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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL II: Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form
      • Abschnitt 1: Ausfüllen und Übermittlung von Fischereilogbuch sowie der Angaben der Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Art. 36 Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf  Fischereifahrzeugen der Union

(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darf kein  Fischereifahrzeug der Union, das gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung zum elektronischen Ausfüllen und zur elektronischen Übermittlung des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung verpflichtet ist, ohne ein betriebsbereites elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem den Hafen verlassen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für  Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.