Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Stellvertreter stellt sicher, dass jedes an Bord mitgeführte oder für den Fang eingesetzte stationäre Fanggerät nach den Bestimmungen dieses Artikels deutlich markiert und identifizierbar ist.
(2) Alle stationären Fanggeräte tragen beständig die Kennbuchstaben und -ziffern, die auf dem Rumpf des Schiffes, zu dem sie gehören, angegeben sind: