Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Im Fall einer Umladung von einem Fischereifahrzeug der Union auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. ²Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.
(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.