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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL II: ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
    • KAPITEL IV: Schiffsüberwachungssystem

Art. 27 Überwachung der Fangtätigkeiten und Datenaufzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die gemäß Artikel 22, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung eingegangenen Daten zur wirksamen Überwachung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten

a)
stellen sicher, dass die nach diesem Kapitel eingegangenen Daten in computerlesbarer Form erfasst und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren in elektronischen Datenbanken sicher gespeichert werden;
b)
ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für amtliche Zwecke genutzt werden; und
c)
treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.