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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IX: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL I: Analyse und Audit der Daten

Art. 145 Validierungsverfahren

(1) Das elektronische Validierungssystem bestätigt jeden Datensatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fortlaufend, systematisch und gründlich auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Verfahren. ²Die Validierung enthält Verfahren zur Überprüfung der grundlegenden Datenqualität, des Datenformats und die Mindestanforderungen an die Daten sowie eine erweiterte Prüfung, bei der mehrere Einträge eines Datensatzes mittels statistischer Methoden oder Abgleich mit anderen Quellen eingehend analysiert werden.

(2) Für jedes Validierungsverfahren gibt es eine Geschäftsregel oder einen Satz von Geschäftregeln, um zu bestimmen, welche Validierungen durch das Verfahren ausgeführt und wo die Ergebnisses dieser Validierungen gespeichert werden. ²Gegebenenfalls ist ein entsprechender Verweis auf die Rechtsvorschriften, deren Anwendung überprüft wird, anzugeben. ³Nach Absprache mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission einen Satz verbindlicher Standardgeschäftsregeln festlegen.

(3) Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems – ob positiv oder negativ –werden in einer Datenbank gespeichert. ²Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. ³Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden.

(4) 

Die Folgemaßnahmen auf die Unstimmigkeiten, die durch das Validierungssystem aufgedeckt werden, sind mit den Validierungsergebnissen verbunden und geben das Datum von Validierung und Folgemaßnahme an.

Stellt sich heraus, dass die Unstimmigkeit auf einen fehlerhaften Dateneintrag zurückzuführen ist, wird der Dateneintrag in der Datenbank berichtigt und klar als solches gekennzeichnet; außerdem werden der Originalwert oder -eintrag und der Grund für die Berichtigung angegeben.

Führt die Unstimmigkeit zu Folgemaßnahmen, enthält die Validierung gegebenenfalls einen Link zum Inspektionsbericht und dessen Nachverfolgung.