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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL V: ÜBERWACHUNG
    • KAPITEL II: Kontrollbeobachter

Art. 94 Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Betreiber, vom Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter
ein Angehöriger oder Angestellter des Kapitäns des  Fischereifahrzeugs der Union oder eines anderen Besatzungsmitglieds, des Vertreters des Kapitäns oder des Eigners oder des Betreibers des  Fischereifahrzeugs der Union ist, dem er zugeteilt wurde;
ein Angestellter einer Firma ist, die vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied, dem Vertreter des Kapitäns, dem Eigner oder Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union geleitet wird, dem er zugeteilt wurde.