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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen
      • Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten

Art. 81 Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung nicht begonnen wird, bevor ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt wurde. ²Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.