Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeuges der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.
(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des EU-Schiffes, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht:
(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.