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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VI: INSPEKTIONEN
    • KAPITEL I: Durchführung von Inspektionen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 99 Pflichten der Inspektoren im Vorfeld der Inspektion

Im Vorfeld der Inspektion stellen die Inspektoren – wenn möglich – alle sachdienlichen Informationen zusammen, einschließlich:
a)
Daten zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen;
b)
VMS-Daten zur aktuellen Fangreise;
c)
Daten aus Luftüberwachung und anderen Sichtungen;
d)
Aufzeichnungen vorangegangener Inspektionen und verfügbare Informationen zum betreffenden  Fischereifahrzeug der Union vom gesicherten Teil der Website des Flaggenmitgliedstaats.