Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme. ²Diese enthalten mindestens die folgenden Angaben und können sie automatisch generieren:
(2)
Zusammenfassungen der nach Absatz 1 generierten Daten werden auf Anfrage der Kommission übermittelt. ²Alternativ können diese Angaben auch in einem Format und in zeitlichen Abständen, die die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bestimmt, auf der gesicherten Website verfügbar gemacht werden.