freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen
      • Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten

Art. 82 Fischereilogbuch

(1) 

Sofort beim Einlaufen in einen Hafen und vor Beginn des Entladens legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, für das keine Verpflichtung zur elektronischen Aufzeichnung von Fischereilogbuchdaten besteht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Anlandehafen befindet, die betreffende(n) Seite(n) des Fischereilogbuchs ausgefüllt vor.

(2) Die vor der Anlandung gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten, an Bord zurückbehaltenen Mengen von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling haben den in der endgültigen Fassung des Fischereilogbuchs eingetragenen Mengen zu entsprechen.