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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL VI: INSPEKTIONEN
    • KAPITEL III: Inspektionsbericht

Art. 115 Einheitliche Vorschriften für Inspektionsberichte

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften regionaler Fischereiorganisationen beinhalten Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Kontrollverordnung die einschlägigen im entsprechenden Modul in Anhang XXVII festgelegten Informationen. ²Die Berichte werden von den Inspektoren während der Inspektion oder so bald wie möglich nach Abschluss der Inspektion ausgefüllt.

(2) Wird im Laufe der Inspektion ein offensichtlicher Verstoß festgestellt, werden alle rechtlichen und sachlichen Aspekte zusammen mit anderen einschlägigen Informationen zu dem Verstoß in den Inspektionsbericht aufgenommen. ²Werden im Laufe der Inspektion mehrere Verstöße entdeckt, werden die für die einzelnen Verstöße maßgeblichen Aspekte im Inspektionsbericht aufgezeichnet.

(3) Nach Abschluss der Inspektion teilen die Inspektoren ihre Untersuchungsergebnisse der natürlichen Person (dem Betreiber) mit, die für das inspizierte Fischereifahrzeug, Fahrzeug, Luftfahrzeug, Luftkissenboot oder die inspizierten Räumlichkeiten verantwortlich ist. ²Der Betreiber erhält die Möglichkeit, sich zu der Inspektion und deren Ergebnissen zu äußern. ³Anmerkungen des Betreibers werden in den Inspektionsbericht aufgenommen. Sprechen die Inspektoren nicht dieselbe Sprache wie der inspizierte Betreiber, treffen sie geeignete Maßnahmen, um ihre Untersuchungsergebnisse verständlich zu machen.

(4) Der Betreiber hat bei Bedarf das Recht, sich mit seinem Vertreter oder den zuständigen Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen, sollte es ernste Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Inspektionsergebnisse und des Inspektionsberichts geben.

(5) Das Format für die elektronische Übermittlung gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Kontrollverordnung ist nach Absprache zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu bestimmen.