzeit der manuellen DateneingabeDMWenn zutreffend, Datum und Uhrzeit der manuellen Eingabe von Daten in die Datenbankggf. O



ANHANG XXXIII

ANHANG XXXIII

INFORMATIONEN AUF DEN ÖFFENTLICHEN SEITEN DER ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN WEBSITES

1.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Fanglizenzen und Fangerlaubnissen (Artikel 115 Buchstabe a der Kontrollverordnung):

(a) Bezeichnung der Behörde;

(b) vollständige Postadresse;

(c) Straße (wenn nicht Teil der Postadresse);

(d) Telefonnummer;

(e) Telefaxnummer;

(f) E-Mail-Adresse;

(g) URL der Website.

2.
Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen (Artikel 115 Buchstabe b der Kontrollverordnung) mit:

(a) Name des Hafens;

(b) Hafen-Code nach UN/LOCODE;

(c) Koordinaten des Hafens;

(d) Betriebszeiten;

(e) Adresse und Beschreibung der Umladeplätze.

3.
Liste der in einem Mehrjahresplan für Umladungen bezeichneten Häfen (Artikel 115 Buchstabe c der Kontrollverordnung) mit:

(a) Name des Hafens;

(b) Hafen-Code nach UN/LOCODE;

(c) Koordinaten des Hafens;

(d) Betriebszeiten;

(e) Adresse und Beschreibung der Anlande- oder Umladeplätze;

(f) Bedingungen für die Erfassung und Meldung der Mengen der Mehrjahresplan-gebundenen Arten für jede Anlandung.

4.
Ad-hoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 115 Buchstabe d der Kontrollverordnung):

(a) nationale Rechtsgrundlage für die verfügte Ad-hoc-Schließung;

(b) Koordinatenliste zur Abgrenzung des Gebiets;

(c) Beginn - Datum und Uhrzeit;

(d) Ende - Datum und Uhrzeit;

(e) Bedingungen für die Fischerei in besagtem Gebiet während der Schließung;

(f) Karte mit den Abgrenzungen des Gebiets.

5.
Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente (Artikel 115 Buchstabe e der Kontrollverordnung):

(a) Name der Kontaktstelle;

(b) vollständige Postadresse;

(c) Straße, Hausnummer;

(d) Telefonnummer;

(e) Telefaxnummer;

(f) E-Mail-Adresse;

(g) URL der Website (wenn eigene Website).

6.
Ad-hoc-Schließungen durch die Kommission (Artikel 115 Buchstabe f der Kontrollverordnung):

(a) Koordinatenliste zur Abgrenzung des Gebiets in den Gewässern des betreffenden Mitgliedstaats;

(b) Beginn - Datum und Uhrzeit;

(c) Ende - Datum und Uhrzeit;

(d) Bedingungen für die Fischerei in besagtem Gebiet während der Schließung;

(e) Karte mit den Abgrenzungen des Gebiets.

7.
Entscheidung zur Schließung einer Fischerei (Artikel 115 Buchstabe g der Kontrollverordnung):

(a) nationale Rechtsgrundlage;

(b) Bestand oder Bestandsgruppe, dessen/deren Quote als ausgeschöpft oder dessen/deren höchstzulässiger Fischereiaufwand als erreicht gilt;

(c) Fanggebiet-Code;

(d) Datum Beginn;

(e) Art von Fischerei oder Fanggerät (wenn zutreffend).



