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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

ANHANG XVIII

ANHANG XVIII

METHODE ZUR BERECHNUNG DES DURCHSCHNITTSNETTOGEWICHTS VON KISTEN ODER GEFRORENEN FISCHBLÖCKEN



Stichprobenplan

Größe der Partie(Anzahl Kisten)
Größe der Probe(Anzahl Paletten x 52 Kisten)
5 000 oder weniger3
5 001 -10 000 4
10 001 -15 000 5
15 001 -20 000 6
20 001 -30 000 7
30 001 -50 000 8
über 50 000 9
1.
Das Durchschnittsgewicht je Kiste oder Block wird je Fischart anhand des Stichprobenplans in der vorstehenden Tabelle und gegebenenfalls nach Aufmachung ermittelt. Die Probe wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
2.
Jede Palette mit Kisten oder Blöcken wird gewogen. Das gesamte Bruttogewicht aller Paletten in der Stichprobe wird durch die Gesamtzahl der Paletten in der Stichprobe geteilt, um das durchschnittliche Bruttogewicht je Palette und Fischart zu erhalten.
3.
Um das Nettogewicht je Kiste oder Block und Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung zu erhalten, muss vom durchschnittlichen Bruttogewicht der Palette gemäß Nummer 2 Folgendes abgezogen werden:
a)
das durchschnittliche Taragewicht je Kiste oder Block, das dem Gewicht des Eises und der Verpackung aus Karton, Plastik oder anderen Materialien entspricht, multipliziert mit der Zahl der Kisten oder Blöcke auf der Palette;
b)
das Durchschnittsgewicht von neun leeren Paletten, wie sie beim Anlanden verwendet werden.

Das sich daraus ergebende Nettogewicht je Palette und Fischart wird anschließend durch die Zahl der Kisten auf der Palette geteilt.

4.
Das Taragewicht im vorstehenden Absatz 3 Buchstabe a beträgt je Kiste 1,5 kg. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Taragewicht je Kiste oder Block verwenden, sofern sie der Kommission ihre Methode der Stichprobenahme und etwaige Änderungen daran zur Genehmigung vorlegen.