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Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) 2011/404

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

  • TITEL IX: DATEN UND INFORMATIONEN
    • KAPITEL II: Websites der mitgliedstaaten

Art. 147 Betrieb von Websites und Webdiensten

(1) Die Mitgliedstaaten richten für ihre offiziellen Websites gemäß den Artikeln 115 und 116 der Kontrollverordnung Webdienste ein. ²Diese Webdienste erzeugen in Echtzeit dynamische Inhalte für die offiziellen Websites und liefern automatischen Zugang zu den Daten. ³Wenn nötig, passen die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Datenbanken an oder erstellen neue Datenbanken, um die erforderlichen Inhalte der Webdienste zu liefern.

(2) Die Webdienste ermöglichen es der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, jederzeit alle in den Artikeln 148 und 149 der vorliegenden Verordnung verfügbaren Daten abzurufen. ²Der automatische Abrufmechanismus beruht auf dem in Anhang XII genannten elektronischen Datenaustauschprotokoll und -format. ³Die Webdienste entsprechen internationalen Standards.

(3) Jeder Unterseite der in Absatz 1 genannten offiziellen Website enthält auf der linken Seite ein Menü, in dem die Links zu allen anderen Unterseiten aufgeführt sind. ²Am unteren Ende der Unterseite ist außerdem die Definition des zugehörigen Webdienstes gegeben.

(4) Die Webdienste und -sites werden zentral verwaltet, so dass nur ein zentraler Zugangspunkt pro Mitgliedgliedstaat existiert.

(5) Die Kommission kann einheitliche Standards, technische Spezifikationen und Verfahren für das Interface der Website, technisch-kompatible, elektronische Systeme und Webdienste für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr benannte Stelle festlegen. ²Die Kommission koordiniert die Arbeit an diesen Spezifikationen und Verfahren nach Absprache mit den Mitgliedstaaten.