Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1)
Zum Zwecke des Wiegens teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, für das die Verpflichtung besteht, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch seinem Flaggenmitgliedstaat. ²Der Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung durchgeführt werden soll. ³Die in Artikel 15 der Kontrollverordnung genannten Fischereilogbuchdaten und die Angaben gemäß Absatz 1 können gemeinsam in einer einzigen elektronischen Übertragung gesendet werden.
(3) Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Meldefrist festsetzen. ²In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der kürzeren Meldefrist. ³Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.