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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät
      • Abschnitt 2: Markierung und Identifizierung von Fanggeräten und Hilfsbooten

Art. 8 Markierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen

Etwaige Hilfsboote, die an Bord von  Fischereifahrzeugen der Union mitgeführt werden, und Fischsammelvorrichtungen werden mit den Kennbuchstaben und -ziffern  des (der) Fischereifahrzeugs (Fischereifahrzeuge) der Union, zu dem (denen) sie gehören, markiert.