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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät
      • Abschnitt 2: Markierung und Identifizierung von Fanggeräten und Hilfsbooten

Art. 13 Vorschriften für Bojen

(1) Der Kapitän eines  Fischereifahrzeuges der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass an jedem zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei Endbojen sowie Zwischenbojen nach den Vorschriften in Anhang IV befestigt sind und nach den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gesetzt werden.

(2) Auf jeder End- und Zwischenboje sind die Kennbuchstaben und -ziffern vom Rumpf des EU-Schiffes, zu dem sie gehören und das sie setzt, wie folgt angebracht:

a)
die Buchstaben und Ziffern sind so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche angebracht, damit sie deutlich sichtbar sind;
b)
ihre Farbe hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auf dem sie erscheinen.

(3) Die auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben und Ziffern werden nicht entfernt, geändert oder unlesbar gemacht.