Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die Bestimmungen in den Artikeln 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung gelten für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und die Bestimmungen in den Artikeln 13 bis 17 der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die in allen Unionsgewässern außerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien der Küstenmitgliedstaaten fischen.
(2) Es ist verboten, in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 stationäre Fanggeräte, Bojen und Baumkurren einzusetzen, die nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 der vorliegenden Verordnung markiert und identifizierbar sind.
(3) Das Mitführen folgender Geräte an Bord ist in Unionsgewässern gemäß Absatz 1 verboten: