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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL VII: Maschinenleistung

Art. 62 Überprüfung und Stichprobenplan

(1) Zur Überprüfung der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 der Kontrollverordnung erstellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan, um die Fischereifahrzeuge oder Gruppe von Fischereifahrzeugen in ihrer Flotte zu ermitteln, die Gefahr laufen, eine zu geringe Antriebsmaschinenleistung anzugeben. Der Stichprobenplan berücksichtigt zumindest folgende Hochrisikokriterien:

a)
Fischereifahrzeuge in Fischereien, für die Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten, insbesondere solche Fischereifahrzeuge, denen individuelle kW*Tage zugeteilt wurden;
b)
Fischereifahrzeuge, für die nach einzelstaatlichem oder EU-Recht Beschränkungen der Schiffsleistung gelten;
c)
Fischereifahrzeuge, für die das Verhältnis Schiffsleistung (kW) zu Schifftonnage (BRZ) 50 % niedriger ist als das Durchschnittsverhältnis für denselben Typ von Fischereifahrzeug, Fanggerät und Zielart. Für diese Analyse können die Mitgliedstaaten die Flotte anhand folgender Kriterien unterteilen:
i)
Flottensegmentierungs- oder Flottenbewirtschaftungseinheiten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;
ii)
Längenklassen;
iii)
Tonnageklassen;
iv)
verwendete Fanggeräte;
v)
Zielarten.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen zusätzliche Risikokriterien in Erwägung ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge, die einem oder mehreren der in Absatz 1 benannten Risikokriterien und gegebenenfalls den Risikokriterien gemäß Absatz 2 entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten ziehen aus jeder Gruppe von Fischereifahrzeugen, die einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Risikokriterien entsprechen, eine Zufallsstichprobe. ²Die Stichprobengröße entspricht der Quadratwurzel (aufgerundet auf die nächstliegende ganze Zahl) aus der Anzahl Fischereifahrzeug in der betreffenden Gruppe.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen für jedes in der Stichprobe enthaltene Fischereifahrzeug alle ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Kontrollverordnung. ²Bei der Überprüfung der anderen Unterlagen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, insbesondere die Maschinendaten laut Herstellerangaben.

(6) Dieser Artikel gilt ab dem 1. Januar 2012. Technische Überprüfungen der Maschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung werden prioritär bei Trawlern durchgeführt, die in einer Fischerei mit einer Fischereiaufwandsregelung eingesetzt werden.