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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL II: Fischereilogbuch, Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form
      • Abschnitt 1: Ausfüllen und Übermittlung von Fischereilogbuch sowie der Angaben der Anlandeerklärung und Umladeerklärung in elektronischer Form

Art. 42 Daten über das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems

(1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. ²Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:

a)
eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, deren elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind;
b)
die Anzahl Fischereifahrzeuge, von denen die täglichen elektronischen Fischereilogbuchmeldungen und die durchschnittliche Anzahl Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten, nicht übermittelt wurden;
c)
die Anzahl eingegangener Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsbelege, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.

(2) 

Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. ²Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.