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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 20 Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenortungsanlagen

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten übertragen werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sorgt der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union dafür, dass:

a)
die Daten in keiner Weise geändert werden,
b)
die mit den Satellitenortungsanlagen verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder in irgendeiner Weise behindert wird (werden);
c)
die Stromversorgung der Satellitenortungsanlage nicht unterbrochen wird und
d)
die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

(3) Die Satellitenortungsanlage darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates nicht genehmigt haben, dass sie repariert oder ersetzt wird.