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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papier- oder elektronischer Form
      • Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln des Fischereilogbuchs

Art. 51 Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher

(1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder an Bord behaltenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

(2) Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, kann die Toleranzspanne auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen für die gesamte an Bord behaltene Menge berechnet werden.

(3) Im Sinne der Anwendung von Artikel 14 der Kontrollverordnung werden Arten, die für die Verwendung als lebende Köder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

(4) 

Durchfährt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union ein Aufwandsgebiet, in dem er Fischfang betreiben darf, zeichnet er die zutreffenden Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Kontrollverordnung auf und meldet sie, auch wenn er in diesem Gebiet keine Fangtätigkeiten ausübt.