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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL III: Markierung und Kennzeichnung von  Fischereifahrzeugen der Union und deren Fanggerät
      • Abschnitt 2: Markierung und Identifizierung von Fanggeräten und Hilfsbooten

Art. 17 Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt:

a)
Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
b)
²Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist. ³Ihre Eigenschaften entsprechen den Lichtern auf Endbojen im östlichen Abschnitt, allerdings ist die Flagge weiß.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. ²Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

a)
die Flaggen sind weiß;
b)
an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.