ANHANG XXXIV

ANHANG XXXIV

STANDARDFORMBLATT FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN GEMÄSS ARTIKEL 158 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG



ANHANG XXXV

ANHANG XXXV

STANDARDFORMBLATT FÜR ERSUCHEN UM BEHÖRDLICHE ZUSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 161 ABSATZ 2 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG



ANHANG XXXVI

ANHANG XXXVI

STANDARDFORMBLATT FÜR DIE ANTWORT AUF EIN ZUSTELLUNGSERSUCHEN GEMÄSS ARTIKEL 161 ABSATZ 3



ANHANG XXXVII

ANHANG XXXVII

AUFSTELLUNG DER MINDESTANGABEN ALS GRUNDLAGE FÜR DIE FÜNFJAHRESBERICHTE ÜBER DIE ANWENDUNG DER KONTROLLVERORDNUNG

1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ZUSAMMENFASSUNG

Artikel 5 bis 7 der Kontrollverordnung

2.   ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

ZUSAMMENFASSUNG

2.1   Artikel 6 der Kontrollverordnung

FANGLIZENZEN:

Anzahl ausgestellter Fanglizenzen
Anzahl vorübergehend ausgesetzter Fanglizenzen
Anzahl endgültig entzogener Fanglizenzen
Anzahl festgestellter Fanglizenzverstöße

2.2   Artikel 7 der Kontrollverordnung

FANGERLAUBNIS:

Der Kommission gemeldete nationale Regelungen
Anzahl ausgestellter Fangerlaubnisse
Anzahl ausgesetzter Fangerlaubnisse
Anzahl endgültig entzogener Fangerlaubnisse
Anzahl festgestellter Fangerlaubnisverstöße

2.3   Artikel 8 der Kontrollverordnung

MARKIERUNG VON FANGGERÄTEN:

Anzahl festgestellter Verstöße

2.4   Artikel 9 der Kontrollverordnung

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEME

Anzahl Fischereifahrzeuge zwischen <12 und >15 m Länge über alles mit betriebsfähigem VMS
Anzahl Fischereifahrzeuge von 15 m Länge über alles mit betriebsfähigem VMS
Anzahl Fischereihilfsfahrzeuge mit betriebsfähigem VMS
Anzahl von der VMS-Vorschrift ausgenommener Fischereifahrzeuge unter 15 m Länge
Anzahl festgestellter VMS-Verstöße bei  Fischereifahrzeugen der Union
Angaben zu der für das FÜZ zuständigen Behörde

2.5   Artikel 10 der Kontrollverordnung

AUTOMATISCHES SCHIFFSIDENTIFIZIERUNGSSYSTEM (AIS)

Anzahl mit AIS ausgestatteter Fischereifahrzeuge
Anzahl AIS-fähiger FÜZ

2.6   Artikel 11 der Kontrollverordnung

SCHIFFSORTUNGSSYSTEM (VDS)

Anzahl VDS-fähiger FÜZ

2.7   Artikel 13 der Kontrollverordnung

NEUE TECHNOLOGIEN

Durchgeführte Pilotprojekte

3.   FISCHEREIKONTROLLE

ZUSAMMENFASSUNG

KONTROLLE DER NUTZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN

3.1   Artikel 14, 15 und 16 der Kontrollverordnung

FÜHREN UND ÜBERMITTLUNG VON FISCHEREILOGBÜCHERN UND ANLANDEERKLÄRUNGEN

Anzahl Fischereifahrzeuge mit elektronischem Logbuch
Anzahl Fischereifahrzeuge mit Papier-Logbuch
Anzahl Fischereifahrzeuge unter 10 m mit Papier-Logbuch
Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit Fischereilogbüchern und Anlandeerklärungen

3.2   Artikel 16 und 25 der Kontrollverordnung

FISCHEREIFAHRZEUGE, FÜR DIE DIE VORSCHRIFTEN ÜBER FISCHEREILOGBÜCHER UND ANLANDEERKLÄRUNGEN NICHT GELTEN

Anzahl Fischereifahrzeuge, für die Stichprobenpläne gelten
Anzahl Fischereifahrzeuge, die mittels Verkaufsbelegen überwacht werden
Anzahl festgestellter Verstöße

3.3   Artikel 17 der Kontrollverordnung

ANMELDUNG

Anzahl in FÜZ eingegangener Anmeldungen
Anzahl festgestellter Verstöße

3.4   Artikel 18 der Kontrollverordnung

ANMELDUNG DER ANLANDUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Anzahl eingegangener Anmeldungen in FÜZ des Küstenstaats
Anzahl festgestellter Verstöße

