Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Auch wenn kein Fang vorliegt, werden die obligatorischen Angaben in das Fischereilogbuch in Papierform wie folgt eingetragen:
(2) Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:
(3) Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:
(4) Befinden sich beim Verlassen eines Hafens oder nach Abschluss von Umladevorgängen noch Fänge an Bord, wird auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art angegeben.
(5)
Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs in Papierform werden die Codes in Anhang XI verwendet.