Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen:
(2) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.