Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:
(2) Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.