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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VIII: MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
    • KAPITEL III: Quotenabzüge wegen Nichteinhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

Art. 141 Vorschriften für den Abzug von Quoten wegen Nichteinhaltung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Die in Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung genannte Frist, innerhalb deren der Mitgliedstaat nachweist, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann, beginnt am Datum des Schreibens der Kommission an den Mitgliedstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern in ihrer Antwort nach Artikel 107 Absatz 2 der Kontrollverordnung stichhaltige Beweise, die belegen können, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.