Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1)
Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.
(2) Die Art der Aufmachung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung schließt Angaben zur Beschaffenheit der Aufmachung gemäß Anhang I ein.
(3)
Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe l der Kontrollverordnung ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Verkauf erfolgt.