3.5   Artikel 20 der Kontrollverordnung

UMLADUNGEN IN HÄFEN ODER AN ANDEREN PLÄTZEN

Anzahl vom Mitgliedstaat genehmigter Umladungen
Anzahl festgestellter Verstöße

3.6   Artikel 21 und 22 der Kontrollverordnung

UMLADUNGEN IN HÄFEN ODER AN ANDEREN PLÄTZEN

Anzahl ausgenommener Fischereifahrzeuge

3.7   Artikel 26 der Kontrollverordnung

ÜBERWACHUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit Fischereiaufwandsmeldungen
Anzahl von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommener Fischereifahrzeuge nach Gebieten
Anzahl festgestellter Verstöße mit nicht gemeldetem Fanggerät

3.8   Artikel 33 und 34 der Kontrollverordnung

AUFZEICHNUNG VON FANGMENGEN UND FISCHEREIAUFWAND

Durchführung von Artikel 33 der Kontrollverordnung
Nähere Angaben zu den jährlich gemeldeten Schließungen von Fischereien

3.9   Artikel 35 der Kontrollverordnung

SCHLIESSUNG VON FISCHEREIEN

Durchführung von Artikel 35 der Kontrollverordnung

4.   KONTROLLE DES FLOTTENMANAGEMENTS

4.1   Artikel 38 der Kontrollverordnung

FANGKAPAZITÄT

Einhaltung von Artikel 38 Absatz 1 der Kontrollverordnung
Anzahl überprüfter Maschinenleistungen gemäß Artikel 41
Anzahl festgestellter Verstöße

4.2   Artikel 42 der Kontrollverordnung

UMLADUNG IM HAFEN

Anzahl genehmigter Umladungen pelagischer Fänge

4.3   Artikel 43 der Kontrollverordnung

BEZEICHNETE HÄFEN

Anzahl festgestellter Verstöße

4.4   Artikel 44 der Kontrollverordnung

GETRENNTE LAGERUNG DER FÄNGE DEMERSALER ARTEN, FÜR DIE EIN MEHRJAHRESPLAN GILT

Anzahl festgestellter Verstöße

4.5   Artikel 46 der Kontrollverordnung

NATIONALE KONTROLLPROGRAMME

Nähere Angaben zu den Programmen der Mitgliedstaaten
Anzahl festgestellter Verstöße

5.   KONTROLLE DER TECHNISCHEN MASSNAHMEN

ZUSAMMENFASSUNG

5.1   Artikel 47 der Kontrollverordnung

Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften zur Verstauung von Fanggerät

5.2   Artikel 48 der Kontrollverordnung

BERGUNG VON VERLOREN GEGANGENEM FANGGERÄT

Anzahl festgestellter Verstöße

5.3   Artikel 49 der Kontrollverordnung

ZUSAMMENSETZUNG DER FÄNGE

Anzahl festgestellter Verstöße

6.   KONTROLLE DER GEBIETE MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN

ZUSAMMENFASSUNG

6.1   Artikel 50 der Kontrollverordnung

Anzahl festgestellter Verstöße bei EU- und bei Drittlandschiffen

7.   AD-HOC-SCHLIESSUNG VON FISCHEREIEN

ZUSAMMENFASSUNG

7.1   Artikel 53 der Kontrollverordnung

Nähere Angaben zu verfügten Ad-hoc-Schließungen
Anzahl festgestellter Verstöße

8.   KONTROLLE DER FREIZEITFISCHEREI

ZUSAMMENFASSUNG

8.1   Artikel 55 der Kontrollverordnung

Anzahl festgestellter Verstöße illegaler Vermarktung

9.   KONTROLLE DER VERMARKTUNG

ZUSAMMENFASSUNG

9.1   Artikel 56 der Kontrollverordnung

GRUNDSÄTZE FÜR DIE KONTROLLE DER VERMARKTUNG

Nähere Angaben zum Stand der Durchführung

9.2   Artikel 57 der Kontrollverordnung

GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN

Anzahl festgestellter Verstöße

9.3   Artikel 58 der Kontrollverordnung

RÜCKVERFOLGBARKEIT

Stand der Durchführung
Anzahl festgestellter Verstöße

9.4   Artikel 59 der Kontrollverordnung

ERSTVERKAUF

Anzahl eingetragener Käufer, Fischauktionen oder sonstiger für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen verantwortlicher Stellen oder Personen
Anzahl festgestellter Verstöße

