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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANHANG XXV

ANHANG XXV

BEOBACHTERAUFGABEN

1.
Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:
a)
Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
b)
Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
c)
verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
d)
Fangschätzungen zur Beurteilung von Zielarten, Beifängen und Rückwürfen und der Einhaltung von Vorschriften über Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
e)
Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.
2.
Die Beobachter notieren jede Störung des Satellitenortungssystems.