Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt:
(2)
Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. ²Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist.
Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen: