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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 26 Nichtempfang von Daten

(1) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf aufeinander folgende Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikel 22 oder Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung ein, so setzt das Zentrum den Kapitän oder Betreiber des  Fischereifahrzeugs der Union oder ihren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. ²Ist dies bei einem bestimmten  Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat die Satellitenortungsanlage des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. ³Der betreffende Mitgliedstaat untersucht, ob versucht worden ist, die Anlage zu manipulieren. Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung muss die Anlage hierzu möglicherweise vom Schiff entfernt werden.

(2) Geht beim FÜZ eines Flaggenmitgliedstaats über zwölf Stunden keine Datenmeldung gemäß Artikeln 22 und Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein und lag die zuletzt gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats, so setzt das Überwachungszentrum das FÜZ jenes Küstenmitgliedstaats hiervon so bald wie möglich in Kenntnis.

(3) Beobachten die zuständigen Behörden eines Küstenmitgliedstaats ein  Fischereifahrzeug der Union in ihren Gewässern und gehen keine Datenmeldungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 2 ein, so setzen sie den Schiffskapitän und das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.