9.5   Artikel 60 der Kontrollverordnung

WIEGEN

Anzahl Stichprobenpläne für das Wiegen bei der Anlandung
Anzahl Fischereifahrzeuge, die auf See wiegen dürfen
Anzahl festgestellter Verstöße

9.6   Artikel 61 der Kontrollverordnung

WIEGEN NACH DER BEFÖRDERUNG

Anzahl Kontrollpläne für das Wiegen nach dem Transport
Anzahl gemeinsamer Kontrollprogramme mit anderen Mitgliedstaaten zur Beförderung vor dem Wiegen
Anzahl festgestellter Verstöße

9.7   Artikel 62 der Kontrollverordnung

AUSFÜLLEN UND ÜBERMITTLUNG VON VERKAUFSBELEGEN

Anzahl elektronisch übermittelter Verkaufsbelege
Anzahl von den Verkaufsbelegbestimmungen ausgenommener Einrichtungen/Personen
Anzahl festgestellter Verstöße

9.8   Artikel 66 der Kontrollverordnung

ÜBERNAHMEERKLÄRUNGEN

Anzahl festgestellter Verstöße

9.9   Artikel 68 der Kontrollverordnung

AUSFÜLLEN UND ÜBERMITTLUNG VON TRANSPORTDOKUMENTEN

Stand der Durchführung
Anzahl festgestellter Verstöße

10.   ERZEUGERORGANISATIONEN SOWIE PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNGEN

ZUSAMMENFASSUNG

10.1   Artikel 69 der Kontrollverordnung

ÜBERWACHUNG VON ERZEUGERORGANISATIONEN

Anzahl abgeschlossener Überprüfungen
Anzahl festgestellter Verstöße im Zusammenhang mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 104/2000

10.2   Artikel 70 der Kontrollverordnung

ÜBERWACHUNG VON PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNGEN

Anzahl abgeschlossener Überprüfungen von Preis- und Interventionsregelungen
Anzahl festgestellter Verstöße

11.   SCHIFFSÜBERWACHUNG

ZUSAMMENFASSUNG

11.1   Artikel 71 der Kontrollverordnung

SICHTUNGEN UND ORTUNG AUF SEE

Anzahl erstellter Berichte
Anzahl eingegangener Berichte
Anzahl festgestellter Verstöße

11.2   Artikel 73 der Kontrollverordnung

KONTROLLBEOBACHTER

Anzahl durchgeführter Kontrollbeobachterprogramme
Anzahl eingegangener Kontrollbeobachterberichte
Anzahl gemeldeter Verstöße

12.   INSPEKTIONEN UND VERFAHREN

ZUSAMMENFASSUNG

12.1   Artikel 74, 76 der Kontrollverordnung

DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

Anzahl Voll-/Teilzeit-Fischereiinspektoren
Prozentsatz der Arbeitszeit von Voll-/Teilzeitinspektoren, der auf Fischereikontrollen und -inspektionen verwendet wird
Anzahl Inspektionen, aufgeschlüsselt nach Art der Inspektion, der Voll-/Teilzeitinspektoren
Anzahl von Voll-/Teilzeitinspektoren festgestellter Verstöße

12.2   INSPEKTIONSMITTEL: SCHIFFE

Anzahl EU-kofinanzierter, ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
Anzahl von der EU nicht kofinanzierter, ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit von EU-kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit von von der EU nicht kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtbetriebszeit aller ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe
Auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz der Gesamtarbeitszeit von EU-kofinanzierten, ausschließlich für Inspektionen bestimmten Schiffen
Anzahl nicht ausschließlich für Inspektionen bestimmter Schiffe und Gesamtzahl jährlicher Patrouillentage auf See
Zeitlich auf Fischereikontrollen verwendeter Prozentsatz
Gesamttage auf See von allen Schiffen

