Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung gelten für die Nutzung privat betriebener Wiegeeinrichtungen die Vorschriften dieses Artikels.
(2) Die natürliche oder juristische Person, die Fänge gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung wiegt, führt für jede Wiegeeinrichtung ein gebundenes Wiegebuch mit durchnummerierten Seiten. ²Dieses wird sofort nach Beendigung des Wiegens einer Anlandung, spätestens aber bis 23:59 Uhr (Ortszeit) des Tages ausgefüllt, an dem der Wiegevorgang abgeschlossen wurde. In das Wiegebuch wird Folgendes eingetragen:
(3)
Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden, auch wenn das Wiegen mittels Förderbandwaage erfolgt, alle Wiegevorgänge in dem gebundenen, durchnummerierten Buch aufgezeichnet.