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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL III: Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher, Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papier- oder elektronischer Form
      • Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das Ausfüllen und Übermitteln von Umlade-/Anlandeerklärungen

Art. 52 Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.