Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle von ihm als sachdienlich erachteten Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends, die tatsächlich oder mutmaßlich mit der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere mit schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung im Zusammenhang stehen, sobald ihm diese Informationen vorliegen.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermitteln den Mitgliedstaaten sämtliche Informationen, die zur Durchsetzung der Kontrollverordnung oder der vorliegenden Verordnung beitragen könnten, sobald ihr diese Informationen vorliegen.