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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Fischereilogbuch, Umladeerklärung und Anlandeerklärung in Papierform
      • Abschnitt 1: Ausfüllen und Vorlage von Fischereilogbuch, Anlande- und Umladeerklärung in Papierform

Art. 31 Anweisungen für das Ausfüllen und die Vorlage von Fischereilogbüchern, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform

(1) Das Fischereilogbuch sowie Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform werden nach den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt und übermittelt.

(2) Ist eine der Angaben nach den Anweisungen in Anhang X fakultativ, kann der Flaggenmitgliedstaat sie zur Verpflichtung machen.

(3) Alle Eintragungen im Fischereilogbuch, in Umlade- oder Anlandeerklärungen müssen leserlich und unauslöschlich sein. ²Eintragungen dürfen nicht gelöscht oder geändert werden. ³Unrichtige Eintragungen sind mit einem einfachen Strich durchzustreichen und neu zu schreiben und mit dem Namenskürzel des Kapitäns zu versehen. Jede Zeile ist vom Kapitän mit Kürzel abzuzeichnen.

(4) Der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter (bei Umlade- und Anlandeerklärungen) bescheinigt mit seinem Namenskürzel oder seiner Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen im Fischereilogbuch, in der Umlade- und in der Anlandeerklärung.