Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Das Fischereilogbuch sowie Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform werden nach den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt und übermittelt.
(2) Ist eine der Angaben nach den Anweisungen in Anhang X fakultativ, kann der Flaggenmitgliedstaat sie zur Verpflichtung machen.
(3) Alle Eintragungen im Fischereilogbuch, in Umlade- oder Anlandeerklärungen müssen leserlich und unauslöschlich sein. ²Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. ³Unrichtige Eintragungen sind mit einem einfachen Strich durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Namenskürzel des Kapitäns zu versehen. ⁴Jede Zeile ist vom Kapitän mit Kürzel abzuzeichnen.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter (bei Umlade- und Anlandeerklärungen) bescheinigt mit seinem Namenskürzel oder seiner Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereilogbuch, in der Umlade- und in der Anlandeerklärung.