freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VII: DURCHSETZUNG

Art. 131 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen

(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. ²Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.

(2) 

Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich die Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung mit Angabe aller zugewiesenen Punkte und daraus folgender Aussetzungen und endgültiger Entzüge von Fanglizenzen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens und der betreffenden Dauer.