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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANHANG XVII

ANHANG XVII

FORMAT FÜR FISCHEREIAUFWANDSMELDUNGEN

1.
Im Sinne dieser Verordnung gilt für jede Aufwandsmeldung Folgendes:
a)
die geografische Position eines Schiffes wird in Breiten- und Längengraden und -minuten ausgedrückt;
b)
in dem Gebiet sind die Fischereien einer EU-Aufwandsregelung unterstellt;
c)
die Uhrzeit wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben;
d)
bei Angabe der Fänge an Bord werden Arten, die gemäß Artikel 14 der Kontrollverordnung ins Fischereilogbuch eingetragen wurden, einzeln in kg Lebendgewichtäquivalent gemeldet; die gemeldeten Mengen sind die an Bord befindlichen Gesamtmengen jeder Art zum Zeitpunkt der Aufwandsmeldung.

Die gemeldeten Arten werden mittels FAO-Alpha-3-Code identifiziert.

2.
Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Einfahrt in ein Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:
a)
die Überschrift EFFORT REPORT – ENTRY;
b)
Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
c)
Name des Schiffskapitäns;
d)
geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht;
e)
das Gebiet, in das das Schiff einfahren wird;
f)
voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Einfahrt in dieses Gebiet;
g)
an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.
3.
Der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union übermittelt frühestens zwölf Stunden und mindestens eine Stunde vor der Ausfahrt aus einem Gebiet die folgenden Angaben in Form einer Aufwandsmeldung:
a)
die Überschrift EFFORT REPORT – EXIT;
b)
Name, äußere Kennzeichen sowie internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
c)
Name des Schiffskapitäns;
d)
geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Meldung bezieht; in Längen- und Breitengrad;
e)
das Gebiet, aus dem das Schiff ausfahren wird;
f)
voraussichtliches Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus diesem Gebiet;
g)
an Bord befindliche Fänge nach Arten in kg Lebendgewicht.
4.
Unbeschadet Absatz 3 meldet der Kapitän eines  Fischereifahrzeugs der Union, das gebietsüberschreitende Fangtätigkeiten ausübt und die Trennlinie zwischen zwei Gebieten innerhalb von 24 Stunden mehrmals überfährt, sich aber auf beiden Seiten nicht weiter als 5 Seemeilen von dieser Trennlinie entfernt, die erste Einfahrt und letzte Ausfahrt innerhalb dieses Zeitraums von 24 Stunden.
5.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Meldepflichten einhalten.