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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • : Regeln für den Datenaustausch

Art. 146d Übermittlung von Meldungen

(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im „Master Data Register“ auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.

(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles“ (Allgemeine Grundsätze). ²Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.

(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. ²Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. ³Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.

(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. ²Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.

(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten Meldungen so schnell wie möglich. ²Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. ²Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.

(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.