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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL V: ÜBERWACHUNG
    • KAPITEL II: Kontrollbeobachter

Art. 93 Allgemeine Vorschriften für Kontrollbeobachter

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften von regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünften mit Drittländern nimmt ein zur Durchführung eines Beobachterprogramms ausgewähltes  Fischereifahrzeug der Union für die im Programm festgelegte Dauer mindestens einen Kontrollbeobachter an Bord.

(2) Die Mitgliedstaaten ernennen Kontrollbeobachter und stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere die Entsendung von Kontrollbeobachten auf die betreffenden  Fischereifahrzeuge der Union und ihre Rückkehr von dort sicher.

(3) Kontrollbeobachter nehmen keine anderen als die in Artikel 73 der Kontrollverordnung und in Artikel 95 der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben wahr, solange im Zusammenhang mit dem EU-Kontrollbeobachterprogramm oder als Teil eines Beobachterprogramms, das einer regionalen Fischereiorganisation untersteht oder das im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft mit einem Drittland eingerichtet wurde, keine anderen Aufgaben anfallen.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Kontrollbeobachter für die Einsätze über Kommunikationsmittel verfügen, die unabhängig vom Kommunikationssystem des Fischereifahrzeugs funktionieren.

(5) Diese Vorschriften berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.