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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IX: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL II: Websites der mitgliedstaaten

Art. 149 Gesicherte Website und Webdienste

(1) Der gesicherte Teil der Website enthält eine Überblicksseite und verschiedene Unterseiten. ²Die gesicherte Überblicksseite führt Hyperlinks auf, die auf die Informationen in Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung und die Unterseiten mit den genannten Informationen verweisen.

(2) Jede gesicherte Unterseite enthält zumindest einen der Informationseinträge aus der Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Kontrollverordnung. ²Unterseiten sowie verwandte Webdienste enthalten zumindest die in Anhang XXIV vorgegebenen Informationen.

(3) 

Sowohl gesicherte Websites als auch gesicherte Webdienste nutzen elektronische Zertifikate gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Kontrollverordnung.