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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL III: FISCHEREIKONTROLLE
    • KAPITEL I: Fischereilogbuch, Umladeerklärung und Anlandeerklärung in Papierform
      • Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für Umladeerklärungen und Anlandeerklärungen in Papierform

Art. 34 Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform

(1) Im Fall einer Umladung von einem  Fischereifahrzeug der Union auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. ²Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.

(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.