12.3   INSPEKTIONSTÄTIGKEIT: AUF SEE

Anzahl Inspektionen auf See aller Fischereifahrzeuge jedes Mitgliedstaats
Anzahl vom Mitgliedstaat auf See festgestellter Verstöße
Anzahl Inspektionen auf See von Drittlandschiffen (Drittland angeben)
Anzahl festgestellter Verstöße bei Hilfsschiffen

12.4   INSPEKTIONSMITTEL: ÜBERWACHUNGSFLUGZEUGE

Anzahl für Fischereikontrollen eingesetzter Flugzeuge und insgesamt auf Fischereiüberwachung verwendete Flugstunden
Auf Fischereiüberwachung verwendeter Prozentsatz der Betriebsstunden
Anzahl festgestellter Verstöße

12.5   FOLGEMASSNAHMEN ZU INSPEKTIONEN UND FESTGESTELLTEN VERSTÖSSEN

Anzahl eingegebener Überwachungsberichte in die Fischereikontrolldatenbank
Anzahl eingegebener Inspektionsberichte in die Fischereikontrolldatenbank
Anzahl Fälle, in denen Strafpunkte vergeben wurden
Anzahl auf einen anderen Mitgliedstaat übertragener Verfahren
Anzahl von EU-Inspektoren innerhalb der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats festgestellter Verstöße

12.6   Artikel 75 der Kontrollverordnung

AUFGABEN DES BETREIBERS

Anzahl festgestellter Verstöße

12.7   Artikel 79

EU-INSPEKTOREN

Anzahl gemeinsamer Einsatzpläne innerhalb der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten
Anzahl festgestellter Verstöße bei gemeinsamen Einsatzplänen

12.8   Artikel 80, 81, 82, 83, 84 der Kontrollverordnung

INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUSSERHALB DER GEWÄSSER DES INSPIZIERENDEN MITGLIEDSTAATS

Anzahl durchgeführter Inspektionen
Anzahl festgestellter Verstöße

12.9   Artikel 85, 86 der Kontrollverordnung

VERFAHREN BEI VERSTÖSSEN, DIE BEI INSPEKTIONEN FESTGESTELLT WERDEN

Anzahl durchgeführter Inspektionen
Anzahl festgestellter Verstöße
Anzahl auf den Flaggenstaat übertragener Verfahren
Anzahl Inspektionen durch EU-Inspektoren

13.   DURCHSETZUNG

ZUSAMMENFASSUNG

Artikel 89, 90, 91 der Kontrollverordnung

MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Stand der Durchführung

13.1   Artikel 92 der Kontrollverordnung

STRAFPUNKTESYSTEM

Anzahl festgestellter schwerer Verstöße
Anzahl Fälle, in denen Lizenzinhaber mit Strafpunkten belegt wurden
Stand der Durchführung eines Strafpunktesystems für Schiffskapitäne

13.2   Artikel 93 der Kontrollverordnung

NATIONALE VERSTOSSKARTEI

Stand der Durchführung

14.   KONTROLLPROGRAMME

14.1   Artikel 94 der Kontrollverordnung

GEMEINSAME KONTROLLPROGRAMME

Anzahl durchgeführter gemeinsamer Kontrollprogramme

14.2   Artikel 95 der Kontrollverordnung

SPEZIFISCHE KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMME

Anzahl durchgeführter spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

15.   DATEN UND INFORMATIONEN

ANALYSE UND AUDIT DER DATEN

15.1   Artikel 109-116 der Kontrollverordnung

Zusammenfassung des Stands der Durchführung

16.   DURCHFÜHRUNG

16.1   Artikel 117 und 118 der Kontrollverordnung

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND AMTSHILFE


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