Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
ANHANG XXVIII
KENNZEICHNUNG FISCHEREIINSPEKTIONSMITTEL
hell = gelb
dunkel = blau
INSPEKTIONSWIMPEL ODER -ZEICHEN
Alle Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Luftkissenboote, die zu Fischereikontrollzwecken eingesetzt werden, haben beidseitig den Inspektionswimpel gut sichtbar aufgezogen. Inspektionsschiffe führen den Inspektionswimpel ständig, solange sie im Einsatz sind.
Das Wort „FISCHEREIINSPEKTION“ kann auch deutlich sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs aufgemalt sein.