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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IV: KONTROLLE DER VERMARKTUNG
    • KAPITEL II: Wiegen von Fischereierzeugnissen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften zum Wiegen

Art. 70 Wiegebücher

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen:

a)
FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art;
b)
Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht;
c)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
d)
Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse;
e)
Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)

(2) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des  Fischereifahrzeugs der Union halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.