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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL X: DURCHFÜHRUNG
    • KAPITEL I: Gegenseitige Amtshilfe
      • Abschnitt 3: Amtshilfeersuchen

Art. 157 Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. ²Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.

(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. ²Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.